TE OGH 2000/9/14 2Ob211/00v

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 305.000 sA und Feststellung (Streitwert S 30.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2000, GZ 17 R 110/00x-17, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Februar 2000, GZ 21 Cg 81/99g-12, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Dem Rekurs wird hinsichtlich des Zahlungsbegehrens nicht Folge gegeben.

Die diesbezüglichen Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

2. Hingegen wird dem Rekurs hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Folge gegeben.

Insoweit wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass das (abweisende) Urteil des Erstgerichts als Teilurteil wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die diesbezüglichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 29. 7. 1969 ereignete sich im Gemeindegebiet von Langenwang (Steiermark) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Mopeds W ***** und Fatmir S***** als Lenker des PKWs Mercedes mit dem deutschen Kennzeichen M***** beteiligt waren. Dabei wurde der Kläger verletzt.

Zu 40a Cg 232/70 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien begehrte der Kläger Schadenersatz in der Höhe von S 132.261,49 sA, sowie die Feststellung der Haftung des hier wie dort beklagten Verbandes für alle künftigen Schäden aus dem von Fatmir S***** am 29. 7. 1969 im Gemeindegebiet Langenwang verschuldeten Verkehrsunfall, wobei die Haftung der beklagten Partei beschränkt sei durch den Rahmen des zwischen Fatmir S***** und der B*****-AG abgeschlossenen Versicherungsvertrages betreffend das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen M*****. Das Feststellungsbegehren wurde anerkannt. Es erging das gleichlautende Anerkenntnisurteil vom 4. 10. 1971.

Außer Streit steht, dass Fatmir S*****, der den Unfall vom 29. 7. 1969 verschuldet hatte, nicht Versicherungsnehmer der B*****-AG war, dies war vielmehr Ismail S*****.

Der Kläger brachte in seiner am 22. 4. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage vor, es sei als Spätfolge der seinerzeitigen Verletzungen am 16. 12. 1997 zu einer Ergussbildung im linken Kniegelenk gekommen. Es sei eine Kniearthrose links, ein Miniskusriss innen am linken Kniegelenk und ein alter Kreuzbandriss festgestellt worden. Während des Spitalaufenthaltes vom 3. 3. bis 9. 3. 1998 sei am linken Kniegelenk eine Operation vorgenommen worden. Er begehre ein Schmerzengeld von S 240.000 sowie den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt S 305.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem von Fatmir S***** am 29. 7. 1969 im Gemeindegebiet Langenwang verschuldeten Verkehrsunfall bis zu einem Betrag von DM 500.000 (vgl die Modifikation des Feststellungsbegehrens ON 10, AS 36). Der Kläger brachte weiters vor, er habe von der Haftpflichtversicherung erfahren, dass die beklagte Partei nur im seinerzeitigen Haftungsrahmen von S 600.000 herangezogen werden könne, weil es sich mangels Prämienzahlung um ein sogenanntes krankes Versicherungsverhältnis zwischen der B*****-AG und deren Versicherungsnehmer handle. Es stehe unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen nur eine Summe von S 295.951 zur Verfügung. Dagegen betrage hier die gültige Mindestversicherungssumme DM 500.000. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Feststellungsurteils vom 4. 10. 1971 auf jeden Fall in zwei Jahren ende. Es lägen daher auch die Voraussetzungen zur Erhebung eines neuerlichen Feststellungsbegehrens vor.Der Kläger brachte in seiner am 22. 4. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage vor, es sei als Spätfolge der seinerzeitigen Verletzungen am 16. 12. 1997 zu einer Ergussbildung im linken Kniegelenk gekommen. Es sei eine Kniearthrose links, ein Miniskusriss innen am linken Kniegelenk und ein alter Kreuzbandriss festgestellt worden. Während des Spitalaufenthaltes vom 3. 3. bis 9. 3. 1998 sei am linken Kniegelenk eine Operation vorgenommen worden. Er begehre ein Schmerzengeld von S 240.000 sowie den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt S 305.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem von Fatmir S***** am 29. 7. 1969 im Gemeindegebiet Langenwang verschuldeten Verkehrsunfall bis zu einem Betrag von DM 500.000 vergleiche die Modifikation des Feststellungsbegehrens ON 10, AS 36). Der Kläger brachte weiters vor, er habe von der Haftpflichtversicherung erfahren, dass die beklagte Partei nur im seinerzeitigen Haftungsrahmen von S 600.000 herangezogen werden könne, weil es sich mangels Prämienzahlung um ein sogenanntes krankes Versicherungsverhältnis zwischen der B*****-AG und deren Versicherungsnehmer handle. Es stehe unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen nur eine Summe von S 295.951 zur Verfügung. Dagegen betrage hier die gültige Mindestversicherungssumme DM 500.000. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Feststellungsurteils vom 4. 10. 1971 auf jeden Fall in zwei Jahren ende. Es lägen daher auch die Voraussetzungen zur Erhebung eines neuerlichen Feststellungsbegehrens vor.

