TE OGH 2000/9/13 13Os92/00

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Veröffentlicht am 13.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried W***** und eine Angeklagte wegen der (teils als leitende Angestellte nach § 161 Abs 1 StGB begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Siegfried W***** sowie die Berufung der Privatbeteiligten I***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 12b Vr 6478/98-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried W***** und eine Angeklagte wegen der (teils als leitende Angestellte nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Siegfried W***** sowie die Berufung der Privatbeteiligten I***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 12b römisch fünf r 6478/98-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Siegfried und Susanne W***** wurden der (teils als leitende Angestellte nach § 161 Abs 1 StGB begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (A) und des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.Siegfried und Susanne W***** wurden der (teils als leitende Angestellte nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (A) und des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie in M***** und "anderen Orten",

A) Siegfried W***** als Geschäftführer, Susanne W***** als

Gesamtprokuristin der Ing. Siegfried W***** GmbH (zu ergänzen:), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war und ihrerseits als Schuldner mehrerer Gläubiger,

1) dadurch, dass sie Unternehmen ohne ausreichende Eigenmittel und mit unwirtschaftlicher Gebarung betrieben, die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar

  1. a)Litera a
    von Ende 1988 bis Mitte 1992 der Ing. Siegfried W***** GmbH,
  2. b)Litera b
    von Ende 1988 bis "Ende 1992" ihre eigene;
                  2)              in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis (gemeint:) der jeweiligen Zahlungsunfähigkeit durch Eingehen neuer Schulden und die Bezahlung von Schulden, Siegfried W***** auch dadurch, dass er für die Ing. Siegfried W***** GmbH nicht rechtzeitig ein Insolvenzverfahren beantragte, fahrlässig die Befriedigung geschmälert, nämlich
                  a)              von Mitte 1992 bis Mitte 1993 der Gläubiger der Ing. Siegfried W***** GmbH und
                  b)              von "Anfang 1992" bis September 1999 ihrer eigenen Gläubiger;
    B) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
anvertrautes Gut im Wert von mehr als 500.000 S sich zugeeignet, und zwar
              1)              als Mittäter Mitte 1993 eine Yacht der Marke GRAND SOLEIL 45 der L***** GmbH im (strafrechtlich zugerechneten) Wert von 1,620.896 S durch Verbringen an einen der Leasinggeberin unbekannten Ort,
              2)              (im Urteilstenor irrig: 3) Siegfried W***** allein "zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten" mehrere im Urteil bezeichnete Yachten verschiedener Eigentümer im Gesamtwert von mehreren Millionen S durch Veräußern oder Verbringen an einen den Übergebern unbekannten Ort. Die von Siegfried W***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.              2)              (im Urteilstenor irrig: 3) Siegfried W***** allein "zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten" mehrere im Urteil bezeichnete Yachten verschiedener Eigentümer im Gesamtwert von mehreren Millionen S durch Veräußern oder Verbringen an einen den Übergebern unbekannten Ort. Die von Siegfried W***** aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mängelrüge (Z 5) bekämpfte Wert (bloß) der zu B/1 genannten Yacht ist schon infolge des aus § 29 StGB erhellenden Zusammenrechnungsgrundsatzes keine für die Unterstellung der Veruntreuungen nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB entscheidende Tatsache, weil der über 500.000 S liegende Gesamtwert der Yachten davon nicht berührt wird.Der von der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpfte Wert (bloß) der zu B/1 genannten Yacht ist schon infolge des aus Paragraph 29, StGB erhellenden Zusammenrechnungsgrundsatzes keine für die Unterstellung der Veruntreuungen nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB entscheidende Tatsache, weil der über 500.000 S liegende Gesamtwert der Yachten davon nicht berührt wird.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (A) richtet, nicht erkennen, welcher Einfluss dem - im Urteil ohnehin enthaltenen - Zeitpunkt (gemeint wohl: den Zeitpunkten) der Zahlungsunfähigkeit zukommen soll (vgl im Übrigen EvBl 2000/134), übergeht in Hinsicht auf die Veruntreuung der zu B/1 genannten Yacht die Feststellung, dass sich der Angeklagte ihrer zur Flucht bedient hat und verzichtet außerdem darauf, die behauptete Lückenhaftigkeit der weiteren (US 5) über deren Zueignung getroffenen, Feststellungen aus dem Gesetz abzuleiten (vgl im Übrigen Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 14); hält - auch die restlichen Veruntreuungen betreffend - nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest (vgl US 14 f) und geht sodann in einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung über. Ihrer abschließend - ohne Bezug zu den tatsächlichen Urteilsannahmen (aus Z 9 lit a daher unbeachtlich) - aufgestellten Behauptung, je zwei der zu B/2 aufgeführten Yachten seien ident - zu der auch die Generalprokuratur eingehend und unwidersprochen Stellung bezogen hat - kann im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung (§ 32 Abs 3 StGB) Rechnung getragen werden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (A) richtet, nicht erkennen, welcher Einfluss dem - im Urteil ohnehin enthaltenen - Zeitpunkt (gemeint wohl: den Zeitpunkten) der Zahlungsunfähigkeit zukommen soll vergleiche im Übrigen EvBl 2000/134), übergeht in Hinsicht auf die Veruntreuung der zu B/1 genannten Yacht die Feststellung, dass sich der Angeklagte ihrer zur Flucht bedient hat und verzichtet außerdem darauf, die behauptete Lückenhaftigkeit der weiteren (US 5) über deren Zueignung getroffenen, Feststellungen aus dem Gesetz abzuleiten vergleiche im Übrigen Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 14); hält - auch die restlichen Veruntreuungen betreffend - nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen fest vergleiche US 14 f) und geht sodann in einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung über. Ihrer abschließend - ohne Bezug zu den tatsächlichen Urteilsannahmen (aus Ziffer 9, Litera a, daher unbeachtlich) - aufgestellten Behauptung, je zwei der zu B/2 aufgeführten Yachten seien ident - zu der auch die Generalprokuratur eingehend und unwidersprochen Stellung bezogen hat - kann im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Rechnung getragen werden.

Die - in Übereinstimmung mit der erwähnten Stellungnahme der Generalprokuratur - erfolgte Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 [§ 285a Z 2] StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die - in Übereinstimmung mit der erwähnten Stellungnahme der Generalprokuratur - erfolgte Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, [§ 285a Ziffer 2 ], StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E5914513d00920

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 2952XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00092..0913.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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