TE OGH 2000/9/15 7Ob176/00h

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Veröffentlicht am 15.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Francesco P*****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei R***** GesmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.800 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2000, GZ 6 R 100/99s-2, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Berufungsgericht in dem zu 2 C 603/97x beim Bezirksgericht Voitsberg anhängig gewesenen, nunmehr bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit im Zuge einer Beweiswiederholung Hellmut S*****, der von seinem Wohnsitz in der Schweiz mit dem Flugzeug angereist war, als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Vorsitzende des Berufungssenats - im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung des Flugzeugs gemäß § 10 Abs 1 GebAG - aus, dass dem Zeugen (offenbar irrtümlich: Helmut S*****) die Anreise mit dem Flugzeug bewilligt werde.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Berufungsgericht in dem zu 2 C 603/97x beim Bezirksgericht Voitsberg anhängig gewesenen, nunmehr bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit im Zuge einer Beweiswiederholung Hellmut S*****, der von seinem Wohnsitz in der Schweiz mit dem Flugzeug angereist war, als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Vorsitzende des Berufungssenats - im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung des Flugzeugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GebAG - aus, dass dem Zeugen (offenbar irrtümlich: Helmut S*****) die Anreise mit dem Flugzeug bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei dagegen erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Zeugen die Anreise mit dem Flugzeug nicht bewilligt werde; in eventu, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem "Erstgericht" eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen werden möge; ist unzulässig.

Die angefochtene, für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr wohl präjudizielle (vgl die zur Bestätigung der Notwendigkeit einer Begleitperson gemäß § 2 Abs 2 letzter Halbsatz GebAG ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. 2. 1990, 89/17/0220 = ÖStZB 1991, 341) Entscheidung ist zwar ein Akt der Rechtsprechung (vgl neuerlich ÖStZB 1991, 341). Es handelt sich dabei aber um einen im Berufungsverfahren (nicht etwa in einem über Parteienantrag eingeleiteten Zwischenstreit - vgl Fasching Komm IV 406 f; derselbe ZPR2 Rz 1979) ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, der nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden kann (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 519 ZPO). Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist etwa mit einem im Berufungsverfahren gefassten Sachverständigen-Gebührenbestimmungsbeschluss des Berufungsgerichts vor Novellierung des § 41 Abs 1 GebAG BGBl 1994/623 vergleichbar, hinsichtlich dessen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017159) der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig war. Erst durch die Novellierung des § 41 Abs 1 GebAG wurde eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO statuiert (vgl 7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h; 6 Ob 144/98i; zuletzt 2 Ob 177/98p = RZ 1999/24; Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 14). Eine solche Ausnahmeregelung sieht das Gesetz hinsichtlich der (in Beschlussform zu erfolgenden - vgl Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1377 und 1586, s. auch Rechberger in Rechberger2 Rz 1 ff zu § 425 ZPO) Bestätigung des Gerichts im Sinne des § 10 Abs 1 GebAG jedoch nicht vor. Dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung die Bestätigung vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts allein zu erteilen ist, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO handelt.Die angefochtene, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr wohl präjudizielle vergleiche die zur Bestätigung der Notwendigkeit einer Begleitperson gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Halbsatz GebAG ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. 2. 1990, 89/17/0220 = ÖStZB 1991, 341) Entscheidung ist zwar ein Akt der Rechtsprechung vergleiche neuerlich ÖStZB 1991, 341). Es handelt sich dabei aber um einen im Berufungsverfahren (nicht etwa in einem über Parteienantrag eingeleiteten Zwischenstreit - vergleiche Fasching Komm römisch IV 406 f; derselbe ZPR2 Rz 1979) ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, der nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO angefochten werden kann vergleiche Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 519, ZPO). Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist etwa mit einem im Berufungsverfahren gefassten Sachverständigen-Gebührenbestimmungsbeschluss des Berufungsgerichts vor Novellierung des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG BGBl 1994/623 vergleichbar, hinsichtlich dessen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017159) der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig war. Erst durch die Novellierung des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG wurde eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO statuiert vergleiche 7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h; 6 Ob 144/98i; zuletzt 2 Ob 177/98p = RZ 1999/24; Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 14). Eine solche Ausnahmeregelung sieht das Gesetz hinsichtlich der (in Beschlussform zu erfolgenden - vergleiche Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 1377 und 1586, s. auch Rechberger in Rechberger2 Rz 1 ff zu Paragraph 425, ZPO) Bestätigung des Gerichts im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, GebAG jedoch nicht vor. Dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung die Bestätigung vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts allein zu erteilen ist, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO handelt.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E59311 07A01760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00176.00H.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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