TE OGH 2000/9/19 10Ob91/00f

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Ernst O***** und 2. Dr. Gottfried T*****, beide Rechtsanwälte, *****, beide vertreten durch ***** Anwaltssozietät in Wien, wider die beklagte Partei Edith K*****, Journalistin, *****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Mauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,054.867,64 s. A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 13 R 98/99y-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Februar 1999, GZ 4 Cg 138/98p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.130,46 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 4.688,41 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 2. September 1988 schloss der Rechtsanwalt Dr. Michael V***** mit den beiden Klägern folgende Zessionsvereinbarung:

"I. Präambel

Der Zedent besitzt eine Honorarforderung gegen Frau Edith K*****. Diese Honorarforderung beträgt rund S 1,700.000. Sie stammt aus zahlreichen Mandaten, die der Zedent für Frau K***** übernommen hat. Die Honorarforderung wird der Höhe nach von Frau K***** bestritten. Der Zedent hat im Rahmen der erwähnten Mandate Fremdgelder für Frau K***** verwaltet. Die Befriedigung der genannten Forderung aus den Fremdgeldern war aufgrund der Bestreitung der Forderung durch Frau K***** nicht mehr möglich. Der Zedent hat daher die Fremdgelder in der Verwahrungsstelle des LG für ZRS hinterlegt. Eine Klage über die Herausgabe der Fremdgelder ist derzeit nicht anhängig. Die Zessionare vertreten den Zedenten bei der Geltendmachung seines Honorars sowie über die Herausgabe der hinterlegten Fremdgelder gegenüber Frau K*****. Der bisherige Honoraranspruch der Zessionare aus der Geltendmachung dieser Forderung bleibt durch die gegenständliche Vereinbarung unberührt. Die Parteien halten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte ausdrücklich fest, daß die gegenständliche Vereinbarung kein verbotenes pactum de quota litis darstellt. Sie verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser Einrede, sowohl in zivilals auch in standesrechtlicher Hinsicht. Die Zessionare haben zur Klärung der Zulässigkeit des Rechtsgeschäfts eine Anfrage an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien gerichtet. Die positive Erledigung dieser Anfrage ist die Grundlage für die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes.

II. Gegenstand der Vereinbarungrömisch II. Gegenstand der Vereinbarung

Der Zedent tritt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung sowie bei Eintritt der sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen sämtliche bereits abgerechnete sowie nicht abgerechnete Honorarforderungen aus für Edith K***** erbrachten Leistungen im Nominale von rund S 1,600.000 kaufweise ab. Des weiteren tritt der Zedent seine Forderung aus der doppelten Überweisung eines Treuhandgeldes 116.291,30 an die Rechtsanwälte OEG Thomas H***** und Thomas I***** im Zusammenhang mit dem Mandat Edith K***** ab. Die Originale bzw Kopien der Honorarforderungen übergibt der Zedent den Zessionaren mit Unterfertigung des Vertrages.

III. Geheimhaltungrömisch III. Geheimhaltung

Der Zedent verpflichtet sich über die Abtretung absolutes Stillschweigen gegenüber am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Personen zu bewahren. Die Zessionare verpflichten sich, die dem Zedenten aus der Erfüllung der Mandate obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung einzuhalten.

IV. Kaufpreisrömisch IV. Kaufpreis

Die Zessionare verpflichten sich zur Erfüllung nachstehender Kaufpreisvereinbarung:

1. Der Zedent erhält nach Unterfertigung der Vereinbarung und bei Eintritt der sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzung sowie nach erfolgter Vorlage des Hinterlegungsbeschlusses des zuständigen Gerichtes über die erfolgte Zustellung S 1,000.000.

2. Der Zedent erhält des weiteren 40 % des S 1,100.000 übersteigenden Betrages, den die Zessionare beim debitor cessus einbringlich machen können.

V. Garantierömisch fünf. Garantie

Der Zedent garantiert, die Werthaftigkeit der Forderung in der Höhe von S 1,100.000 zuzüglich Gebühren und allfälligen Bankspesen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises.

