TE OGH 2000/9/8 2Ob207/00f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit P*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei Ing. Herfried H*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen S 121.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2000, GZ 17 R 2/00i-76, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10. November 1999, GZ 20 Cg 23/96k-72, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 80.000 S samt 4 % Zinsen seit 23. Mai 1996 binnn vierzehn Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 41.000 und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 78.468,36 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit S 16.325,89 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3.2.1994 wurde die Klägerin bei einer Party, an der sie gemeinsam mit dem Beklagten teilnahm, von diesem verletzt.

Mit der am 5.4.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte sie die Zahlung von S 80.000 sA (umfassend Schmerzengeld von S 65.000 und Heilungskosten von S 15.000) sowie die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche zukünftige Folgen aus der Verletzung vom 3.2.1994 hafte. In der Streitverhandlung vom 22.12.1998 schränkte die Klägerin das Klagebegehren "auf Grund des medizinischen Gutachtens" um das Feststellungsbegehren ein. Das Leistungsbegehren wurde auf den Betrag von S 135.728,30 (enthaltend Schmerzengeld von S 101.000 und Heilungskosten von S 34.728,30) ausgedehnt. In der Verhandlung vom 7.5.1999 wurde das Klagebegehren schließlich auf den Betrag von S 121.000 sA eingeschränkt, wobei das Begehren auf Ersatz von Heilungskosten von S 34.728,30 auf S 20.000 reduziert wurde.

Die Klägerin brachte vor, der Beklagte habe sie plötzlich und unverhofft im Hüftbereich gehoben und dabei über seine Schultern abrutschen lassen. Dabei sei sie derart gekippt, dass sogar ein "Knacks" zu vernehmen gewesen sei. Bereits am folgenden Tag seien Lähmungserscheinungen in ihren Füßen aufgetreten. Seit diesem Vorfall befinde sie sich laufend in ärztlicher Behandlung.

Der Beklagte wendete ein, es sei zu einem "Herumgebalge" freundschaftlicher Art im Rahmen der Party gekommen. Er habe die am Boden liegende Klägerin an der Hüfte hochgehoben. Diese habe ihren Rücken nach hinten gebogen und habe sich durch diese eigenständige Bewegung Verletzungen zugezogen. Hinsichtlich des ausgedehnten Klagebegehrens wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von S 120.000 statt und wies ein Mehrbegehren von S 1.000 ab. Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Klägerin hat anlagemäßig eine hypermobile Lendenwirbelsäule, was ihr aber vor dem Vorfall am 3.2.1994 nicht bekannt war. Im Zuge der Party vom 3.2.1994 kam es zu einer "Herumbalgerei" zwischen den Partyteilnehmern. Es wurde bei der Party Alkohol, "wenn auch nicht in rauhen Mengen", konsumiert. Im Zuge dieser "Herumbalgerei" haben die Klägerin und eine andere Partyteilnehmerin versucht, den Beklagten umzuwerfen. Sie haben sich je an einen der Füße des Beklagten geklammert und so versucht, diesen umzustoßen. Dabei handelte es sich um einen Spaß, über den alle lachten. Der Beklagte ist dabei gestanden, die beiden Mädchen waren am Boden. Zum Zeitpunkte des Unfalles stand der 1,90 m große und ca 90 kg schwere Beklagte, der zu Hause auch Hanteln hat und zeitweise damit Krafttraining durchgeführt hat, vor der 1,75 m großen und zwischen 55 und 60 kg schweren Klägerin. Die Klägerin ist vor dem Beklagten mit dem Rücken am Boden gelegen und zwar so, dass ihr Kopf nicht bei den Füßen des Beklagten, sondern von seinen Füßen weg war, das heißt die Füße der Klägerin standen in der Nähe der Füße des Beklagten. Der Beklagte hat die Klägerin rechts und links mit seinen Händen an der Hüfte genommen und sie in etwa Höhe seiner Hüfte aufgehoben. Dies war eine eher schnelle Bewegung, wenngleich der Beklagte die Klägerin nicht hochgerissen hat. Die Klägerin war überrascht, weshalb sie nicht reagieren konnte. Sie ist nach dem Hochheben durch den Beklagten sofort zusammengesackt, das heißt die Füße und der Kopf der Klägerin sind nicht "mitgegangen", weil keine Körperspannung vorhanden war. Infolgedessen ist ihr Kopf mit ihren Füßen zusammengekommen, sie stieß sofort einen Wehlaut aus. Der Beklagte hat daraufhin die Klägerin wieder auf den Boden zurückgelegt. Die Klägerin hat sich nicht selbst zurückgelehnt, sondern war dies eine Folge der Bewegung des Beklagten. Sie war so überrascht, dass sie nicht reagieren konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sein Vorhaben angekündigt hätte. Mit dem Gerangel waren alle Beteiligten einverstanden.

