Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia S*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Oberösterreich), 1030 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1991, GZ 12 Rs 22/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Jänner 1991 (vom Senat beschlossen am 10. September 1990), GZ 4 Cgs 29/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Das bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens in Verwaltungssachen mit Beschluss vom 27. 4. 1993 zu 10 ObS 215/91 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen.
2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28. 11. 1989 erkannte die beklagte Partei der am 15. 10. 1934 geborenen Klägerin auf deren Antrag vom 10. 8. 1989 vom 1. 11. 1989 an eine Erwerbsunfähigkeitspension von 2.474 S und bis auf weiteres einen Kinderzuschuss für Daniela von 244 S, zusammen also 2.716 S zu. Nach der Bescheidbegründung berücksichtigte sie für die Pensionshöhe 368 Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von 4.262 S (§ 113 BSVG). Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, dass die beklagte Partei in der angenommenen Bemessungszeit vom 1. 1. 1977 bis 31. 12. 1988 folgende Einheitswerte zugrunde legte:Mit Bescheid vom 28. 11. 1989 erkannte die beklagte Partei der am 15. 10. 1934 geborenen Klägerin auf deren Antrag vom 10. 8. 1989 vom 1. 11. 1989 an eine Erwerbsunfähigkeitspension von 2.474 S und bis auf weiteres einen Kinderzuschuss für Daniela von 244 S, zusammen also 2.716 S zu. Nach der Bescheidbegründung berücksichtigte sie für die Pensionshöhe 368 Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von 4.262 S (Paragraph 113, BSVG). Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, dass die beklagte Partei in der angenommenen Bemessungszeit vom 1. 1. 1977 bis 31. 12. 1988 folgende Einheitswerte zugrunde legte:
Vom 1. 1. 1977 bis 30. 6. 1980 56.000 S,
vom 1. 7. 1980 bis 31. 12. 1982 52.000 S,
vom 1. 1. 1983 bis 31. 12. 1987 59.000 S,
vom 1. 1. 1988 bis 31. 12. 1988 60.000 S.
Die auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, insbesondere unter Heranziehung eines Einheitswertes von 64.000 S, gerichtete rechtzeitige Klage stützt sich darauf, dass nicht zuletzt deshalb von diesem Einheitswert auszugehen sei, weil davon sämtliche Beiträge berechnet und gezahlt worden seien.
Die beklagte Partei räumt ein, dass vom 1. 2. 1983 bis 31. 7. 1986 ein Einheitswert von 61.000 S und vom 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1987 ein solcher von 60.000 S zu berücksichtigen wäre, wodurch sich die Bemessungsgrundlage auf 4.311 S und die Erwerbsunfähigkeitspension im Jahre 1989 auf 2.500,40 S erhöhen würde, und dass die Klägerin auch überhöht vorgeschriebene Beiträge gezahlt habe, die auf einer unrichtigen (überhöhten) Beitragsgrundlage beruhten. Letzteres habe aber auf den Leistungsanspruch keine Auswirkung. Deshalb beantragte die beklagte Partei die Abweisung des Mehrbegehrens.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, der Klägerin vom 1. 11. 1989 an eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 4.311 S und daher im Jahre 1989 eine monatliche Pension von 2.500,40 S zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Dabei ging es für die Bemessungszeit von folgenden Einheitswerten als Bemessungs- bzw Beitragsgrundlage aus:
1. 1. 1977 bis 30. 6. 1980 56.000 S
1. 7. 1980 bis 31. 12. 1982 52.000 S
1. 1. 1983 bis 31. 1. 1983 59.000 S
1. 2. 1983 bis 31. 7. 1986 61.000 S
1. 8. 1986 bis 31. 12. 1988 60.000 S.
Die Klägerin zahlte aufgrund der Beitragsvorschreibungen von Februar 1983 bis Juni 1985 Beiträge von einem Einheitswert von 63.000 S und von Juli 1985 bis Dezember 1988 Beiträge von einem Einheitswert von 64.000 S. Die Rückforderung der für den Zeitraum Februar 1983 bis September 1986 überhöht bezahlten Beiträge war aber wegen Verjährung ausgeschlossen. Von den Mehrbeitragsleistungen ab Oktober 1986 wurden der Klägerin 2.001 S bzw 1.809 S gutgeschrieben.