VI. Besicherungrömisch VI. Besicherung

Der Zedent tritt mit Unterfertigung des Vertrages seinen Anspruch auf Herausgabe des beim LG für ZRS hinterlegten Fremdgeldes ab. Der Zedent erteilt zu diesem Zweck den Zessionaren eine unwiderrufliche Vollmacht zur Geltendmachung dieses Herausgabeanspruches in seinem Namen. Gleichzeitig übergibt der Zedent den Zessionaren sämtliche Schriftsätze über die Beantragung der Hinterlegung sowie das Original der Hinterlegungsbestätigung. Der Zedent tritt zur Besicherung der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen wegen fehlender Werthaftigkeit der Forderung allfällige Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung aus der mangelhaften Erfüllung der den abgetretenen Forderung zugrundeliegenden Mandate ab.

VII. Informationspflichten des Zedentenrömisch VII. Informationspflichten des Zedenten

Der Zedent verpflichtet sich gegenüber den Zessionaren über Verlangen jederzeit Information über die den Honorarforderungen zugrundeliegenden Mandate zu erteilen und den entsprechenden Handakt den Zessionaren zur Verfügung zu stellen. Die Zessionare sind berechtigt, sich eine vollständige der Kopie der entsprechenden Handakte des Zedenten anzufertigen. Der Zedent stellt den Zessionaren insbesondere Aufstellungen der erbrachten Leistungen sowie die Honorarnoten über die bereits abgerechneten Leistungen zur Verfügung.

VIII. Informationspflichten der Zessionarerömisch VIII. Informationspflichten der Zessionare

Die Zessionare verpflichten sich, den Zedenten umfassend über die Befriedigung der Forderung durch den debitor cessus sowie über alle mit dem debitor cesus getroffenen Vereinbarungen zu informieren.

IX. Kosten und Gebührenrömisch IX. Kosten und Gebühren

Sämtliche Kosten mit der Errichtung und der Vergebührung dieses Vertrages tragen die Zessionare.

X. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftesrömisch zehn. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

Die Zessionare haben zur Klärung der Zulässigkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Anwaltes an einen anderen Anwalt am 31. August 1998 eine Anfrage an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien gerichtet. Die Wirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäftes ist mit der positiven Erledigung dieser Anfrage bedingt.

Unterschriften e.H." (Beilage ./A)

Die genannte Anfrage an die Rechtsanwaltskammer Wien hatte nachstehenden Inhalt:

"Forderungsankauf. ... Gerne nehmen wir Ihre freundliche Einladung an und legen hiermit schriftlich die mit Ihnen besprochene Rechtsfrage der Kammer zur Beurteilung vor: Ein befreundeter Kollege hat gegen einen Klienten X eine Forderung. Er bat unsere Kanzlei mit seiner Vertretung bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Bislang gab es nur eine Besprechung mit der Gegenseite. Der Kollege ist an uns herangetreten, ob wir Interesse am Ankauf der Forderung hätten, da er einen Liquiditätsengpass habe. Das Mandatsverhältnis wäre mit dem Forderungsankauf sofort beendet. Die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt gesondert vom Forderungsankauf. Der Ankauf erfolgt zu einem geringeren Betrag als das Nominale. Der Kollege hat natürlich über die Werthaftigkeit der Forderung und allfällige Einreden gegen sie einen weitaus umfangreicheren Wissensstand. Der Anwalt der Klienten X wurde über den möglichen Forderungsankauf in Kenntnis gesetzt. Er hat vorweg erklärt, dass der Forderungsankauf sittenwidrig wäre. Die Befriedigung der an uns abzutretenden Forderung würde er ablehnen. Dr. O***** und ich dürfen sie höflich um Stellungnahme bitten. ...""Forderungsankauf. ... Gerne nehmen wir Ihre freundliche Einladung an und legen hiermit schriftlich die mit Ihnen besprochene Rechtsfrage der Kammer zur Beurteilung vor: Ein befreundeter Kollege hat gegen einen Klienten römisch zehn eine Forderung. Er bat unsere Kanzlei mit seiner Vertretung bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Bislang gab es nur eine Besprechung mit der Gegenseite. Der Kollege ist an uns herangetreten, ob wir Interesse am Ankauf der Forderung hätten, da er einen Liquiditätsengpass habe. Das Mandatsverhältnis wäre mit dem Forderungsankauf sofort beendet. Die Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt gesondert vom Forderungsankauf. Der Ankauf erfolgt zu einem geringeren Betrag als das Nominale. Der Kollege hat natürlich über die Werthaftigkeit der Forderung und allfällige Einreden gegen sie einen weitaus umfangreicheren Wissensstand. Der Anwalt der Klienten römisch zehn wurde über den möglichen Forderungsankauf in Kenntnis gesetzt. Er hat vorweg erklärt, dass der Forderungsankauf sittenwidrig wäre. Die Befriedigung der an uns abzutretenden Forderung würde er ablehnen. Dr. O***** und ich dürfen sie höflich um Stellungnahme bitten. ..."