Die Klägerin erlitt bei dem Vorfall durch das Hochheben eine Zerrung der Lendenwirbelsäule und als Folge drei Tage starke, sechzehn Tage mittelgradige und sechzig Tage leichte Schmerzen. Mit Spätfolgen muss nicht gerechnet werden. Die Hypermobilität der Lendenwirbelsäule begünstigte die Verletzung der Klägerin. Eine derartige Wirbelsäule kann bei Gewalteinwirkung mit Leichtigkeit "überdehnt" werden. Das bedeutet, dass die Hypermobilität das Verletzungsrisiko sowie auch das Verletzungsausmaß erhöht. Fällt sie weg, dann ist die Vulnerabilität geringer. Das heißt ohne Vorliegen einer Hypermobilität ist eine stärkere Gewalteinwirkung notwendig, um eine Verletzung zu verursachen. Wird aber die Verletzungsgrenze überschritten, dann kommt es zu den beschriebenen Verletzungsfolgen. Allerdings wurde auch das verletzungsbedingte Schmerzgeschehen durch die anlagebedingte Hypermobilität der Wirbelsäule beeinflusst und zwar im Sinne einer Schmerzvermehrung. Denkt man sich die anlagebedingte Hypermobilität der Lebenwirbelsäule der Klägerin weg, dann käme es zu einem geringeren Schmerzkalkül, und zwar zu drei Tagen starken, zehn Tagen mittelstarken und dreißig Tagen leichten Schmerzen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage eingebracht habe. Diese unterbreche die Verjährung auch dann, wenn die Klagsausdehnung - wie hier - nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf das Ergebnis eines für die Klägerin günstigen Sachverständigengutachtens gestützt werde. Im Übrigen habe der Beklagte durch das Hochheben der Klägerin an deren Hüfte kausal deren Verletzung verursacht. Die aus der Hypermobilität resultierende Schmerzvermehrung habe der Beklagte zu vertreten, er könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sei auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Unterlassung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Klägerin in fahrlässiger Weise verletzt. Ein pflichtgemäß agierender Mensch hätte in der konkreten Situation die Klägerin nicht schnell an der Hüfte bis in die Eigenhüfthöhe emporgehoben. Ein Mitverschulden der Klägerin sei zu verneinen, weil sie so überrascht gewesen sei, dass sie auf das Verhalten des Beklagten nicht mehr reagieren hätte können. Auf Grund der von der Klägerin erlittenen Verletzungen erscheine ein Schmerzengeldbetrag von 100.000 S angemessen, zu diesem kämen noch die Heilungskosten in der Höhe von 20.000 S.

Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte gegen den klagsstattgebenden Teil Berufung. Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde; es sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass Verletzungen im Zuge sportlicher Betätigung dann nicht rechtswidrig seien, wenn sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößerten. Das Hochheben der Klägerin durch den Beklagten im Anschluss an den Versuch, ihn umzustoßen, sei noch im Zuge der Herumbalgerei geschehen. Es handle sich dabei nicht um eine nach festen Regeln ablaufende sportliche Betätigung. Unter diesen Umständen sei das Verhalten des Beklagten noch nicht objektiv sorgfaltswidrig, jedenfalls fehle die Rechtswidrigkeit, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.

Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es begründete diesen Beschluss damit, dass zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nur vereinzelt die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorlägen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die Klägerin die Ansicht, die Körperverletzung indiziere die Rechtswidrigkeit wenn die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen werde. Ein 22jähriger Mann, der ein 1,75 m großes und nur 55 bis 60 kg schweres Mädchen an der Hüfte rasch hochhebe und dadurch verletze, handle sorgfaltswidrig.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt nicht nur für Kampfsportarten, sondern auch für sonstige Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden selbst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens auf Grund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden. Bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung ist eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 2000/6 mwN aus Lehre und Rsp). Die Frage, ob diese Grundsätze ohne weiteres auch auf Spiele ohne das Verletzungsverbot spezifizierende Regeln anzuwenden sind (so ZVR 1985/127; aA BGH VersR 1995, 583; siehe auch Seebacher, Haftungsfragen bei Körperverletzung im Sport, 24 f) kann dahingestellt bleiben, weil auch im Falle ihrer Bejahung die Haftung des Beklagten zu bejahen ist.

