TE OGH 2000/9/15 7Ob201/00k

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Veröffentlicht am 15.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Alois S*****, 2.) Margarete S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen S 2,000.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Juli 2000, GZ 3 R 99/00z-15, mit dem der Rekurs des Erstbeklagten zurückgewiesen und jenem des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 10. April 2000, GZ 4 Cg 63/00y-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht aus offenen, fällig gestellten Krediten von behauptetermaßen S 26,000.000 mit der hier vorliegenden Klage S 2,000.000 geltend.

Die Zweitbeklagte wandte unter anderem die Sittenwidrigkeit der Kredite mangels der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer ein; ferner, dass teilweise die Kreditvaluta auch niemals ausbezahlt wurde und erhob auch eine Anfechtung eines Kreditvertrages wegen Irrtums und List, sowie den Einwand, dass der Kapitalbetrag ohnehin bereits zurückbezahlt sei und die Zinsen das Kapital nicht übersteigen dürften. In compensando wandte sie noch den Schaden aus einem gescheiterten Verkauf von Liegenschaften ein.

Sie stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Verpflichtung zur klagenden Partei, für welche die Beklagten solidarisch haften, nicht 26,000.000 S erreiche.

Die klagende Partei beantragte, diesen Zwischenantrag ab- bzw zurückzuweisen.

Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung zurück. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Frage, ob die Verpflichtung der Beklagten S 26,000.000 erreicht, eine Beweisfrage sei und kein selbständiges Recht oder Rechtsverhältnis betreffe.

Das Rekursgericht gab den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Zweitbeklagten nicht Folge und stützte dies darauf, dass es der Zweitbeklagten einerseits am Feststellungsinteresse fehle und andererseits rechtliche Qualifikationen, Einzelelemente von Rechtsverhältnissen und rechtliche Eigenschaften von Tatsachen nicht feststellungsfähig wären.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als unzulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen sei.

Der von der zweitbeklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Falle der übereinstimmenden Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung durch die Vorinstanzen eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, die jedoch nicht einer Klagszurückweisung gleichzuhalten ist, weil mit der Zurückweisung des Zwischenantrags ja auch der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird (vgl RIS-Justiz RS0044455, RZ 1993/19 ua; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 3; anderer Ansicht 3 Ob 1569/92, 5 Ob 539/91 mwN; Fasching Lehrbuch2 Rz 2017).Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Falle der übereinstimmenden Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung durch die Vorinstanzen eine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, die jedoch nicht einer Klagszurückweisung gleichzuhalten ist, weil mit der Zurückweisung des Zwischenantrags ja auch der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird vergleiche RIS-Justiz RS0044455, RZ 1993/19 ua; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 3; anderer Ansicht 3 Ob 1569/92, 5 Ob 539/91 mwN; Fasching Lehrbuch2 Rz 2017).

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs war daher als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig zurückzuweisen.Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs war daher als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E59367 07A02010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00201.00K.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20000915_OGH0002_0070OB00201_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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