TE OGH 2000/9/12 11Os94/00

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Veröffentlicht am 12.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmed S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2000, GZ 4b Vr 6200/99-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmed S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. März 2000, GZ 4b römisch fünf r 6200/99-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, in den Schuldspruchfakten wegen der Verbrechen des schweren Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Punkt I 1 und 2 des Urteilssatzes) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (Punkt II 1, 2 und 3 des Urteilssatzes) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, in den Schuldspruchfakten wegen der Verbrechen des schweren Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins 1 und 2 des Urteilssatzes) und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (Punkt römisch II 1, 2 und 3 des Urteilssatzes) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, und zwarrömisch eins. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, und zwar

1. von 1995 bis 27. August 1998 in mehreren Angriffen mit der am 28. August 1984 geborenen Susanne W*****,

2. zwischen 1997 und 1998 mit der am 26. Oktober 1986 geborenen Bettina W*****;

II. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, und zwarrömisch II. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, und zwar

1. von 1995 bis 27. August 1998 in zumindest 10 Angriffen Susanne W*****,

  1. 2.Ziffer 2
    "ab etwa 1995" in zumindest sechs Angriffen Bettina W*****;
  2. 3.Ziffer 3
    von 1997 bis 1998 in mehreren Angriffen die am 2. Oktober 1988 geborene Daniela W*****.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die formell auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auf Grund des Vorbringens zur Z 5, der Sache nach Z 9 lit a Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die formell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auf Grund des Vorbringens zur Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a, Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht moniert der Beschwerdeführer Feststellungsmängel in Bezug auf die Tathandlungen des Angeklagten.

Nach dem Urteilstenor hat der Angeklagte zum Faktum I des Schuldspruchs mit zwei unmündigen Personen den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in die Vagina von Susanne und Bettina W***** einzudringen. Auf welche Weise der Angeklagte dies "versuchte", ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Derartige Konstatierungen sind fallbezogen jedoch geboten, setzt das "Unternehmen" des Beischlafs doch eine Berührung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer voraus. Eine solche Feststellung findet sich im Urteil jedoch nicht.Nach dem Urteilstenor hat der Angeklagte zum Faktum römisch eins des Schuldspruchs mit zwei unmündigen Personen den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in die Vagina von Susanne und Bettina W***** einzudringen. Auf welche Weise der Angeklagte dies "versuchte", ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Derartige Konstatierungen sind fallbezogen jedoch geboten, setzt das "Unternehmen" des Beischlafs doch eine Berührung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer voraus. Eine solche Feststellung findet sich im Urteil jedoch nicht.

Gleiches gilt für das Schuldspruchfaktum II. Darnach liegt dem Angeklagten zur Last, die drei im Spruch genannten Mädchen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht zu haben, indem er versuchte, mit seinem Penis in die After seiner Opfer einzudringen. Auch bezüglich dieses Faktums lässt das Urteil Feststellungen vermissen, auf welche Weise der Angeklagte dies "versucht" hat. Die aufgezeigten Feststellungsmängel zur objektiven Tatseite machen eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte nicht bedurfte.Gleiches gilt für das Schuldspruchfaktum römisch II. Darnach liegt dem Angeklagten zur Last, die drei im Spruch genannten Mädchen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht zu haben, indem er versuchte, mit seinem Penis in die After seiner Opfer einzudringen. Auch bezüglich dieses Faktums lässt das Urteil Feststellungen vermissen, auf welche Weise der Angeklagte dies "versucht" hat. Die aufgezeigten Feststellungsmängel zur objektiven Tatseite machen eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte nicht bedurfte.

Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben (§ 285e StPO); mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruchs zu verweisen.Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO); mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E59160 11d00940

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2940 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00094..0912.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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