Das Antwortschreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. September 1998 hatte nachstehenden Inhalt:

"Gerne teilen wir zu Ihrer Anfrage folgendes mit: Aus standesrechtlicher Sicht bestehen auf der Grundlage des uns in Ihrer Anfrage vom 31. 8. 1998 geschilderten Sachverhalts keine Bedenken, sofern selbstverständlich bei der weiteren Geltendmachung der Forderung die disziplinären Regelungen eingehalten werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kann Weisungsanfragen nur aus disziplinärer Sicht beurteilen. Eine zivilrechtliche Beurteilung kann daher nicht vorgenommen werden. Auf § 1 Abs 1 Z 16 BWG wird verwiesen. Wir hoffen, durch eine schnelle Stellungnahme geholfen zu haben und verbleiben ...""Gerne teilen wir zu Ihrer Anfrage folgendes mit: Aus standesrechtlicher Sicht bestehen auf der Grundlage des uns in Ihrer Anfrage vom 31. 8. 1998 geschilderten Sachverhalts keine Bedenken, sofern selbstverständlich bei der weiteren Geltendmachung der Forderung die disziplinären Regelungen eingehalten werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien kann Weisungsanfragen nur aus disziplinärer Sicht beurteilen. Eine zivilrechtliche Beurteilung kann daher nicht vorgenommen werden. Auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG wird verwiesen. Wir hoffen, durch eine schnelle Stellungnahme geholfen zu haben und verbleiben ..."

Mit der am 9. September 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehren die beiden Kläger von der Beklagten die Zahlung von S 2,054.867,64. Sie brachten dazu vor, auf Grund der Zessionsvereinbarung mit dem ehemaligen Rechtsvertreter der Beklagten die diesen gegen die Beklagte zustehende Honorarforderung im klagsgegenständlichen Umfang käuflich erworben zu haben. Der Zedent Dr. V***** sei zunächst Mandant der Kläger gewesen und habe diese mit der Geltendmachung seiner Honorarforderung gegen die Beklagte beauftragt. Die Zessionsvereinbarung sei nach Beendigung und Abrechnung des Mandatsverhältnisses und unter der aufschiebenden Bedingung des Ausspruchs der Unbedenklichkeit des Kaufes durch die Rechtsanwaltskammer getroffen worden; dieser sei mit schriftlicher Weisung vom 2. 9. 1998 erfolgt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zessionsvereinbarung sei aus zwei Gründen nichtig; sie stelle das Ansichlösen der streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dar und verstoße überdies gegen die in § 9 Abs 2 RAO gesetzlich normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, weshalb Nichtigkeit auch nach § 879 Abs 1 ABGB bestehe. Die unter aufschiebender Bedingung geschlossene Vereinbarung sei zudem mangels positiver Erledigung des Ansuchens durch die Rechtsanwaltskammer, die die Vereinbarung nur aus disziplinärer nicht jedoch aus zivilrechtlicher Sicht beurteilt habe, nicht wirksam geworden. Aufrechnungsweise wendet die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Zahlungsverzugs und des Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung einen Betrag von S 489.618,72 ein.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zessionsvereinbarung sei aus zwei Gründen nichtig; sie stelle das Ansichlösen der streitverfangenen Sache im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB dar und verstoße überdies gegen die in Paragraph 9, Absatz 2, RAO gesetzlich normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, weshalb Nichtigkeit auch nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB bestehe. Die unter aufschiebender Bedingung geschlossene Vereinbarung sei zudem mangels positiver Erledigung des Ansuchens durch die Rechtsanwaltskammer, die die Vereinbarung nur aus disziplinärer nicht jedoch aus zivilrechtlicher Sicht beurteilt habe, nicht wirksam geworden. Aufrechnungsweise wendet die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Zahlungsverzugs und des Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung einen Betrag von S 489.618,72 ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte diesen rechtlich wie folgt:

Trete ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, so erfordere dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies seien die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Grund des Verhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten sei der Rechtsanwalt jedoch gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen verpflichtet. Dazu gehöre auch die Tatsache, dass der Mandant überhaupt beim Anwalt vorgesprochen habe. Somit verstoße bereits die Bekanntgabe des Schuldners und die Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei. Ein Rechtsanwalt könne eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gelte auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die von den Klägern ins Treffen geführte Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland stelle einen Eingriff des Gesetzgebers dar, wodurch die Abtretung einer Gebührenforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen Rechtsanwalt unabhängig von der Zustimmung des Mandanten generell möglich geworden sei. Das österreichische Recht enthalte hingegen keine vergleichbare Bestimmung, weshalb ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung nur mit Zustimmung seines Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt bzw an eine dritte Person abtreten könne. Da die gegenständliche Zession mit Nichtigkeit behaftet sei, sei das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen.Trete ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, so erfordere dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies seien die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Grund des Verhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten sei der Rechtsanwalt jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO zur Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen verpflichtet. Dazu gehöre auch die Tatsache, dass der Mandant überhaupt beim Anwalt vorgesprochen habe. Somit verstoße bereits die Bekanntgabe des Schuldners und die Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sei. Ein Rechtsanwalt könne eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gelte auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die von den Klägern ins Treffen geführte Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland stelle einen Eingriff des Gesetzgebers dar, wodurch die Abtretung einer Gebührenforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen Rechtsanwalt unabhängig von der Zustimmung des Mandanten generell möglich geworden sei. Das österreichische Recht enthalte hingegen keine vergleichbare Bestimmung, weshalb ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung nur mit Zustimmung seines Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt bzw an eine dritte Person abtreten könne. Da die gegenständliche Zession mit Nichtigkeit behaftet sei, sei das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Die Berufung beurteile die Gültigkeit der gegenständlichen Zession ausführlich im Lichte der anwaltlichen Verschwiegenheit und zeige Ansatzpunkte auf, bei deren Berücksichtigung eine Durchbrechung des § 9 Abs 2 RAO analog der deutschen Gesetzeslage und Judikatur gerechtfertigt sei, weshalb die Zession nicht nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB sei. Überzeugend verweise die Berufung darauf, dass die Zession kein verbotenes pactum de quota litis darstelle. Sie übersehe jedoch, dass Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht nur infolge einer quota litis-Vereinbarung vorliegen könne, sondern dass diese Bestimmung auch das Ansichlösen der streitverfangenen Sache als zweiten Tatbestand vorsehe; dazu enthalte die Berufung keine Ausführungen. Gemäß § 879 Abs 2 Z 2 ABGB seien Verträge nichtig, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löse. Das Ansichlösen der Streitsache sei jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache werde (5 Ob 40/59; 5 Ob 2320/96d). Ein Rechtsanwalt löse eine ihm anvertraute Streitsache an sich, wenn er etwa seinem Auftraggeber einen Teil von dessen Forderung bezahle, in der Hoffnung, vom Schuldner mehr hereinzubringen, als er gezahlt habe (AnwZ 1928, 100). Erlaubt sei die Zession des ersiegten Anspruchs zahlungshalber oder sicherungshalber, nicht aber die volle Abtretung einer Forderung (SZ 19/292). Erfasst sei somit bloß der endgültige Erwerb der Streitsache durch Übereignung oder Zession (ZBl 1933/88; SZ 19/292), dass heiße der Übergang ins Vermögen des Rechtsfreundes. Nicht anders sei die vorliegende Zessionsvereinbarung