Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2000, GZ 2 R 214/99a-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat seit der Entscheidung SZ 70/183 = JBl
1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt
ausgesprochen, dass die Wertungen des § 7a MedienG bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. Nach § 7a MedienG ist die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt werden, nur dann geschützt, wenn die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Wort- oder durch Bildberichterstattung verletzt wird; es ist daher schon aufgrund des Gesetzes klar, dass der Identitätsschutz in beiden Fällen gleich beurteilt werden muss. Der vom Beklagten dazu vermissten Rechtsprechung bedarf es nicht.ausgesprochen, dass die Wertungen des Paragraph 7 a, MedienG bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen sind. Nach Paragraph 7 a, MedienG ist die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt werden, nur dann geschützt, wenn die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Paragraph 7 a, MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Wort- oder durch Bildberichterstattung verletzt wird; es ist daher schon aufgrund des Gesetzes klar, dass der Identitätsschutz in beiden Fällen gleich beurteilt werden muss. Der vom Beklagten dazu vermissten Rechtsprechung bedarf es nicht.
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte weiters geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, "ob ein Bericht über eine vorzeitige Haftentlassung eines wegen eines Verbrechens zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Straftäters dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt bzw ob bejahendenfalls ein öffentliches Berichtsinteresse an einer derartigen Information besteht". Die Beurteilung dieser Frage hängt immer von den konkreten Umständen ab; ihr kommt daher - von einer hier nicht vorliegenden groben Verkennung der Rechtslage abgesehen - keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch der vom Beklagten behauptete Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 110/00f. Gegenstand dieser Entscheidung war die Veröffentlichung des Bildnisses eines eines Mordes verdächtigen und in der Folge (nach Erscheinen des Berichts) freigesprochenen Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der gegen ihn eröffneten Hauptverhandlung. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen ist, ob die Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt. Diese Umstände unterscheiden sich im vorliegenden Fall wesentlich von denjenigen, die Gegenstand der vom Beklagten zitierten Entscheidung waren: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht über eine aktuelle Straftat oder ein aktuelles Verfahren, sondern über die bedingte Entlassung des Klägers aus der mehrjährigen Strafhaft berichtet und damit dessen Jahre zurückliegende Verurteilung wieder in Erinnerung gebracht.
Keine Rolle spielt hingegen, dass die bedingte Entlassung bereits fünf Wochen zurücklag. Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob in einem solchen Fall (noch) ein aktueller Bericht vorliegt, bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Anmerkung
E59182 04A02160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00216.00V.0913.000Dokumentnummer
JJT_20000913_OGH0002_0040OB00216_00V0000_000