Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Günther R*****, vertreten durch Dr. Markus Hupfauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 100.000 sA infolge Rücknahme der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Dezember 1998, GZ 4 R 318/98s-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.958,12 (darin S 1.151,44 USt und S 50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung der Kosten für die Revisionsbeantwortung und für den in diesem Zusammenhang infolge Rücknahme der Revision erstatteten Kostenbestimmungsantrag und den weiteren Antrag vom 6. 12. 1999, 18 Cg 9/98t-31, gründet sich auf die §§ 484 Abs 3, 513 ZPO. Auch der Schriftsatz vom 6. 12. 1999 und die für den Nachforschungsauftrag aufgewendeten Barauslagen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil der ursprüngliche Kostenbestimmungsantrag in Verlust geraten und seine rechtzeitige Postaufgabe daher nachzuweisen war. Er war aber nur nach TP 1 RAT zu honorieren, weil er ein Ansuchen im Sinne der TP 1 lit c und überdies auf Kostenbestimmung (lit d) gerichtet war.Die Bestimmung der Kosten für die Revisionsbeantwortung und für den in diesem Zusammenhang infolge Rücknahme der Revision erstatteten Kostenbestimmungsantrag und den weiteren Antrag vom 6. 12. 1999, 18 Cg 9/98t-31, gründet sich auf die Paragraphen 484, Absatz 3,, 513 ZPO. Auch der Schriftsatz vom 6. 12. 1999 und die für den Nachforschungsauftrag aufgewendeten Barauslagen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil der ursprüngliche Kostenbestimmungsantrag in Verlust geraten und seine rechtzeitige Postaufgabe daher nachzuweisen war. Er war aber nur nach TP 1 RAT zu honorieren, weil er ein Ansuchen im Sinne der TP 1 Litera c und überdies auf Kostenbestimmung (Litera d,) gerichtet war.
Anmerkung
E59308 07AA0989European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00098.99H.0915.000Dokumentnummer
JJT_20000915_OGH0002_0070OB00098_99H0000_000