zu beurteilen. Gegenstand der Streitsache sei die Geltendmachung der Honorarforderungen des Dr. V***** gegen die Beklagte. Die Streitsache sei den Klägern bereits vor der Zession "anvertraut" gewesen, weil sie den Zedenten schon vorher bei der Geltendmachung seiner Honoraransprüche gegen die Beklagte anwaltlich vertreten hätten. Mangels Befriedigung der Honorarforderungen seien diese im Zeitpunkt der Zession nach wie vor streitverfangen gewesen. Das Ansichlösen der anvertrauten Streitsache liege bereits mit Vereinbarung der Abtretung der streitverfangenen Forderungen vor. Es handle sich daher hier um den Kauf einer Honorarforderung, der als nichtig anzusehen sei. Der Zedent solle nach dem Inhalt der Vereinbarung als Auftraggeber ausscheiden, die Honorarforderungen durch Zession auf die erwerbenden Anwälte übergehen, wofür diese einen geringeren Kaufpreis als das Nominale zu entrichten hätten. Die Kläger hätten also die ihnen anvertraute Streitsache durch Kauf der streitigen Honorarforderung des Zedenten an sich gelöst; ein solcher Vertrag werde in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ausdrücklich als den guten Sitten widerstreitend für absolut nichtig erklärt. Die zitierte Bestimmung diene nicht nur dem Schutz des Klienten, der die Prozessaussichten nicht abschätzen könne, sondern auch dem Schutz des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes (3 Ob 633/52; JBl 1955, 624; SZ 39/160).Die Berufung beurteile die Gültigkeit der gegenständlichen Zession ausführlich im Lichte der anwaltlichen Verschwiegenheit und zeige Ansatzpunkte auf, bei deren Berücksichtigung eine Durchbrechung des Paragraph 9, Absatz 2, RAO analog der deutschen Gesetzeslage und Judikatur gerechtfertigt sei, weshalb die Zession nicht nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sei. Überzeugend verweise die Berufung darauf, dass die Zession kein verbotenes pactum de quota litis darstelle. Sie übersehe jedoch, dass Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB nicht nur infolge einer quota litis-Vereinbarung vorliegen könne, sondern dass diese Bestimmung auch das Ansichlösen der streitverfangenen Sache als zweiten Tatbestand vorsehe; dazu enthalte die Berufung keine Ausführungen. Gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB seien Verträge nichtig, wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löse. Das Ansichlösen der Streitsache sei jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache werde (5 Ob 40/59; 5 Ob 2320/96d). Ein Rechtsanwalt löse eine ihm anvertraute Streitsache an sich, wenn er etwa seinem Auftraggeber einen Teil von dessen Forderung bezahle, in der Hoffnung, vom Schuldner mehr hereinzubringen, als er gezahlt habe (AnwZ 1928, 100). Erlaubt sei die Zession des ersiegten Anspruchs zahlungshalber oder sicherungshalber, nicht aber die volle Abtretung einer Forderung (SZ 19/292). Erfasst sei somit bloß der endgültige Erwerb der Streitsache durch Übereignung oder Zession (ZBl 1933/88; SZ 19/292), dass heiße der Übergang ins Vermögen des Rechtsfreundes. Nicht anders sei die vorliegende Zessionsvereinbarung zu beurteilen. Gegenstand der Streitsache sei die Geltendmachung der Honorarforderungen des Dr. V***** gegen die Beklagte. Die Streitsache sei den Klägern bereits vor der Zession "anvertraut" gewesen, weil sie den Zedenten schon vorher bei der Geltendmachung seiner Honoraransprüche gegen die Beklagte anwaltlich vertreten hätten. Mangels Befriedigung der Honorarforderungen seien diese im Zeitpunkt der Zession nach wie vor streitverfangen gewesen. Das Ansichlösen der anvertrauten Streitsache liege bereits mit Vereinbarung der Abtretung der streitverfangenen Forderungen vor. Es handle sich daher hier um den Kauf einer Honorarforderung, der als nichtig anzusehen sei. Der Zedent solle nach dem Inhalt der Vereinbarung als Auftraggeber ausscheiden, die Honorarforderungen durch Zession auf die erwerbenden Anwälte übergehen, wofür diese einen geringeren Kaufpreis als das Nominale zu entrichten hätten. Die Kläger hätten also die ihnen anvertraute Streitsache durch Kauf der streitigen Honorarforderung des Zedenten an sich gelöst; ein solcher Vertrag werde in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB ausdrücklich als den guten Sitten widerstreitend für absolut nichtig erklärt. Die zitierte Bestimmung diene nicht nur dem Schutz des Klienten, der die Prozessaussichten nicht abschätzen könne, sondern auch dem Schutz des Ansehens des Rechtsanwaltsstandes (3 Ob 633/52; JBl 1955, 624; SZ 39/160).

