Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Dopsch und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verlassenschaft nach *****Elfriede *****, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Milinko S*****, ***** Wien, *****vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 113.433,21 s. A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16.5.2000, 22 E 5768/99x-9, den
B e s c h l u s s
Spruch
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die mit Beschluss vom 25.11.1999 zu 22 E 5768/99x bewilligte Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO unter Aufhebung aller schon vollzogener Exekutionsakte eingestellt und der betreibenden Partei die ihr in diesem Verfahren zuerkannten Kosten gemäß § 75 EO aberkannt. Weiters hat es die betreibende Partei verpflichtet, der verpflichteten Partei binnen 14 Tagen die mit S 2.709,12 bestimmten Kosten ihres Einstellungsantrages zu bezahlen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die mit Beschluss vom 25.11.1999 zu 22 E 5768/99x bewilligte Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO unter Aufhebung aller schon vollzogener Exekutionsakte eingestellt und der betreibenden Partei die ihr in diesem Verfahren zuerkannten Kosten gemäß Paragraph 75, EO aberkannt. Weiters hat es die betreibende Partei verpflichtet, der verpflichteten Partei binnen 14 Tagen die mit S 2.709,12 bestimmten Kosten ihres Einstellungsantrages zu bezahlen.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen die Aberkennung ihrer Exekutionskosten gemäß § 75 EO und gegen den Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, der nicht berechtigt ist.Nur gegen die Aberkennung ihrer Exekutionskosten gemäß Paragraph 75, EO und gegen den Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, der nicht berechtigt ist.
Gegen die Aberkennung ihrer Exekutionskosten führt die Rekurswerberin ins Treffen, dass sie an der Exekutionsführung kein Verschulden träfe, zumal im Fall der Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit die Bewilligung der Exekution völlig mängelfrei und auf Grund eines völlig mängelfreien Titels erfolgt sei und der betreibende Gläubiger auch bei noch so sorgfältigem Vorgehen seine Exekutionskosten nicht vermeiden hätte können.
Dem ist der eindeutige Wortlaut des § 75 EO entgegenzuhalten, wonach der betreibende Gläubiger dann keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat, wenn die Einstellung aus den in den §§ 35, 36 und 39 Abs 1 Z 1 und 9 EO angeführten Gründen erfolgt. Die Einstellung der Exekution aus einem dieser Gründe führt zum Verlust des Kostenersatzanspruches ohne Rücksicht auf ein diesbezügliches Verschulden des betreibenden Gläubigers, etwa durch Exekutionsführung in Kenntnis des Einstellungsgrundes. Dass diese verschuldensunabhängige Kostenaberkennung eindeutig im Sinne des Gesetzgebers ist, zeigt sich eindeutig daraus, dass eine Kostenaberkennung gemäß § 75 EO darüber hinaus für die Fälle vorgesehen ist, in denen die Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, somit auch der Fall geregelt wird, dass die Kostenaberkennung von einem Verschulden des betreibenden Gläubigers abhängig ist. Eine teleologische Reduzierung des Wortlautes des § 75 EO, wie der Rekurswerber dies vorschlägt, kommt daher nicht in Betracht (vgl REDOK 4321; MietSlg 49.725 uva; Heller/Berger/Stix, 751).Dem ist der eindeutige Wortlaut des Paragraph 75, EO entgegenzuhalten, wonach der betreibende Gläubiger dann keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat, wenn die Einstellung aus den in den Paragraphen 35,, 36 und 39 Absatz eins, Ziffer eins und 9 EO angeführten Gründen erfolgt. Die Einstellung der Exekution aus einem dieser Gründe führt zum Verlust des Kostenersatzanspruches ohne Rücksicht auf ein diesbezügliches Verschulden des betreibenden Gläubigers, etwa durch Exekutionsführung in Kenntnis des Einstellungsgrundes. Dass diese verschuldensunabhängige Kostenaberkennung eindeutig im Sinne des Gesetzgebers ist, zeigt sich eindeutig daraus, dass eine Kostenaberkennung gemäß Paragraph 75, EO darüber hinaus für die Fälle vorgesehen ist, in denen die Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, somit auch der Fall geregelt wird, dass die Kostenaberkennung von einem Verschulden des betreibenden Gläubigers abhängig ist. Eine teleologische Reduzierung des Wortlautes des Paragraph 75, EO, wie der Rekurswerber dies vorschlägt, kommt daher nicht in Betracht vergleiche REDOK 4321; MietSlg 49.725 uva; Heller/Berger/Stix, 751).
Gegen den Zuspruch von Kosten an die verpflichtete Partei für ihren Einstellungsantrag wird geltend gemacht, dass nach ständiger Rechtsprechung dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren ein Kostenersatzanspruch nur bei Obsiegen in einem Zwischenstreit zustünde, ein solcher jedoch nicht vorliege, da sich die betreibende Partei nicht gegen den Einstellungsantrag ausgesprochen hat.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die verpflichtete Partei im vorliegenden Fall mit Erfolg gegen das wider sie geführte Vollstreckungsverfahren opponiert hat, indem sie über Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des der Exekution zugrunde liegenden Titels die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 9 EO erwirkt hat (RPflSlg E 1987/134 ua). Sind dem Verpflichteten durch das Exekutionsverfahren Kosten erwachsen und liegen die Voraussetzungen des § 75 EO vor, so ist deren Ersatz dem betreibenden Gläubiger auf Grund des § 78 EO und § 41 ZPO im Exekutionsverfahren aufzutragen. Zu den zu erstattenden Kosten des Verpflichteten gehören insbesondere die Kosten für den Antrag nach § 75 EO, für den Aufschiebungs- und Einstellungsantrag, für die Beteiligung am Vollzug (Barauslagenersatz) und dergleichen (Heller/Berger/Stix, 754; RPflSlg E 1988/90 ua).Dem ist entgegenzuhalten, dass die verpflichtete Partei im vorliegenden Fall mit Erfolg gegen das wider sie geführte Vollstreckungsverfahren opponiert hat, indem sie über Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des der Exekution zugrunde liegenden Titels die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO erwirkt hat (RPflSlg E 1987/134 ua). Sind dem Verpflichteten durch das Exekutionsverfahren Kosten erwachsen und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 75, EO vor, so ist deren Ersatz dem betreibenden Gläubiger auf Grund des Paragraph 78, EO und Paragraph 41, ZPO im Exekutionsverfahren aufzutragen. Zu den zu erstattenden Kosten des Verpflichteten gehören insbesondere die Kosten für den Antrag nach Paragraph 75, EO, für den Aufschiebungs- und Einstellungsantrag, für die Beteiligung am Vollzug (Barauslagenersatz) und dergleichen (Heller/Berger/Stix, 754; RPflSlg E 1988/90 ua).
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, kann in der Entscheidung des Erstgerichtes ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet in § 78 EO und §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet in Paragraph 78, EO und Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00066 46R08130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:04600R00813.00Z.0918.000Dokumentnummer
JJT_20000918_LG00003_04600R00813_00Z0000_000