TE Vfgh Beschluss 2002/9/20 B1379/02

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Veröffentlicht am 20.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Spruch

Der in der Rechtssache des W L, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2002, Zl. ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juni 2002, Zl. UVS-06//46/5378/2001, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des §2 Abs1 iVm §19 Versammlungsgesetz 1953 iVm §13 Abs5 AVG bestätigt wurde.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.197 bezieht, sein Kontostand derzeit € 6.000 beträgt und er über Wertpapiere, einen Bausparvertrag und eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Er hat weder Schulden noch Unterhaltspflichten. Für die Benützung seiner Genossenschaftswohnung zahlt er monatlich € 178.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1379.2002

Dokumentnummer

JFT_09979080_02B01379_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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