TE Vfgh Beschluss 2002/8/22 B482/02

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Veröffentlicht am 22.08.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristverlängerung

Spruch

Der in der Rechtssache des Mag.Dr. A W, ..., gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. Jänner 2002, ..., gestellte Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. Jänner 2002, ...

Mit Beschluß vom 17. Juli 2002, B482/02-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller mit, es stehe ihm frei, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Mit einem am 20. August 2002 per Telefax übermittelten Schriftstück ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der Frist "wegen Erkrankung und damit Verzögerung der Erledigung beim Bezirksgericht Favoriten".

Der Antrag auf Fristverlängerung war zurückzuweisen, weil die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in sinngemäßer (§35 VfGG) Anwendung der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar ist (vgl VfSlg 14352/1995, 15182/1998; VfGH 27.2.2001, B1762/00).

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B482.2002

Dokumentnummer

JFT_09979178_02B00482_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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