Die beklagte Partei wendete ein, zwischen Fatmir S***** (dem schuldigen Lenker) und der B*****-AG habe kein Versicherungsvertrag bestanden. Die Mindestversicherungssumme in Deutschland habe zum Unfallszeitpunkt DM 100.000 betragen. Für die unbestrittenermaßen als Spätfolge erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzengeld in Höhe von S 210.000 angemessen. Auch die weiteren Teilansprüche würden der Höhe nach bestritten. Schließlich fehle ein Feststellungsinteresse, weil es sich bei dem Feststellungsurteil um keine Judikatschuld handle, die exiquierbar sei, sondern nur um eine Haftungsfeststellung, die nie unwirksam werde.

Hiezu replizierte der Kläger, die Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Deutschland habe bei Kraftfahrzeugen DM 250.000 für Personenschäden, DM 50.000 für Sachschäden und DM 10.000 für reine Vermögensschäden betragen. Das Verhalten der beklagten Partei verstoße gegen Treu und Glauben, habe sie doch im seinerzeitigen Verfahren nie behauptet, dass zum Unfallszeitpunkt zwischen der B*****-AG und Fatmir S***** gar kein Versicherungsvertrag bestanden habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab und führte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass das seinerzeit ergangene Anerkenntnisurteil unteilbar sei. Die Haftung der beklagten Partei bestehe überhaupt nur dort, wo zwischen der B*****-AG und Fatmir S***** ein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Da ein solches Verhältnis zu keiner Zeit bestanden habe, ergebe sich auch keine Haftung der beklagten Partei aus dem Anerkenntnisurteil. Das (damals) modifizierte Klagebegehren sei insoweit verfehlt gewesen, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf das damalige Anerkenntnisurteil stützen, woraus folge, dass die nunmehr geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, was auf Grund des Verjährungseinwandes der beklagten Partei zur Klagsabweisung führen müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte Folgendes aus:

Der Ansicht, die behaupteten Ansprüche des Klägers seien verjährt, könne nicht beigetreten werden. Wohl sei Fatmir S***** der schuldtragende Lenker, nicht jedoch Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung gewesen, doch gründe sich die Haftung der beklagten Partei in erster Linie auf die Haftpflichtversicherung für den PKW Mercedes mit dem Kennzeichen M*****. Wenngleich das Versicherungsverhältnis krank gewesen sein solle, würde die beklagte Partei jedenfalls im Rahmen der seinerzeit in Geltung gestandenen Mindestversicherungssummen haften. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, mit welcher Versicherungssumme die beklagte Partei hafte und welche Beträge mit Rücksicht auf bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu bringen seien. Darüber hinaus würden Feststellungen über die Höhe der Ansprüche des Klägers zu treffen sein. Sollte die verbliebene Haftungssumme nicht ausreichen, dann bestehe allerdings mit Rücksicht auf die Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme keine Grundlage mehr für das Feststellungsbegehren.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der Haftung der beklagten Partei auf Grund eines Anerkenntnisurteiles, in dem nur der Lenker, nicht aber der Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges angeführt sei, keine Rechtsprechung bestehe.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der Haftung der beklagten Partei auf Grund eines Anerkenntnisurteiles, in dem nur der Lenker, nicht aber der Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges angeführt sei, keine Rechtsprechung bestehe.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; er ist teilweise auch berechtigt.

