TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2005/21/0309

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 61, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. April 2005, Zl. III- 1161289/FrB/05, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. April 2005 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters gemäß § 48 Abs. 3 FrG aus, dass dem Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kein Durchsetzungsaufschub gewährt werde.

Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde mit einer näher dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung vom 29. September 2004 wegen der §§ 127, 129 Z. 1, 130 und 15 sowie 241 und 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt nachgesehen). Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes führte sie aus:

"EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen nur dann ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wenn die sofortige Ausreise des Fremden nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich ist. Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."

Gegen das Aufenthaltsverbot erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 48 Abs. 3 FrG ist EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

Dies gilt gemäß § 49 Abs. 1 FrG auch für Angehörige von Österreichern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind.

Der angefochtene Bescheid enthält - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 48 Abs. 3 FrG geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und auf die nationale Sicherheit Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0057, mwN).

Wegen des Fehlens einer relevanten Begründung war der angefochtene Bescheid - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210309.X00

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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