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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §35Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf FristverlängerungSpruch
Der in der Rechtssache des Mag.Dr. A W, ..., gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. Jänner 2002, ..., gestellte Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. Jänner 2002, ...
Mit Beschluß vom 17. Juli 2002, B482/02-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller mit, es stehe ihm frei, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Mit einem am 20. August 2002 per Telefax übermittelten Schriftstück ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der Frist "wegen Erkrankung und damit Verzögerung der Erledigung beim Bezirksgericht Favoriten".
Der Antrag auf Fristverlängerung war zurückzuweisen, weil die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in sinngemäßer (§35 VfGG) Anwendung der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar ist (vgl VfSlg 14352/1995, 15182/1998; VfGH 27.2.2001, B1762/00).
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B482.2002Dokumentnummer
JFT_09979178_02B00482_00