Die beklagte Partei macht im Wesentlichen geltend, das ergangene Anerkenntnisurteil sei unteilbar. Eine generelle Haftung der beklagten Partei sei nicht festgestellt worden. Das Klagebegehren sei lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingebracht worden und daher verjährt. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Anerkenntnisurteiles bestehe keine Raum für allfällige Interpretationen.Die beklagte Partei macht im Wesentlichen geltend, das ergangene Anerkenntnisurteil sei unteilbar. Eine generelle Haftung der beklagten Partei sei nicht festgestellt worden. Das Klagebegehren sei lange nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB eingebracht worden und daher verjährt. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Anerkenntnisurteiles bestehe keine Raum für allfällige Interpretationen.

Hiezu wurde erwogen:

Im Anerkenntnisurteil vom 4. 10. 1971 wurde die Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem von einem bestimmten Lenker am 29. 7. 1969 an einem bestimmten Ort verschuldeten Verkehrsunfall festgestellt. Was die darin enthaltene Haftungsbeschränkung anlangt, so stellt die (unrichtige) Nennung des Lenkers als Versicherungsnehmer eine unschädliche Fehlbezeichnung dar; durch die Angabe des polizeilichen Kennzeichens (und des Versicherers) ist hinreichend deutlich klargestellt, um welches (Kfz-Haftpflicht-)Versicherungsverhältnis es sich handelt. Ob eine Haftungsbeschränkung durch Bezugnahme auf einen Versicherungsvertrag des Herkunftslandes der damals geltenden Rechtslage bei Inanspruchnahme der Verbandshaftung entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils nicht mehr zu untersuchen.

Der erkennende Senat hat zuletzt in 2 Ob 254/98m = JBl 1999, 605 (Riedler) = ZVR 1999/63 (vgl RIS-Justiz RS0034215) unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von dreißig Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall eines 1971 gefällten feststellenden Anerkenntnisurteils, dass der 1999 eingeklagte Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden in Höhe von S 305.000 nicht verjährt ist. Im Übrigen wäre hier selbst eine dreijährige Frist ab Eintritt des Folgeschadens gewahrt worden.Der erkennende Senat hat zuletzt in 2 Ob 254/98m = JBl 1999, 605 (Riedler) = ZVR 1999/63 vergleiche RIS-Justiz RS0034215) unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von dreißig Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall eines 1971 gefällten feststellenden Anerkenntnisurteils, dass der 1999 eingeklagte Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden in Höhe von S 305.000 nicht verjährt ist. Im Übrigen wäre hier selbst eine dreijährige Frist ab Eintritt des Folgeschadens gewahrt worden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen im Falle künftiger Klagen des Klägers wird jedoch bemerkt, dass der zu JBl 1993, 726 gebildete zweite Leitsatz, nachträglich entstandene Ansprüche würden erst nach dreißig Jahren ab Entstehung verjähren, durch den Inhalt der Entscheidung 2 Ob 58, 59/91 nicht voll gedeckt ist. Diese Rechtsmeinung klingt dort zwar im Referat von Lehre und (deutscher) Rechtsprechung an, eine entsprechende eindeutige Aussage des Gerichtshofs selbst findet sich aber nicht. Insoweit ist auch die Darstellung der Rechtsprechung durch Ch. Huber (zu JBl 1993, 726), Riedler (zu JBl 1999, 605) und Harrer (in Schwimann, ABGB2 § 1478 Rz 19, § 1497 Rz 21) in Frage zu stellen (vgl allerdings 2 Ob 1/95 = SZ 68/18 = EvBl 1995/157). Zu erwägen wäre hingegen, bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit dreißig Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils berechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des § 1489 ABGB zurückzugreifen (vgl auch Apathy, EKHG § 17 Rz 8). Abschließend muss diese Frage hier aber nicht beurteilt werden.Zur Vermeidung von Missverständnissen im Falle künftiger Klagen des Klägers wird jedoch bemerkt, dass der zu JBl 1993, 726 gebildete zweite Leitsatz, nachträglich entstandene Ansprüche würden erst nach dreißig Jahren ab Entstehung verjähren, durch den Inhalt der Entscheidung 2 Ob 58, 59/91 nicht voll gedeckt ist. Diese Rechtsmeinung klingt dort zwar im Referat von Lehre und (deutscher) Rechtsprechung an, eine entsprechende eindeutige Aussage des Gerichtshofs selbst findet sich aber nicht. Insoweit ist auch die Darstellung der Rechtsprechung durch Ch. Huber (zu JBl 1993, 726), Riedler (zu JBl 1999, 605) und Harrer (in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1478, Rz 19, Paragraph 1497, Rz 21) in Frage zu stellen vergleiche allerdings 2 Ob 1/95 = SZ 68/18 = EvBl 1995/157). Zu erwägen wäre hingegen, bei der Geltendmachung von Folgeschäden nach Ablauf der mit dreißig Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsurteils berechneten Frist wieder auf die sonst geltende dreijährige Frist des Paragraph 1489, ABGB zurückzugreifen vergleiche auch Apathy, EKHG Paragraph 17, Rz 8). Abschließend muss diese Frage hier aber nicht beurteilt werden.