Daneben sei jedoch auch Nichtigkeit der Zession durch Verstoß gegen das in § 9 Abs 2 RAO verankerte Gebot der Verschwiegenheit gegeben. Soweit überblickbar liege eine Rechtsprechung hiezu nicht vor, jedoch seien die Stellungnahmen in der Lehre einheitlich im Sinne eines Abtretungsverbotes zu interpretieren. So werde die Meinung vertreten, dass § 9 Abs 2 RAO einer Abtretung entgegenstehe, auch wenn der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei; er erwerbe die Forderung nicht in Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit sondern als Zessionar (E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwalts, RdW 1994, 38). Ferner sei in der Lehre auf den Interessengegensatz zwischen dem Recht auf freie Verfügung über eine Forderung und dem Schutzinteresse des Klienten verwiesen worden; ohne besondere Notwendigkeit müsse diese Interessenabwägung regelmäßig zu Gunsten des Klienten ausschlagen (Arnold in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 624 sowie ÖJZ 1982, 4). Schließlich werde darauf verwiesen, dass die Abtretung der Honorarforderung die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit erfordere, allenfalls auch die zur Geltendmachung erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und weitere Auskünfte zu erteilen. Die in § 9 Abs 2 RAO normierte Verschwiegenheitspflicht stehe daher einer Abtretung entgegen und mache eine solche nichtig und zwar auch dann, wenn der Zessionar Rechtsanwalt sei, da er als Zessionar nicht der Verschwiegenheit unterliege (Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 § 1393 Rz 24). Auch in der Bundesrepublik Deutschland sei vor der Änderung des § 49b BRAO also vor dem 8. 9. 1994 einheitlich der Standpunkt vertreten worden, es ändere an der Unzulässigkeit der Abtretung nichts, dass der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich daran festgehalten, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, die den Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Zedenten allenfalls der anwaltlichen Schweigepflicht unterwerfe; nur bei einer solchen Anordnung könne eine Abtretung zulässig sein (NJW 1993, 1912). Diese Rechtslage sei Anlass für den deutschen Gesetzgeber gewesen, § 49b Abs 4 BRAO mit Wirksamkeit ab 9. 9. 1994 so zu fassen, dass der Rechtsanwalt, dem die Forderung abgetreten wurde, genau so wie der zunächst beauftragte Rechtsanwalt der Verschwiegensheitpflicht unterliege. Es habe also einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, um den Zessionar auch in dieser Eigenschaft seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen. Mangels einer entsprechenden Regelung in Österreich bleibe es dabei, dass der Zessionar die Forderung als Zessionar und nicht als Rechtsanwalt erwerbe. Dem Einwand der Kläger, sie hätten den Zedenten bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung anwaltlich vertreten, hielt das Berufungsgericht entgegen: Gesetzliche Bestimmungen seien so auszulegen, dass sie auch Umgehungsversuchen weitgehend standhielten. Im vorliegenden Fall wäre es ein leichtes, den in Aussicht genommenen Zessionar während der laufenden Durchsetzungsversuche, wenn auch nur einmal als Vertreter, sei es bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, sei es im Prozess einzuschalten und danach die Zession vorzunehmen. Dass jedoch die Geltendmachung der Vielzahl offener Forderungen im vorliegenden Fall profunde Einsicht in die wirtschaftliche Gebahrung der Beklagten gewähren könne, stehe außer Zweifel. Hier sei auf die vertragliche Verpflichtung des Zedenten hinzuweisen, den Zessionar sogar vollständige Kopien der Handakten zur Verfügung zu stellen. Das