Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien
1.) Gerald P*****, und 2.) W***** Versicherungs-AG, p.A. ***** beide vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 110.028,-- (Streitwert im Revisionsverfahren (S 105.028,--), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. September 1999, GZ 2 R 119/99h-33, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 26. April 1999, GZ 6 Cg 159/97x-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.923,20 (darin enthalten S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Am 5. 5. 1997 ereignete sich in Leoben am Parkplatz des Kaufhauses Interspar ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem PKW Mazda und der Erstbeklagte mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Parkplatz war für das Parken von rund 300 Fahrzeugen eingerichtet. Die ebene Parkfläche war durch Bodenmarkierungen derart unterteilt, dass annähernd in ihrer Mitte eine rund 5 m breite gerade, östlich durch eine ununterbrochene weiße Linie begrenzte Fläche markiert war, die als Zufahrt für den südlich in den Parkplatz eingefahrenen Fahrzeugverkehr zu den Parkplätzen westlich der Zufahrt und zu den nördlich, unter dem Einkaufszentrum, gelegenen Parkplätzen diente. Am südlichen Beginn dieser rund 110 m langen im Süd-Nord-Richtung verlaufenden Zufahrtsstraße befindet sich ein in Richtung Osten weisendes Einbahnschild. Auf der Zufahrtsstraße sind in Richtung Norden und Westen führende Richtungspfeile markiert. Westlich dieser Zufahrtsstraße befinden sich 6 m breite Verbindungswege - eine im nördlichen Parkplatzbereich gelegene Verbindung ist 9,8 m breit, die zu den westlich der Zufahrtsstraße markierten Parkplätzen führen und Richtungspfeile sowohl nach Osten als auch nach Westen aufweisen. Östlich schließt an die Fahrbahn (der schon beschriebenen Zufahrt) ein 1,8 m breiter Streifen an, der auch gegenüber der östlich davon gelegenen asphaltierten Parkfläche durch eine durchgehende weiße Linie abgegrenzt ist. Die östliche Hälfte des Parkplatzes weist keine Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) auf. Auch der östlich neben dem mittleren Zufahrtsstreifen gelegene 1,8 m breite Streifen wird zum Parken von Fahrzeugen benützt. Östlich wird der insgesamt rund 80 m breite Parkplatzbereich durch einen von Süden nach Norden führenden, rund 4 m breiten Streifen begrenzt. Westlich befindet sich ein Streifen, der eine Bodenmarkierung in Richtung Süden (Ausfahrt) und auch Richtungspfeile aufweist, die auf die Möglichkeit des Linksabbiegens in die Verbindungsstreifen zum mittleren Fahrstreifen hinweisen.
Am 5. 5. 1997 fuhr der Kläger mit seinem PKW über die südlich gelegene Einfahrt in den Parkplatz ein. Er benützte die mittlere Zufahrtsstraße und befuhr diese in Richtung Norden, also in Richtung zu den unter dem Einkaufszentrum befindlichen überdachten Parkplätzen, geradeaus mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h. Zur selben Zeit beabsichtigte der Erstbeklagte, der vorerst im Retourgang aus einer im östlichen Parkplatzbereich gelegenen Parklücke herausgefahren war, unter Querung der vom Kläger mit seinem PKW benützten Zufahrtsstraße über den westlich gelegenen Parkplatzbereich zum westlichen Ausfahrtsstreifen zu gelangen. Er fuhr mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h in die vom Kläger in Richtung Norden befahrene Zufahrtsstraße ein. Dort stieß der PKW des Erstbeklagten mit der linken vorderen Ecke gegen die rechte vordere Ecke des nach einer Teilbremsung noch mit rund 20 km/h fahrenden PKW des Klägers. Dieser wurde anstoßbedingt um 45 Grad gegen den Uhrzeigersinn, hingegen der PKW des Erstbeklagten mit 35 Grad im Uhrzeigersinn verdreht. Beide Fahrzeuge kamen nach dem Anstoß rund 3 m westlich der östlichen Begrenzung der vom Kläger benützten Zufahrtsstraße auf Höhe eines dort befindlichen Kanalgitters miteinander im Kontakt zum Stillstand.
