TE OGH 2000/9/19 10ObS232/00s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und MR Mag. Heinrich Lahounik (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter H*****, Landwirt, *****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 8 Rs 94/00b-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Jänner 2000, GZ 8 Cgs 66/99p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG vorliege, ist zutreffend. Den diese Auffassung bekämpfenden Ausführungen in der Revision ist folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG vorliege, ist zutreffend. Den diese Auffassung bekämpfenden Ausführungen in der Revision ist folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 122c Abs 1 Z 2 BSVG in der zum Stichtag 1. 2. 1999 maßgebenden Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (BGBl I 1997/139) liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert. Bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist daher von jener konkreten Erwerbstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit muss nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein. Es ist auch nicht vorausgesetzt, dass die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde; Unterbrechungen sind durchaus möglich, wenn nur die Gesamtzahl der Kalendermonate, in denen die gleiche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 60 übersteigt (SSV-NF 4/93 mwN ua). Es ist der Revisionswerberin darin zu folgen, dass beispielsweise bei Aufgabe einer früher in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben der Getreide- und Waldwirtschaft betriebenen Viehhaltung während des Beobachtungszeitraumes wohl nicht mehr von einer gleichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könnte (vgl SSV-NF 5/138).Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 122 c, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der zum Stichtag 1. 2. 1999 maßgebenden Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (BGBl römisch eins 1997/139) liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert. Bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist daher von jener konkreten Erwerbstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit muss nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein. Es ist auch nicht vorausgesetzt, dass die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde; Unterbrechungen sind durchaus möglich, wenn nur die Gesamtzahl der Kalendermonate, in denen die gleiche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 60 übersteigt (SSV-NF 4/93 mwN ua). Es ist der Revisionswerberin darin zu folgen, dass beispielsweise bei Aufgabe einer früher in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben der Getreide- und Waldwirtschaft betriebenen Viehhaltung während des Beobachtungszeitraumes wohl nicht mehr von einer gleichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könnte vergleiche SSV-NF 5/138).

Diese Erwägungen können hier jedoch nicht zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 1998 auf Grund der günstigen Weinernte im vorangegangenen Jahr neben der Abfüllung der Weine in Bouteillen sowie in Einliter- und Doppelliterflaschen auch eine Großgebindevermarktung durchgeführt. Es handelte sich dabei jedoch nicht um eine Änderung der Bewirtschaftungsweise, sondern bloß um eine auf Grund der großen Weinmenge notwendig gewordene teilweise Änderung der Vermarktungsart. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Jahresergebnisse 1998 in die Durchschnittsbetrachtung des dafür vorgesehenen Beobachtungszeitraumes von 60 Monaten.

Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis darauf, dass die Vermarktung in Großgebinden (50 l Aluminiumfässer) weniger Arbeit mache, die Richtigkeit des Ausmaßes der vom Erstgericht festgestellten notwendigen Arbeitsstunden einer Fremdarbeitskraft für die Verrichtung der dem Kläger nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Bekämpfung der Beweiswürdigung und der daraus abgeleiteten Feststellungen der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist. Im Übrigen ist dem Kläger nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen eine Einstellung von (weiteren) Hilfskräften wirtschaftlich nicht zumutbar.

Schließlich hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass auch eine Umstrukturierung des Betriebes dahingehend, dass die dem Kläger nicht mehr zumutbaren Arbeiten von den anderen bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften übernommen werden, nicht in Betracht kommt, weil die Gattin des Klägers zur Verrichtung schwerer Arbeiten nicht geeignet ist und der Sohn des Klägers weitgehend in seinem eigenen Betrieb beschäftigt ist. Welche - sonstigen - konkreten Maßnahmen der Kläger im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung bzw zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes setzen hätte müssen und sollen, um von der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsleistung wegzukommen, vermag auch die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Das Vorliegen der von den Vorinstanzen weiters angenommenen Voraussetzung, dass der Kläger auf Grund seiner körperlichen Leiden nicht mehr in der Lage ist, einer vergleichbaren selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Betrieb nachzugehen, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wurde somit von den Vorinstanzen zutreffend bejaht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E59261 10C02320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00232.00S.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20000919_OGH0002_010OBS00232_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten