Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "S*****" ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG, 2. K***** GmbH, *****, 3. M***** Kommanditgesellschaft, 4. M***** Gesellschaft m. b.H., *****, alle vertreten durch Dr. Rudolf Fiebinger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 100.000 S, Unterlassung (Streitwert 500.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 50.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2000, GZ 1 R 18/00y-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren, die Ankündigung eines Gewinnspiels zu unterlassen, an dem nur teilnehmen kann, wer die Zeitungsausgaben vom 8. bis 15. 3. 1998 kauft, erfasst nur Ankündigungen, mit denen ab dem 16. 3. 1998 nicht mehr zu rechnen ist. Diesem - hier am 30. 3. 1998 gestellten - Unterlassungsgebot, dem das Erstgericht am 22. 1. 1999 stattgegeben hat, kommt daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Es bestand auch für den Unterlassungsanspruch keine Wiederholungsgefahr, weshalb das Klagebegehren bereits wegen dieses Anspruchsmangels jedenfalls abzuweisen gewesen wäre (siehe hiezu ÖBl 1994, 113 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen mwN).
Die Beklagten sind aber jedenfalls durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, kann doch die Klägerin auf Grund des von ihr erwirkten Urteils in Zukunft nie Exekution führen, weil ein Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot - wie aus der Formulierung des Titels leicht ersichtlich ist - nicht mehr in Frage kommt (ähnlich schon 4 Ob 180/98v; 4 Ob 253/99f). Dies führt zur Zurückweisung der Revision, weil nach stRsp und hL jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraussetzt; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; ÖBl 1991, 38 - Kaffee; ÖBl 1991, 39 - Happy Day Apfelsaft II je mwN). § 50 Abs 2 ZPO muss außer Betracht bleiben, weil hier das Rechtsschutzinteresse nicht erst nachträglich weggefallen ist, sondern bereits zur Zeit seiner Erhebung nicht mehr gegeben war.Die Beklagten sind aber jedenfalls durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, kann doch die Klägerin auf Grund des von ihr erwirkten Urteils in Zukunft nie Exekution führen, weil ein Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot - wie aus der Formulierung des Titels leicht ersichtlich ist - nicht mehr in Frage kommt (ähnlich schon 4 Ob 180/98v; 4 Ob 253/99f). Dies führt zur Zurückweisung der Revision, weil nach stRsp und hL jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraussetzt; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; ÖBl 1991, 38 - Kaffee; ÖBl 1991, 39 - Happy Day Apfelsaft römisch II je mwN). Paragraph 50, Absatz 2, ZPO muss außer Betracht bleiben, weil hier das Rechtsschutzinteresse nicht erst nachträglich weggefallen ist, sondern bereits zur Zeit seiner Erhebung nicht mehr gegeben war.
Anmerkung
E59188 04A02260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00226.00I.0913.000Dokumentnummer
JJT_20000913_OGH0002_0040OB00226_00I0000_000