Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien Luitgard K***** und Josef K*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die Antragsgegner 1. Gerhard T*****, und 2. H***** Co Ltd, beide ***** wegen S 184.200, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien Luitgard K***** und Josef K*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die Antragsgegner 1. Gerhard T*****, und 2. H***** Co Ltd, beide ***** wegen S 184.200, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zwischen den Antragstellern wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller begehren gestützt auf § 28 JN die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zwischen den Antragstellern als Kläger und den Antragsgegnern als Beklagte. Die Antragsteller hätten vom Erstantragsgegner ein Nutzungsrecht an einer Wohneinheit in einer Ferienanlage in Phuket/Thailand, erworben. Der Erstantragsgegner habe den Antragstellern die Berechtigung eingeräumt, das Nutzungsrecht ab 1999 gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. In der Folge sei versucht worden, das Nutzungsrecht zurückzugeben, worauf die Antragsteller mit Schreiben vom 19. 8. 1999 aufgefordert worden seien, ein neuerliches Nutzungsrecht von der Zweitantragsgegnerin zu erwerben und für dieses neue Nutzungsrecht einen Wiederverkaufsauftrag zu erteilen. Mit Schreiben vom 9. 11. 1999 seien die Antragsteller aufgefordert worden, DM 430 zu bezahlen. Das "Rechtsschutzinteresse errechne sich aus dem Kaufpreis von S 179.200 sowie weiteren Spesen von pauschal S 5.000". Der Erstantragsgegner verfüge über Vermögen in Deutschland. Auf dieses könne nur mit einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung eines österreichischen Gerichtes gegriffen werden, weil Entscheidungen thailändischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar seien.Die Antragsteller begehren gestützt auf Paragraph 28, JN die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zwischen den Antragstellern als Kläger und den Antragsgegnern als Beklagte. Die Antragsteller hätten vom Erstantragsgegner ein Nutzungsrecht an einer Wohneinheit in einer Ferienanlage in Phuket/Thailand, erworben. Der Erstantragsgegner habe den Antragstellern die Berechtigung eingeräumt, das Nutzungsrecht ab 1999 gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. In der Folge sei versucht worden, das Nutzungsrecht zurückzugeben, worauf die Antragsteller mit Schreiben vom 19. 8. 1999 aufgefordert worden seien, ein neuerliches Nutzungsrecht von der Zweitantragsgegnerin zu erwerben und für dieses neue Nutzungsrecht einen Wiederverkaufsauftrag zu erteilen. Mit Schreiben vom 9. 11. 1999 seien die Antragsteller aufgefordert worden, DM 430 zu bezahlen. Das "Rechtsschutzinteresse errechne sich aus dem Kaufpreis von S 179.200 sowie weiteren Spesen von pauschal S 5.000". Der Erstantragsgegner verfüge über Vermögen in Deutschland. Auf dieses könne nur mit einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung eines österreichischen Gerichtes gegriffen werden, weil Entscheidungen thailändischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar seien.
Rechtliche Beurteilung
Über den Ordinationsantrag kann (vorerst noch) nicht entschieden werden. Die Ordination kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist, bewilligt werden (RIS-Justiz RS0046300; vgl Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 772 FN 145). Welchen Anspruch die Antragsteller gegen die Antragsgegner verfolgen wollen, lässt sich dem Ordinationsantrag auch nicht schlüssig entnehmen.Über den Ordinationsantrag kann (vorerst noch) nicht entschieden werden. Die Ordination kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist, bewilligt werden (RIS-Justiz RS0046300; vergleiche Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 772 FN 145). Welchen Anspruch die Antragsteller gegen die Antragsgegner verfolgen wollen, lässt sich dem Ordinationsantrag auch nicht schlüssig entnehmen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E59315 07J05130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00513..0915.000Dokumentnummer
JJT_20000915_OGH0002_0070ND00513_0000000_000