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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheidesinfolge Fehlens eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten;kein normativer Gehalt eines an eine Geschäftsbezeichnung gerichtetenBescheidesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten wurderömisch eins. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten wurde
der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen türkischen Arbeitnehmer gem. §4 Abs6 Z1 AuslBG abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK behauptet wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002, 17.569/2005). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002, 17.569/2005).
Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an die Geschäftsbezeichnung gerichteter Bescheid kann keinen normativen Gehalt entfalten, weil er an eine "Nichtperson" ergangen ist (vgl. VwGH 19.5.1994, 92/07/0040 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen). Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an die Geschäftsbezeichnung gerichteter Bescheid kann keinen normativen Gehalt entfalten, weil er an eine "Nichtperson" ergangen ist vergleiche VwGH 19.5.1994, 92/07/0040 mit weiteren Judikatur- und Literaturverweisen).
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt sich, dass der Einzelunternehmer B.T., der unter der Geschäftsbezeichnung "Ozi Kebap" einen Kebapstand betreibt, einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gestellt hat. Im Kopf sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Bescheides
scheint aber "Ozi Kebap, ... [Adresse]" als Bescheidadressat
(Arbeitgeber bzw. Berufungswerber) auf. Das aus diesem Grunde offensichtlich gewordene Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen "Bescheides". Die Beschwerde ist daher mangels Vorliegens eines Bescheides unzulässig.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1024.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010