Wie schon oben ausgeführt, ist bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 2000/6 mwN). Dies gilt aber nur für Verhaltensweisen, die mit der Ausübung dieses Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind. Handeln auf eigene Gefahr setzt nämlich voraus, dass sich jemand einer ihm erkennbaren Gefahr aussetzt (Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 4/38). So ist zB mit einer Balgerei in typischer Weise ein Stoßen und Ziehen verbunden. Es ist aber für eine solche nicht typisch, dass der Beklagte die am Boden liegende Klägerin an der Hüfte fasste und schnell bis zur Höhe seiner Hüfte hob. Selbst wenn man der Beklagten die Bereitschaft unterstellt, sich an einer Balgerei zu beteiligen (siehe hiezu Seebacher, aaO, 25 f), musste sie nicht erkennen, dass die Gefahr bestehe, vom Kläger überraschend an der Hüfte in die Höhe gehoben zu werden. Diese Gefahr war für die Klägerin nicht erkennbar, weshalb sie sich ihr auch nicht freiwillig ausgesetzt haben kann. Zu Recht hat daher das Erstgericht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bejaht.Wie schon oben ausgeführt, ist bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig (ZVR 2000/6 mwN). Dies gilt aber nur für Verhaltensweisen, die mit der Ausübung dieses Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind. Handeln auf eigene Gefahr setzt nämlich voraus, dass sich jemand einer ihm erkennbaren Gefahr aussetzt (Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 4/38). So ist zB mit einer Balgerei in typischer Weise ein Stoßen und Ziehen verbunden. Es ist aber für eine solche nicht typisch, dass der Beklagte die am Boden liegende Klägerin an der Hüfte fasste und schnell bis zur Höhe seiner Hüfte hob. Selbst wenn man der Beklagten die Bereitschaft unterstellt, sich an einer Balgerei zu beteiligen (siehe hiezu Seebacher, aaO, 25 f), musste sie nicht erkennen, dass die Gefahr bestehe, vom Kläger überraschend an der Hüfte in die Höhe gehoben zu werden. Diese Gefahr war für die Klägerin nicht erkennbar, weshalb sie sich ihr auch nicht freiwillig ausgesetzt haben kann. Zu Recht hat daher das Erstgericht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bejaht.

Berechtigt ist allerdings der Verjährungseinwand, den dieser erhoben hat. Im Falle der Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden ist zwar nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (2 Ob 513/95 = EFSlG 78.601). Dies setzt aber voraus, dass das Feststellungsbegehren auch berechtigt ist (Danzl/Guttiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 215) oder lediglich deshalb abgewiesen wird, weil es - nach Erhebung eines Leistungsbegehrens - versehentlich aufrecht erhalten wird (SZ 55/159). Im vorliegenden Fall wurde aber um das Feststellungsbegehren im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen, wonach mit Spätfolgen nicht zu rechnen sei, eingeschränkt (AS 271), weshalb das Klagebegehren in dem Umfang, in dem es nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt wurde, abzuweisen ist. Der verbleibende Betrag ist aber jedenfalls angemessen.

Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Adäquität zu bejahen. Diese fehlt nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, aaO, Rz 8/8 mwN). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Klägers nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung des Schadens war (vgl die Beispiele aus der Rechtsprechung in Koziol, aaO, Rz 8/11).Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Adäquität zu bejahen. Diese fehlt nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, aaO, Rz 8/8 mwN). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Klägers nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung des Schadens war vergleiche die Beispiele aus der Rechtsprechung in Koziol, aaO, Rz 8/11).

Auch ein Mitverschulden der Klägerin ist zu verneinen, weil ihr nach den Feststellungen eine Abwehrreaktion nicht möglich war. Die von ihr erlittenen Schmerzen rechtfertigen jedenfalls ein Schmerzengeld in der zugesprochenen Höhe.

Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision dem Klagebegehren, soweit es nicht verjährt ist, stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 43, 50 ZPO.

Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Streitverhandlung vom 22. 12. 1998) ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie um das Feststellungsbegehren in der Folge wieder einschränkte, lediglich zu 73 % als obsiegend anzusehen. Sie hat daher für diesen Verfahrensabschnitt Anspruch auf 46 % ihrer Kosten und 73 % der Barauslagen. Die Kosten der Klägerin für diesen Verfahrensabschnitt betragen S 21.145,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.524,30), 46 % hievon ergeben S 9.727,07. Die Barauslagen der Klägerin betragen S 82.854, 73 % hievon ergeben S 60.483,42, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin von insgesamt S 70.210,49 für diesen Verfahrensabschnitt ergibt. Im folgenden Verfahrensabschnitt (bis einschließlich den ersten beiden Stunden der Verhandlung vom 7.5.1999) ist die Klägerin zu 59 % durchgedrungen, sie hatte Anspruch auf Ersatz von 18 % ihrer Kosten. Die Kosten für diesen Verfahrensabschnitt betragen S 26.038,32 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.339,72), 18 % hievon ergeben S 4.686,90.

Im letzten Verfahrensabschnitt schließlich ist die Klägerin mit 66 % durchgedrungen, sie hat daher Anspruch auf 32 % ihrer Kosten. Die Kosten für diesen Verfahrensabschnitt betragen S 11.159,28 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.859,88), 32 % hievon ergeben S 3.570,97. Daraus folgt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von S 78.468,36.

Im Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin zu zwei Drittel durchgedrungen, sie erhält daher ein Drittel ihrer Kosten und zwei Drittel der Barauslagen. Die Kosten der Berufungsbeantwortung betragen S 14.365,68 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.394,28, keine Barauslagen), ein Drittel hievon ergeben S 4.788,56. Die Kosten für die Revision betragen (ohne Barauslagen) S 8.112 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.352), ein Drittel hievon sind S 2.704. Die Barauslagen betragen S 13.250, zwei Drittel hievon sind S 8.833,33, woraus sich ein Kostenersatzanspruch für das Revisionsverfahren in der Höhe von S 11.537,33 ergibt.

Textnummer

E59281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00207.00F.0908.000

Im RIS seit

08.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten