TE OGH 2000/9/19 13Ns15/00

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2000 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in der Dienststrafsache Ds 8/00 des Obersten Gerichtshofes gegen Dr. Gerhard S***** gemäß § 65 OGHGeo denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2000 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in der Dienststrafsache Ds 8/00 des Obersten Gerichtshofes gegen Dr. Gerhard S***** gemäß Paragraph 65, OGHGeo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann ist in der Dienststrafsache Ds 8/00 des Obersten Gerichtshofes als befangen anzusehen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, zeigte am 11. August 2000 an, dass er als damaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldigten abgelehnt hatte, gewesen war und bereits dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen hatte (vgl Ds 6/97 des Oberlandesgerichtes Wien).Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt römisch fünf der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, zeigte am 11. August 2000 an, dass er als damaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldigten abgelehnt hatte, gewesen war und bereits dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen hatte vergleiche Ds 6/97 des Oberlandesgerichtes Wien).

Diese Umstände stellen solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der §§ 15 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 2, 6).Diese Umstände stellen solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der Paragraphen 15, Absatz 2, RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 2, 6).

Anmerkung

E59524 13E00150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130NS00015..0919.000

Dokumentnummer

JJT_20000919_OGH0002_0130NS00015_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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