Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 15. Dezember 1999 verstorbenen Maria H*****, über den Revisionsrekurs des Ing. Erich H*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. Juli 2000, GZ 15 R 80/00s-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. Erich H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. Erich H***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der Rechtsprechung und der Lehre (SZ 64/111; RIS-Justiz RS0021949; Weiß in Klang2 III 280, Eccher in Schwimann2 Rz 3 zu § 569), dass die nach § 569 ABGB erforderliche angemessene Erforschung der Willensfreiheit und die Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der im § 569 aber auch der im § 568 ABGB genannten Personen ist. Wesentlich ist nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Streitigkeiten über die Testierfähigkeit möglichst von vornherein einzuengen. Demnach ist nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber, wie es der Rechtsmittelwerber offenbar meint, auch der Inhalt des Protokolles über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (hier Notar) in einem Gespräch mit der Erblasserin über ihre Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, den Erfordernissen des § § 569 ABGB entspreche. Danach genüge ein bloß allgemein gehaltener Vermerk über das Ergebnis der gepflogenen Erforschung (1 Ob 609/56; GlU 6699, GlU 11.522). Dass das Rekursgericht die formelle Gültigkeit sowohl der Testamente vom 8. 7. 1992 bzw 27. 8. 1993 angenommen hat, berührt hier daher keine erhebliche Rechtsfrage.Es entspricht der Rechtsprechung und der Lehre (SZ 64/111; RIS-Justiz RS0021949; Weiß in Klang2 römisch III 280, Eccher in Schwimann2 Rz 3 zu Paragraph 569,), dass die nach Paragraph 569, ABGB erforderliche angemessene Erforschung der Willensfreiheit und die Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der im Paragraph 569, aber auch der im Paragraph 568, ABGB genannten Personen ist. Wesentlich ist nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Streitigkeiten über die Testierfähigkeit möglichst von vornherein einzuengen. Demnach ist nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber, wie es der Rechtsmittelwerber offenbar meint, auch der Inhalt des Protokolles über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (hier Notar) in einem Gespräch mit der Erblasserin über ihre Handlungsfähigkeit überzeugt und ihre Testierfähigkeit festgestellt habe, den Erfordernissen des Paragraph Paragraph 569, ABGB entspreche. Danach genüge ein bloß allgemein gehaltener Vermerk über das Ergebnis der gepflogenen Erforschung (1 Ob 609/56; GlU 6699, GlU 11.522). Dass das Rekursgericht die formelle Gültigkeit sowohl der Testamente vom 8. 7. 1992 bzw 27. 8. 1993 angenommen hat, berührt hier daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Textnummer
E59287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00218.00Y.0914.000Im RIS seit
14.10.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011