Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter über die Anträge des Ludwig M*****, der L*****-Handel GmbH, der W***** Handel GmbH, alle ***** und der M*****Bau- und HandelsgmbH, ***** in der Rechtssache 14 Nc 17/99g des Landesgerichtes Linz und des Ludwig M***** und der L***** Handel GmbH in der Rechtssache 14 Nc 22/99h des Landesgerichtes Linz, wegen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz in diesen Rechtssachen den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnungsanträge gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von den im Spruch genannten Parteien wird zu 14 Nc 17/99y des Landesgerichtes Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Leistungsklage, zu 14 Nc 22/99h des Landesgerichtes Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage beantragt; in beiden Rechtssachen werden sämtliche Richter des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz abgelehnt, wobei die Antragsteller in der erstgenannten Rechtssache auf "gerichtsnotorische Gründe" verweisen, die auf alle Richter zuträfen, während in der letzteren Rechtssache die Ablehnung damit begründet wird, dass über mehrere Jahre ein besonderes Naheverhältnis und Kollegialität der einzelnen Richter zueinander vorliege, weshalb deren volle Unbefangenheit zu bezweifeln sei.
Richter können bereits vor Einleitung eines Rechtsstreits - so etwa anlässlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klageeinbringung - abgelehnt werden (SZ 33/122).
Werden - wie in den Anlassfällen - alle Richter des Landesgerichtes als Erstgericht und des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgelehnt, so hat der Oberste Gerichtshof über die Ablehnung aller Richter des betroffenen Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
Die Ablehnungsanträge sind nicht berechtigt.
Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Eine solche Pauschalablehnung ist jedoch schon dann zu verneinen, wenn dem Antrag - wie hier - zu entnehmen ist, dass in Hinsicht auf jeden einzelnen Richter die gleichen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (3 Ob 2228/96k).
Die Ablehnungswerber müssen mit ihrem Begehren jedoch deshalb scheitern, weil der Gesetzgeber im § 23 JN unter anderem normierte, dass über einen Ablehnungsantrag derjenige Gerichtshof, den der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden hat. Damit wurde klargestellt, dass ein kollegiales Verhältnis unter Richtern keinen Ablehnungsgrund bildet (6 Ob 268/98z). Der Ablehnungsantrag, in dem nur behauptet wird, die Richter des abgelehnten Gerichtshofes hätten untereinander ein besonderes kollegiales Naheverhältnis, ist demnach absolut unschlüssig, was gemäß § 24 JN zu dessen Zurückweisung führt.Die Ablehnungswerber müssen mit ihrem Begehren jedoch deshalb scheitern, weil der Gesetzgeber im Paragraph 23, JN unter anderem normierte, dass über einen Ablehnungsantrag derjenige Gerichtshof, den der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden hat. Damit wurde klargestellt, dass ein kollegiales Verhältnis unter Richtern keinen Ablehnungsgrund bildet (6 Ob 268/98z). Der Ablehnungsantrag, in dem nur behauptet wird, die Richter des abgelehnten Gerichtshofes hätten untereinander ein besonderes kollegiales Naheverhältnis, ist demnach absolut unschlüssig, was gemäß Paragraph 24, JN zu dessen Zurückweisung führt.
Anmerkung
E59215 08I00169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:00800N00016.99.0907.000Dokumentnummer
JJT_20000907_OGH0002_00800N00016_9900000_000