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien den Ersatz seines mit S 110.028,-- bezifferten Schadens samt Anhang. Der Erstbeklagte sei gegenüber dem Kläger gemäß § 19 Abs 6 StVO wartepflichtig gewesen, habe überdies eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und verspätet reagiert.Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien den Ersatz seines mit S 110.028,-- bezifferten Schadens samt Anhang. Der Erstbeklagte sei gegenüber dem Kläger gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO wartepflichtig gewesen, habe überdies eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und verspätet reagiert.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Erstbeklagten sei auf dem weder durch Vorrangzeichen noch Bodenmarkierungen geregelten Parkplatzbereich als dem vom rechts kommenden Verkehrsteilnehmer der Vorrang zugekommen. Nicht ihm, sondern dem Kläger sei eine Vorrangverletzung anzulasten. Kompensando wurde der Schaden des Erstbeklagten von S 21.139,-- eingewendet.
Das Erstgericht verpflichtete ausgehend von einem Zurechtbestehen der Klageforderung in Höhe von S 105.028,-- und dem zu Nichtzuechtbestehen der Gegenforderung die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 105.028,-- sowie der Prozesskosten. Das Mehrbegehren von S 5.000,-- samt Anhang wurde - rechtskräftig - abgewiesen.
Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, dass der aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts (östlich) gelegene 1,8 m breite Streifen durch die östliche Randlinie und die weiße durchgehende Markierung nach § 25 Abs 3 der Bodenmarkierungsverordnung als Parkstreifen zu qualifizieren sei. Der den Parkstreifen überquerende Erstbeklagte sei in Anwendung der Vorrangregel des § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem im Fließverkehr befindliche Kläger benachrangt gewesen.Ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt erörterte es rechtlich, dass der aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts (östlich) gelegene 1,8 m breite Streifen durch die östliche Randlinie und die weiße durchgehende Markierung nach Paragraph 25, Absatz 3, der Bodenmarkierungsverordnung als Parkstreifen zu qualifizieren sei. Der den Parkstreifen überquerende Erstbeklagte sei in Anwendung der Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem im Fließverkehr befindliche Kläger benachrangt gewesen.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Grund eines Antrages nach § 508 ZPO dahingehend ab, dass die Revision doch zulässig sei.Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Grund eines Antrages nach Paragraph 508, ZPO dahingehend ab, dass die Revision doch zulässig sei.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erörterte zunächst rechtlich, dass die Frage, ob die Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO Anwendung finde oder ob eine nach § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliege, nach objektiven Kriterien beurteilt werden müsse. Ausschlaggebend sei, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer beider Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien in ihrer gesamten Anlage von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Die Vorrangregel des § 19 Abs 6 StVO sei dann anzuwenden, wenn dies für die Verkehrsteilnehmer klar und deutlich zum Ausdruck komme, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen. Da die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO eine Ausnahmeregelung von der Grundregel des Rechtsvorranges darstelle, sei im Zweifelsfall der Rechtsvorrang gegeben. Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die von den beiden Fahrzeuglenkern befahrenen Verkehrsflächen innerhalb der zum Einkaufszentrum gehörigen Parkflächen lägen und ob die von beiden Fahrzeuglenkern benützten Verkehrsflächen dem Parken von Kraftfahrzeugen oder als Zufahrt und Abfahrt von der gekennzeichneten Abstellplätzen auf dem weiträumigen Parkplatz dienten. Da keine Verkehrszeichen, die sich auf die Regelung des Vorranges bezögen, vorhanden gewesen sein, komme der Ausgestaltung der vom Kläger und dem Erstbeklagten mit ihren Fahrzeugen befahrene Verkehrsflächen und den Bodenmarkierungen entscheidende Bedeutung zu. Die im Einfahrtsbereich vorhandene Einbahnregelung und die auf dem mittleren Zufahrtsstreifen vorhandenen Richtungspfeile brächten zum Ausdruck, dass die östliche und die mittlere Zufahrt jeweils zum Erreichen der im Freien gelegene Abstellplätze und jener Abstellplätze eingerichtet seien, die unter dem Einkaufszentrum lägen. Dort befände sich auch der Eingangsbereich zum Einkaufszentrum, der mit einem PKW entweder über die östliche, 4 m breite oder die mittlere, 5 m breite Zufahrt erreicht werden könne. Die mittlere Zufahrtsstraße stelle sich demnach als Verbindungsstraße von der Einfahrt zu den überdachten und unter dem Einkaufszentrum gelegene Parkplätzen und als Zufahrt zu den westlich davon gelegenen Parkplätzen dar. Sie bewirke nach ihrer Ausgestaltung eine Teilung der Parkfläche in einem östlichen, von der östlichen Zufahrt her erreichbaren und einen westlichen, von der mittleren Zufahrt erreichbaren, für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Bereich. Der Charakter der vom Kläger benützten (mittleren) Zufahrtsstraße als Verbindungsstraße zum Eingangsbereich werde dadurch verstärkt, dass sich östlich an diese ein 1,8 m breiter, beidseits durch ununterbrochene Längsmarkierungen abgegrenzter Streifen befinde. Dieser Streifen könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht als Parkstreifen gewertet werden, weil sich dort keine durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzte Abstellflächen befänden; er vermittle auf Grund seiner Ausgestaltung vielmehr den Eindruck, dass er als von der Zufahrtsstraße abgegrenzter Zugang zum Einkaufszentrum für Parkplatzbenützer und Fußgänger diene. Da er beiderseits durch ununterbrochene Längsmarkierungen abgegrenzt sei, erscheine auch klargestellt, dass (auch) die östliche Parkfläche durch diese Streifen von der mittleren, vom Kläger mit seinem PKW befahrenen Zufahrtsstraße getrennt werde. Dass die vom Erstbeklagten benützte Parkfläche gegenüber der mittleren Zufahrtsverbindungsstraße untergeordnet sei, werde für ihn dadurch verdeutlicht, dass sich am westlichen Rand des von ihm benützten östlichen Parkplatzes eine ununterbrochene Längsmarkierung im Sinn der §§ 55 Abs 3 StVO und 8 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung idF BGBl 1995/848 befinde, die die östliche Parkfläche zur Straße hin und zum Zugang entlang derselben abgrenze. Auch wenn man dieser Linie keinen Gebots- oder Verbotscharakter zumesse, sondern nur Verkehrsleit- und Ordnungsfunktion, so diene sie hier erkennbar dazu, die östliche Parkfläche gegenüber der vom Kläger mit seinem PKW befahrener Zufahrtsstraße, die durch Bodenmarkierungen für die Geradeausfahrt und zum Abbiegen nach links in die westliche Parkfläche eingerichtet sei, abzugrenzen. Die aus den Bodenmarkierungen abzuleitende Teilung des Parkplatzes in eine östliche und eine westliche Parkfläche habe zur Folge, dass jene Fahrzeuge, die von der östlichen Parkfläche in die zum westlichen Teil des Parkplatzes gehörige Zufahrtsstraße einführen, gegenüber jenen, die wie der Kläger diese Zufahrtsstraße geradeaus benützten, benachrangt sein. Das Fahrzeug des Erstbeklagten sei somit von einer Parkfläche gekommen, weshalb dem Kläger nach § 19 Abs 6 StVO der Vorrang zugekommen sei.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erörterte zunächst rechtlich, dass die Frage, ob die Rechtsregel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO Anwendung finde oder ob eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliege, nach objektiven Kriterien beurteilt werden müsse. Ausschlaggebend sei, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer beider Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien in ihrer gesamten Anlage von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Die Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 6, StVO sei dann anzuwenden, wenn dies für die Verkehrsteilnehmer klar und deutlich zum Ausdruck komme, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen. Da die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO eine Ausnahmeregelung von der Grundregel des Rechtsvorranges darstelle, sei im Zweifelsfall der Rechtsvorrang gegeben. Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die von den beiden Fahrzeuglenkern befahrenen Verkehrsflächen innerhalb der zum Einkaufszentrum gehörigen Parkflächen lägen und ob die von beiden Fahrzeuglenkern benützten Verkehrsflächen dem Parken von Kraftfahrzeugen oder als Zufahrt und Abfahrt von der gekennzeichneten Abstellplätzen auf dem weiträumigen Parkplatz dienten. Da keine Verkehrszeichen, die sich auf die Regelung des Vorranges bezögen, vorhanden gewesen sein, komme der Ausgestaltung der vom Kläger und dem Erstbeklagten mit ihren Fahrzeugen befahrene Verkehrsflächen und den Bodenmarkierungen entscheidende Bedeutung zu. Die im Einfahrtsbereich vorhandene Einbahnregelung und die auf dem mittleren Zufahrtsstreifen vorhandenen Richtungspfeile brächten zum Ausdruck, dass die östliche und die mittlere Zufahrt jeweils zum Erreichen der im Freien gelegene Abstellplätze und jener Abstellplätze eingerichtet seien, die unter dem Einkaufszentrum lägen. Dort befände sich auch der Eingangsbereich zum Einkaufszentrum, der mit einem PKW entweder über die östliche, 4 m breite oder die mittlere, 5 m breite Zufahrt erreicht werden könne. Die mittlere Zufahrtsstraße stelle sich demnach als Verbindungsstraße von der Einfahrt zu den überdachten und unter dem Einkaufszentrum gelegene Parkplätzen und als Zufahrt zu den westlich davon gelegenen Parkplätzen dar. Sie bewirke nach ihrer Ausgestaltung eine Teilung der Parkfläche in einem östlichen, von der östlichen Zufahrt her erreichbaren und einen westlichen, von der mittleren Zufahrt erreichbaren, für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Bereich. Der Charakter der vom Kläger benützten (mittleren) Zufahrtsstraße als Verbindungsstraße zum Eingangsbereich werde dadurch verstärkt, dass sich östlich an diese ein 1,8 m breiter, beidseits durch ununterbrochene Längsmarkierungen abgegrenzter Streifen befinde. Dieser Streifen könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht als Parkstreifen gewertet werden, weil sich dort keine durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzte Abstellflächen befänden; er vermittle auf Grund seiner Ausgestaltung vielmehr den Eindruck, dass er als von der Zufahrtsstraße abgegrenzter Zugang zum Einkaufszentrum für Parkplatzbenützer und Fußgänger diene. Da er beiderseits durch ununterbrochene Längsmarkierungen abgegrenzt sei, erscheine auch klargestellt, dass (auch) die östliche Parkfläche durch diese Streifen von der mittleren, vom Kläger mit seinem PKW befahrenen Zufahrtsstraße getrennt werde. Dass die vom Erstbeklagten benützte Parkfläche gegenüber der mittleren Zufahrtsverbindungsstraße untergeordnet sei, werde für ihn dadurch verdeutlicht, dass sich am westlichen Rand des von ihm benützten östlichen Parkplatzes eine ununterbrochene Längsmarkierung im Sinn der Paragraphen 55, Absatz 3, StVO und 8 Absatz eins, Bodenmarkierungsverordnung in der Fassung BGBl 1995/848 befinde, die die östliche Parkfläche zur Straße hin und zum Zugang entlang derselben abgrenze. Auch wenn man dieser Linie keinen Gebots- oder Verbotscharakter zumesse, sondern nur Verkehrsleit- und Ordnungsfunktion, so diene sie hier erkennbar dazu, die östliche Parkfläche gegenüber der vom Kläger mit seinem PKW befahrener Zufahrtsstraße, die durch Bodenmarkierungen für die Geradeausfahrt und zum Abbiegen nach links in die westliche Parkfläche eingerichtet sei, abzugrenzen. Die aus den Bodenmarkierungen abzuleitende Teilung des Parkplatzes in eine östliche und eine westliche Parkfläche habe zur Folge, dass jene Fahrzeuge, die von der östlichen Parkfläche in die zum westlichen Teil des Parkplatzes gehörige Zufahrtsstraße einführen, gegenüber jenen, die wie der Kläger diese Zufahrtsstraße geradeaus benützten, benachrangt sein. Das Fahrzeug des Erstbeklagten sei somit von einer Parkfläche gekommen, weshalb dem Kläger nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO der Vorrang zugekommen sei.
Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob die vom Kläger mit seinem PKW befahrenen, innerhalb eines Parkplatzes gelegene, als Zufahrt dienende Verkehrsfläche gegenüber den umliegenden Parkflächen samt Zu- und Abfahrten auf Grund ihrer Ausgestaltung, auch der vorhandenen Bodenmarkierungen im Sinn des § 19 Abs 6 StVO bevorrangt sei oder nicht, von mehreren Instanzen unterschiedlich gelöst worden sei und einer Klärung bedürfe.Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob die vom Kläger mit seinem PKW befahrenen, innerhalb eines Parkplatzes gelegene, als Zufahrt dienende Verkehrsfläche gegenüber den umliegenden Parkflächen samt Zu- und Abfahrten auf Grund ihrer Ausgestaltung, auch der vorhandenen Bodenmarkierungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO bevorrangt sei oder nicht, von mehreren Instanzen unterschiedlich gelöst worden sei und einer Klärung bedürfe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die Revision macht im Wesentlichen geltend, dass Randlinien, denen kein Gebots- bzw Verbotscharakter zukomme, auf die Regelung des Vorranges keinen Einfluss haben könnten. Die Bedeutung der (östlich der Zufahrtsstraße) im Abstand von 1,8 m angebrachten ununterbrochenen weißen Linien, sei unklar, weil sie weder als Begrenzungslinie noch als Halte- bzw Ordnungslinie angesehen werden könnten.
Die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen; dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074521; ZVR 1997/113 uva). Auf die Ortskenntnis der Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0074550). Zwei der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können dann im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO zueinanderstehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen (RIS-Justiz RS0074509; ZVR 1990/146).Die Beurteilung der Frage, ob eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen; dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074521; ZVR 1997/113 uva). Auf die Ortskenntnis der Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0074550). Zwei der Zu- und Abfahrt dienende Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können dann im Verhältnis des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zueinanderstehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen (RIS-Justiz RS0074509; ZVR 1990/146).
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der dargestellten Rechtslage entschieden. Ob im konkreten Einzelfall eine untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO vorliegt, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, sämtliche Parkplätze dahin zu beurteilen, ob auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nach den oben dargestellten Kriterien eine Vorrangsituation anzunehmen ist. Eine krasse Verkennung der Rechtslage, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Verwiesen sei darauf, dass es einem Parkplatzbetreiber unbenommen bleibt, auch Bodenmarkierungen in einer von der StVO abweichenden Bedeutung anzubringen, sofern der Straßenbenützer weiß, woran "er ist" (Dittrich, Der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353 [359]).Das Berufungsgericht hat im Rahmen der dargestellten Rechtslage entschieden. Ob im konkreten Einzelfall eine untergeordnete Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO vorliegt, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, sämtliche Parkplätze dahin zu beurteilen, ob auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nach den oben dargestellten Kriterien eine Vorrangsituation anzunehmen ist. Eine krasse Verkennung der Rechtslage, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Verwiesen sei darauf, dass es einem Parkplatzbetreiber unbenommen bleibt, auch Bodenmarkierungen in einer von der StVO abweichenden Bedeutung anzubringen, sofern der Straßenbenützer weiß, woran "er ist" (Dittrich, Der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353 [359]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Anmerkung
E59293 02A03649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00364.99I.0914.000Dokumentnummer
JJT_20000914_OGH0002_0020OB00364_99I0000_000