Nach der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz habe die Klägerin für die Zeit vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 nur die ihr auf der Basis der Einheitswerte von 52.000 S bzw 59.000 S vorgeschriebenen Beiträge gezahlt, weshalb § 106 Abs 1 BSVG einer Erhöhung auf die tatsächlichen Einheitswerte entgegenstehe, zumal die nunmehr höheren Beiträge jedenfalls nicht vor dem Stichtag entrichtet worden seien. Insofern sei auch § 65 BSVG nicht heranzuziehen. Für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis 31. 12. 1988 sei eine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich und zulässig. Einer Rückzahlung der für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis September 1986 geleisteten überhöhten Beiträge stehe die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs 1 BSVG entgegen. Die für Oktober 1986 bis 31. 12. 1988 zu viel erbrachten Beiträge seien von der beklagten Partei zum Teil bzw zur Gänze gutgeschrieben worden.Nach der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz habe die Klägerin für die Zeit vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 nur die ihr auf der Basis der Einheitswerte von 52.000 S bzw 59.000 S vorgeschriebenen Beiträge gezahlt, weshalb Paragraph 106, Absatz eins, BSVG einer Erhöhung auf die tatsächlichen Einheitswerte entgegenstehe, zumal die nunmehr höheren Beiträge jedenfalls nicht vor dem Stichtag entrichtet worden seien. Insofern sei auch Paragraph 65, BSVG nicht heranzuziehen. Für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis 31. 12. 1988 sei eine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich und zulässig. Einer Rückzahlung der für die Zeit vom 1. 2. 1983 bis September 1986 geleisteten überhöhten Beiträge stehe die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, BSVG entgegen. Die für Oktober 1986 bis 31. 12. 1988 zu viel erbrachten Beiträge seien von der beklagten Partei zum Teil bzw zur Gänze gutgeschrieben worden.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils nicht Folge.
Es erachtete die Beweisrüge als unbeachtlich und führte zur Rechtsrüge im Wesentlichen aus:
Es sei für die Bemessungsgrundlage unerheblich, dass die Klägerin aufgrund von Irrtümern des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und der beklagten Partei vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 zu geringe und vom 1. 2. 1983 an überhöhte Beiträge geleistet habe. Für die Bemessungsgrundlage sei der Versicherungswert des Betriebes maßgeblich, der nach § 23 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes sei. Überhöht vorgeschriebene Zahlungen könnten allenfalls zu einer freiwilligen Höherversicherung führen, die sich aber nur auf die Alterspension auswirken könnte. § 65 BSVG sei vom Erstgericht zu Recht nicht angewendet worden, weil der angefochtene Bescheid nach § 71 Abs 1 ASGG durch die Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten sei. Im Übrigen sei der gesetzmäßige Zustand der, bei dem der richtige Einheitswert zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Die Berücksichtigung eines überhöht geleisteten Pflichtbeitrages falle nicht unter § 65 BSVG. Inwieweit die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Beiträge habe bzw inwieweit dieser Anspruch verjährt sei, sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen und daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.Es sei für die Bemessungsgrundlage unerheblich, dass die Klägerin aufgrund von Irrtümern des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und der beklagten Partei vom 1. 7. 1980 bis 31. 1. 1983 zu geringe und vom 1. 2. 1983 an überhöhte Beiträge geleistet habe. Für die Bemessungsgrundlage sei der Versicherungswert des Betriebes maßgeblich, der nach Paragraph 23, BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes sei. Überhöht vorgeschriebene Zahlungen könnten allenfalls zu einer freiwilligen Höherversicherung führen, die sich aber nur auf die Alterspension auswirken könnte. Paragraph 65, BSVG sei vom Erstgericht zu Recht nicht angewendet worden, weil der angefochtene Bescheid nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten sei. Im Übrigen sei der gesetzmäßige Zustand der, bei dem der richtige Einheitswert zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Die Berücksichtigung eines überhöht geleisteten Pflichtbeitrages falle nicht unter Paragraph 65, BSVG. Inwieweit die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Beiträge habe bzw inwieweit dieser Anspruch verjährt sei, sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen und daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Dagegen richtet sich die unbeantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Sachantrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern.
