Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wilhelm K*****,
2.) Prof. Norbert S*****, 3.) Ing. Franz S*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verband ***** P*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. November 1999, GZ 16 R 63/99z-38, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom 26. 5. 2000, 2 Ob 126/00v, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruches dieser Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird in dem Umfang, in dem dem Begehren auf Feststellung, dass der in der Vorstandssitzung vom 7. Jänner 1997 gefasste Beschluss, es liege verbandsschädigendes Verhalten des Zweit- und Drittklägers vor, unwirksam ist, stattgegeben wurde, bestätigt."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Berichtigungsbeschluss vom 13. 7. 2000 wurde die Prädikatgruppe "stattgegeben wurde" irrtümlich ausgelassen, was gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist.Im Berichtigungsbeschluss vom 13. 7. 2000 wurde die Prädikatgruppe "stattgegeben wurde" irrtümlich ausgelassen, was gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist.
Anmerkung
E59549 02AA1260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00126.00V.0908.000Dokumentnummer
JJT_20000908_OGH0002_0020OB00126_00V0000_000