Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 4. Mai 1990 geborenen Saskia B*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Asot B*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2000, GZ 43 R 203/00x-120, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. Februar 2000, GZ 2 P 292/96y-115, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Vorinstanzen haben den Vater der mj.Saskia dazu verpflichtet, ab 1.1.2000 bis auf weiteres einen Unterhalt von monatlich insgesamt 3.600 S zu bezahlen. Der Antrag des Vaters, ihn ab 1.4.1998 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu befreien, wurde abgewiesen. Sie gingen davon aus, der Vater der Minderjährigen könne ein Einkommen, das ihm die Leistung dieses Unterhaltes ermögliche, erzielen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes hätte der Vater eine Beschäftigungsbewilligung erlangen können, wenn er sich ordnungsgemäß gemeldet hätte. Da er dies unterlassen habe, habe er grob fahrlässig gehandelt, weshalb er auf ein durchaus erzielbares Einkommen anzuspannen sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zu der Frage, welche konkreten Anstrengungen einem Unterhaltspflichtigen, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, zumutbar seien, um Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis bzw Befreiungsschein zu erlangen sowie darüber, ob die Anspannung so weit gehe, dass faktisch nicht erreichbare Verdienste unterstellt werden (wenngleich aus Verschulden des Vaters) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Art der Anspannung eine Frage des Einzelfalles und ist die Rechtsfrage, ob den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Regel keine solche im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0007096; zuletzt 9 Ob 57/98t).Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Art der Anspannung eine Frage des Einzelfalles und ist die Rechtsfrage, ob den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Regel keine solche im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0007096; zuletzt 9 Ob 57/98t).
Da auch im Revisionsrekurs des Vaters keine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dargetan wird, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.Da auch im Revisionsrekurs des Vaters keine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargetan wird, war dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Anmerkung
E59398 02A02140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00214.00K.0914.000Dokumentnummer
JJT_20000914_OGH0002_0020OB00214_00K0000_000