Aus Anlass der Revision hat der Oberste Gerichtshof im Sinne des § 74 Abs 1 ASGG das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27. 4. 1993 unterbrochen und ausgesprochen, dass nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werde. Eine Komponente der Bemessungsgrundlage, nämlich die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen, denen nach den Behauptungen der Klägerin ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von S 64.000 zugrundezulegen sei, während die Beklagte von anderen Einheitswerten ausgehe, sei strittig.Aus Anlass der Revision hat der Oberste Gerichtshof im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27. 4. 1993 unterbrochen und ausgesprochen, dass nach rechtskräftiger Entscheidung über die Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werde. Eine Komponente der Bemessungsgrundlage, nämlich die Summe der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen, denen nach den Behauptungen der Klägerin ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von S 64.000 zugrundezulegen sei, während die Beklagte von anderen Einheitswerten ausgehe, sei strittig.
Mit Bescheid vom 23. 12. 1993 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich (SV [SanR]-1189/1-1993-Tr/Ma) der gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. 7. 1993, wonach aufgrund der nachfolgenden Einheitswerte zur Pensionsversicherung folgende Beitragsgrundlagen zugrundezulegen seien, erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge zu geben:
"vom: Einheitswert: monatliche Beitragsgrundlage:
1. 1. 1977 bis 31. 12. 1977 S 56.000 S 3.429
1. 1. 1978 bis 31. 12. 1978 S 56.000 S 3.547
1. 1. 1979 bis 31. 12. 1979 S 56.000 S 3.777
1. 1. 1980 bis 30. 6. 1980 S 56.000 S 3.989
1. 7. 1980 bis 31. 12. 1980 S 52.000 S 3.704
1. 1. 1981 bis 31. 12. 1981 S 52.000 S 3.893
1. 1. 1982 bis 31. 12. 1982 S 52.000 S 4.095
1. 1. 1983 bis 31. 1. 1983 S 59.000 S 4.248
1. 2. 1983 bis 31. 12. 1983 S 61.000 S 4.392
1. 1. 1984 bis 31. 12. 1984 S 61.000 S 4.568
1. 1. 1985 bis 31. 12. 1985 S 61.000 S 4.718
1. 1. 1986 bis 31. 7. 1986 S 61.000 S 4.912
1. 1. 1986 bis 31. 12. 1986 S 60.000 S 4.831
1. 1. 1987 bis 31. 12. 1987 S 60.000 S 5.029
1. 1. 1988 bis 31. 12. 1988 S 60.000 S 5.185."
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. 5. 2000, Zl 94/08/0059-9, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Klägerin als unbegründet abgewiesen.
Im Sinne des Punktes 3 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. 4. 1993 war das unterbrochene Revisionsverfahren aufzunehmen.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend für die Entscheidung über das Begehren der Klägerin ist die Gesetzeslage am Stichtag (1. 11. 1989); zwischenzeitig eingetretene Gesetzesänderungen bleiben auf die Entscheidung ohne Einfluss. Die folgenden Gesetzeszitate beziehen sich daher auf die hier anzuwendende Fassung des BSVG. Die Vorinstanzen legten der Berechnung der Bemessungsgrundlage als Berechnungskomponente die Einheitswerte zugrunde, wie sie jetzt aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Beklagten vom 13. 7. 1993 feststehen und bereits in der Klagebeantwortung zur (Neu)Berechnung der Erwerbsunfähigkeitspension der Klägerin herangezogen wurden.