Was das neuerliche Feststellungsbegehren betrifft, wurde in den bereits zitierten Entscheidungen 2 Ob 58, 59/91 und 2 Ob 254/98m ausgesprochen, dass die Wirkung eines Feststellungsurteils nicht nach dreißig Jahren verloren geht, weil nur ein Anspruch, nicht aber auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über einen Anspruch verjähren kann; Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Die Erhebung einer zweiten Feststellungsklage ist daher nicht deshalb zuzulassen, weil sich die Frist von dreißig Jahren ab Rechtskraft des ersten Feststellungsurteils ihrem Ende nähert. Vielmehr entfaltet das bereits erlassene rechtskräftige Feststellungsurteil (Anerkenntnisurteil) die ihm zukommenden Rechtswirkungen für alle zukünftigen Ansprüche des Klägers.

Offenbar gehen beide Parteien davon aus, dass im zufolge des Anerkenntnisurteils maßgeblichen Rahmen der betreffenden Haftpflichtversicherung maximal nur die Mindestversicherungssumme zu ersetzen ist. Wie hoch diese nach der für den Unfallszeitpunkt geltenden (deutschen) Rechtslage war, ist aber nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 228 ZPO Rz 4, 5). Auch die gegenüber dem ersten Feststellungsbegehren geänderte (betragliche) Haftungsbe- schränkung macht das neue Begehren daher nicht zulässig.Offenbar gehen beide Parteien davon aus, dass im zufolge des Anerkenntnisurteils maßgeblichen Rahmen der betreffenden Haftpflichtversicherung maximal nur die Mindestversicherungssumme zu ersetzen ist. Wie hoch diese nach der für den Unfallszeitpunkt geltenden (deutschen) Rechtslage war, ist aber nicht feststellungsfähig im Sinne des Paragraph 228, ZPO vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraph 228, ZPO Rz 4, 5). Auch die gegenüber dem ersten Feststellungsbegehren geänderte (betragliche) Haftungsbe- schränkung macht das neue Begehren daher nicht zulässig.

Das Feststellungsbegehren war somit in teilweiser Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuweisen, während es hinsichtlich des Zahlungsbegehrens beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bleiben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E59325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00211.00V.0914.000

Im RIS seit

14.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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