Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Dr. Peter C*****, und 2.) Gertrud C*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen den Antragsgegner Andreas G*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall, wegen Einräumung eines Notweges über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Juli 2000, GZ 1 Nc 44/98h-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstückes ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, wird von der nunmehrigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist vielmehr - worauf bereits das Rekursgericht verwiesen hat - stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher kann nach den Umständen bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen, die gemäß § 2 Abs 1 NWG dem Begehren auf Einräumung eines Notweges entgegensteht (RZ 1989/45 mwN; SZ 60/43; SZ 67/119; 1 Ob 559/94). Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist. Die Fehleinschätzung des Wegbedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG. Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert werden (EvBl 1985/127), lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden (SZ 60/43, 1 Ob 559/94).Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstückes ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, NWG begründe, wird von der nunmehrigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist vielmehr - worauf bereits das Rekursgericht verwiesen hat - stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher kann nach den Umständen bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NWG dem Begehren auf Einräumung eines Notweges entgegensteht (RZ 1989/45 mwN; SZ 60/43; SZ 67/119; 1 Ob 559/94). Auffallende Sorglosigkeit wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist. Die Fehleinschätzung des Wegbedarfes durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert in der Regel eine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG. Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert werden (EvBl 1985/127), lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden (SZ 60/43, 1 Ob 559/94).
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Kläger beim Ankauf ihrer Liegenschaft (Berghütte) auffallend sorglos gehandelt haben, weil sie den Mangel der Wegverbindung (Fahrweg) gekannt und sich damit abgefunden haben, entspricht diesen Grundsätzen. Eine grobe fehlerhafte rechtliche Beurteilung, die eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machen würde, liegt somit nicht vor.
Textnummer
E59327European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00229.00S.0908.000Im RIS seit
08.10.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011