TE OGH 2000/9/12 11Os115/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helene S***** und einen anderen Angeklagten wegen § 28 SMG und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Helene S***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Linz hinsichtlich der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Mai 2000, GZ 27 Vr 589/99-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helene S***** und einen anderen Angeklagten wegen Paragraph 28, SMG und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Helene S***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Linz hinsichtlich der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Mai 2000, GZ 27 römisch fünf r 589/99-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Gebhard M***** enthält - wurde Helene S***** des teils versuchten teils vollendeten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie 15 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Gebhard M***** enthält - wurde Helene S***** des teils versuchten teils vollendeten Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, zweiter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie 15 StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat sie - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung - (A) teilweise gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, ... in Verkehr gesetzt und zwar (I.1.) von Dezember 1996 bis Mai 1998 in Linz durch Verkauf von insgesamt ca 36 kg Cannabisharz (10,2 +/- 0,63 % "Reinheitsgrad" - US 9) an Rudolf E*****.Danach hat sie - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung - (A) teilweise gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, ... in Verkehr gesetzt und zwar (römisch eins.1.) von Dezember 1996 bis Mai 1998 in Linz durch Verkauf von insgesamt ca 36 kg Cannabisharz (10,2 +/- 0,63 % "Reinheitsgrad" - US 9) an Rudolf E*****.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die Annahme des Verkaufs einer 15 kg übersteigenden Menge Cannabisharzes im Schuldspruch zu A.I.1. (jedoch ohne Infragestellung einzelner Teilakte des durch mengenmäßige Zusammenfassung der mehreren, im Urteil nicht weiter spezifizierten deliktischen Angriffe im Rahmen des Tatbestands des In-Verkehr-Setzens des Suchtgifts als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilenden Geschehens - vgl dazu Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 107) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese schlägt fehl.Ausschließlich gegen die Annahme des Verkaufs einer 15 kg übersteigenden Menge Cannabisharzes im Schuldspruch zu A.I.1. (jedoch ohne Infragestellung einzelner Teilakte des durch mengenmäßige Zusammenfassung der mehreren, im Urteil nicht weiter spezifizierten deliktischen Angriffe im Rahmen des Tatbestands des In-Verkehr-Setzens des Suchtgifts als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilenden Geschehens - vergleiche dazu Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 107) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge betrifft nämlich in Hinblick darauf, dass ein Wegfall der bekämpften Suchtgift-Teilmenge keine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehen würde (die "übergroße" Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG ist im konkreten Fall eines festgestellten THC-Gehalts von rund 10 % bereits mit rund 5 kg Cannabisharz erreicht), mangels Einflusses auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26; 14 Os 42, 47/97).Die Tatsachenrüge betrifft nämlich in Hinblick darauf, dass ein Wegfall der bekämpften Suchtgift-Teilmenge keine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehen würde (die "übergroße" Menge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ist im konkreten Fall eines festgestellten THC-Gehalts von rund 10 % bereits mit rund 5 kg Cannabisharz erreicht), mangels Einflusses auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26; 14 Os 42, 47/97).

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde mit der Behauptung, das Erstgericht habe die im Zuge des Verfahrens widersprüchlichen Angaben der Angeklagten unrichtig gewürdigt und der Forderung, die Tatrichter hätte deren letzter in der Hauptverhandlung dargebotenen Version, wonach sie an Rudolf E***** lediglich 15 kg Haschisch verkauft habe, folgen sollen, in einer Bekämpfung der - alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden und denkfehlerfreien - Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen) Schuldberufung (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 4), ohne aber hiemit Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde mit der Behauptung, das Erstgericht habe die im Zuge des Verfahrens widersprüchlichen Angaben der Angeklagten unrichtig gewürdigt und der Forderung, die Tatrichter hätte deren letzter in der Hauptverhandlung dargebotenen Version, wonach sie an Rudolf E***** lediglich 15 kg Haschisch verkauft habe, folgen sollen, in einer Bekämpfung der - alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden und denkfehlerfreien - Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen) Schuldberufung vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4), ohne aber hiemit Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E59273 11D01150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00115..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0110OS00115_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten