TE OGH 2000/9/13 4Ob223/00y

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Veröffentlicht am 13.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton M***** KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Dr. Markus Seyrling, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. August 2000, GZ 2 R 155/00m-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wortfolgen und Darstellungen genießen nach ständiger Rechtsprechung

Urheberrechtsschutz, wenn in der Gestaltung eine gedankliche

Bearbeitung zum Ausdruck kommt, welche ihr eine persönliche,

unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen

ähnlicher Art abhebt. Kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

liegt aber vor, wenn sich die Wortfolgen und Darstellungen weder

durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung

auszeichnen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl

1995, 514 - Pfeildarstellung; MR 1994, 120 = ÖBl 1994, 232 -

Wienerwald II uva).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Von der von der Klägerin behaupteten "groben Verkennung der Rechtslage" kann angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur und deren Anwendung auf das von der Klägerin umgestaltete Firmenlogo und den von ihr miterarbeiteten Werbeslogan keine Rede sein.

Nicht berechtigt ist auch der Vorwurf, das Rekursgericht hätte die Rechtsprechung missachtet, wonach ein Unterlassungsanspruch auch in den vertraglichen Beziehungen der Streitteile begründet sein kann. Das Rekursgericht hatte sich damit nicht zu befassen, weil die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich auf das Urheberrechtsgesetz gestützt und auch kein Vorbringen zur Gefährdung eines ihr allenfalls vertraglich zustehenden Unterlassungsanspruchs erstattet hat.

Anmerkung

E59187 04A02230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00223.00Y.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20000913_OGH0002_0040OB00223_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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