TE OGH 2000/9/14 2Ob221/00i

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Veröffentlicht am 14.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** (Italien), vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, und 2. F*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen S 205.488,14 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 188/00i-40, womit infolge Rekurses der beklagten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 6. Juni 2000, GZ 3 C 202/99p-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher dieses einen Antrag der beklagten Parteien auf Beweissicherung wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 384 Abs 2 ZPO abgewiesen hat, bestätigt. Gleichzeitig sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher dieses einen Antrag der beklagten Parteien auf Beweissicherung wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 384, Absatz 2, ZPO abgewiesen hat, bestätigt. Gleichzeitig sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Durchführung des beantragten Beweissicherungsverfahrens aufgetragen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr ist auch im Beweissicherungsverfahren der Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautende Beschlüsse unstatthaft (EvBl 1957/46). Hieran hat sich auch durch die WGN 1997 BGBl I 1997/140 nichts geändert.Gemäß der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor; vielmehr ist auch im Beweissicherungsverfahren der Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautende Beschlüsse unstatthaft (EvBl 1957/46). Hieran hat sich auch durch die WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 nichts geändert.

Das dennoch erhobene Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Damit haben die Rechtsmittelwerber auch die Kosten ihres (unzulässigen) Rechtsmittels selbst zu tragen - dies ungeachtet der Bestimmung des § 388 Abs 3 ZPO, wonach die Kosten des Beweissicherungsverfahres der Antragsteller ohnedies generell zunächst selbst zu tragen hat.Damit haben die Rechtsmittelwerber auch die Kosten ihres (unzulässigen) Rechtsmittels selbst zu tragen - dies ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 388, Absatz 3, ZPO, wonach die Kosten des Beweissicherungsverfahres der Antragsteller ohnedies generell zunächst selbst zu tragen hat.

Anmerkung

E59288 02A02210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00221.00I.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20000914_OGH0002_0020OB00221_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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