Die Revisionswerberin behauptet nicht, dass die so ermittelte
Bemessungsgrundlage von 4.311 S der Gesetzeslage, insbesondere § 113
iVm § 118 und § 23 BSVG widerspreche. Sie beharrt auf ihrer schon vom
Berufungsgericht abgelehnten Rechtsansicht, bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage wäre zu berücksichtigen, dass sie von Februar
1983 bis Juni 1985 und sodann bis Ende 1988 die ihr von der beklagten
Partei aufgrund eines Einheitswertes von 63.000 S und sodann von
64.000 S vorgeschriebenen Beiträge geleistet habe. Es sei ihr nicht
einsichtig, dass von ihr zwar überhöhte Beiträge zu zahlen gewesen seien, der Pension aber ein niedrigerer Einheitswert zugrunde gelegt wurde. Weil die Irrtümer, die zu divergierenden Einheitswerten bzw Beitragsvorschreibungen geführt hätten, nicht von der Klägerin veranlasst worden, sondern bei der beklagten Partei gelegen seien, wäre auch § 65 BSVG anzuwenden.einsichtig, dass von ihr zwar überhöhte Beiträge zu zahlen gewesen seien, der Pension aber ein niedrigerer Einheitswert zugrunde gelegt wurde. Weil die Irrtümer, die zu divergierenden Einheitswerten bzw Beitragsvorschreibungen geführt hätten, nicht von der Klägerin veranlasst worden, sondern bei der beklagten Partei gelegen seien, wäre auch Paragraph 65, BSVG anzuwenden.
Hat der Versicherungsträger einem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - für die Zeit von Februar 1983 bis Dezember 1988 - Beiträge aufgrund nicht dem Gesetz entsprechender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und erhalten, so ändert dies nichts daran, dass die Bemessungsgrundlage nach § 118 BSVG aus den dem Gesetz entsprechenden (richtigen) Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist. Eine Berücksichtigung anderer Umstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Hat der Versicherungsträger einem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - für die Zeit von Februar 1983 bis Dezember 1988 - Beiträge aufgrund nicht dem Gesetz entsprechender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und erhalten, so ändert dies nichts daran, dass die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 118, BSVG aus den dem Gesetz entsprechenden (richtigen) Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist. Eine Berücksichtigung anderer Umstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ob und inwieweit die zwar nicht zur Gänze, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage teilweise ungebührlich entrichteten Beiträge von der Klägerin nach Maßgabe des § 40 BSVG zurückgefordert werden können, ist eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten und damit nach dem gemäß § 182 geltenden § 355 Z 3 ASVG eine Verwaltungssache.Ob und inwieweit die zwar nicht zur Gänze, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage teilweise ungebührlich entrichteten Beiträge von der Klägerin nach Maßgabe des Paragraph 40, BSVG zurückgefordert werden können, ist eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten und damit nach dem gemäß Paragraph 182, geltenden Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG eine Verwaltungssache.
Aus § 65 BSVG lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts
ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Verfahren zur
Herstellung des gesetzlichen Zustandes um eine Verwaltungssache
handelt und dem Sozialgericht die Überprüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm gegeben sind, verwehrt
ist, eröffnet die genannte Gesetzesstelle nur die Möglichkeit, im
Fall einer fehlerhaften Entscheidung über einen Leistungsanspruch,
mit der eine zu geringe Leistung gewährt wurde, zu Gunsten des
Versicherten eine Korrektur dahin vorzunehmen, dass ihm die ihm
gesetzlich zustehenden Ansprüche zuerkannt werden. Der der Klägerin
gesetzlich zustehende Anspruch ist aber die auf der Basis der nach
dem Gesetz heranzuziehenden Beitragsgrundlagen und der sich daraus
ergebenden Bemessungsgrundlage ermittelte Pensionsleistung; diese Leistung wurde der Klägerin aber bereits rechtskräftig zuerkannt.
Die Vorschreibung und die Entgegennahme überhöhter Beitragsgrundlagen vermochte auch nicht eine sogenannte Formalversicherung im Sinne des § 12 BSVG zu begründen und Einfluss auf die Leistungsbemessung zu nehmen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Klägerin nicht pflichtversichert im Sinne des BSVG gewesen wäre (Krejci-Marhold in Tomandl System 10. ErgLfg 110/4), wovon aber auszugehen ist.Die Vorschreibung und die Entgegennahme überhöhter Beitragsgrundlagen vermochte auch nicht eine sogenannte Formalversicherung im Sinne des Paragraph 12, BSVG zu begründen und Einfluss auf die Leistungsbemessung zu nehmen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Klägerin nicht pflichtversichert im Sinne des BSVG gewesen wäre (Krejci-Marhold in Tomandl System 10. ErgLfg 110/4), wovon aber auszugehen ist.
Weil der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Anmerkung
E59501 10C02480European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00248.00V.0919.000Dokumentnummer
JJT_20000919_OGH0002_010OBS00248_00V0000_000