Antwortschreiben der Rechtsanwaltskammer auf das Weisungsersuchen der Kläger sei ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, weil dort auf die zivilrechtlichen Fragen nicht eingegangen worden sei. Wegen Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB sei das Klagebegehren zutreffend abgewiesen worden.Daneben sei jedoch auch Nichtigkeit der Zession durch Verstoß gegen das in Paragraph 9, Absatz 2, RAO verankerte Gebot der Verschwiegenheit gegeben. Soweit überblickbar liege eine Rechtsprechung hiezu nicht vor, jedoch seien die Stellungnahmen in der Lehre einheitlich im Sinne eines Abtretungsverbotes zu interpretieren. So werde die Meinung vertreten, dass Paragraph 9, Absatz 2, RAO einer Abtretung entgegenstehe, auch wenn der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei; er erwerbe die Forderung nicht in Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit sondern als Zessionar (E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwalts, RdW 1994, 38). Ferner sei in der Lehre auf den Interessengegensatz zwischen dem Recht auf freie Verfügung über eine Forderung und dem Schutzinteresse des Klienten verwiesen worden; ohne besondere Notwendigkeit müsse diese Interessenabwägung regelmäßig zu Gunsten des Klienten ausschlagen (Arnold in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, 624 sowie ÖJZ 1982, 4). Schließlich werde darauf verwiesen, dass die Abtretung der Honorarforderung die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit erfordere, allenfalls auch die zur Geltendmachung erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und weitere Auskünfte zu erteilen. Die in Paragraph 9, Absatz 2, RAO normierte Verschwiegenheitspflicht stehe daher einer Abtretung entgegen und mache eine solche nichtig und zwar auch dann, wenn der Zessionar Rechtsanwalt sei, da er als Zessionar nicht der Verschwiegenheit unterliege (Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Paragraph 1393, Rz 24). Auch in der Bundesrepublik Deutschland sei vor der Änderung des Paragraph 49 b, BRAO also vor dem 8. 9. 1994 einheitlich der Standpunkt vertreten worden, es ändere an der Unzulässigkeit der Abtretung nichts, dass der Zessionar selbst Rechtsanwalt sei. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich daran festgehalten, dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, die den Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Zedenten allenfalls der anwaltlichen Schweigepflicht unterwerfe; nur bei einer solchen Anordnung könne eine Abtretung zulässig sein (NJW 1993, 1912). Diese Rechtslage sei Anlass für den deutschen Gesetzgeber gewesen, Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO mit Wirksamkeit ab 9. 9. 1994 so zu fassen, dass der Rechtsanwalt, dem die Forderung abgetreten wurde, genau so wie der zunächst beauftragte Rechtsanwalt der Verschwiegensheitpflicht unterliege. Es habe also einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, um den Zessionar auch in dieser Eigenschaft seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu unterwerfen. Mangels einer entsprechenden Regelung in Österreich bleibe es dabei, dass der Zessionar die Forderung als Zessionar und nicht als Rechtsanwalt erwerbe. Dem Einwand der Kläger, sie hätten den Zedenten bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung anwaltlich vertreten, hielt das Berufungsgericht entgegen: Gesetzliche Bestimmungen seien so auszulegen, dass sie auch Umgehungsversuchen weitgehend standhielten. Im vorliegenden Fall wäre es ein leichtes, den in Aussicht genommenen Zessionar während der laufenden Durchsetzungsversuche, wenn auch nur einmal als Vertreter, sei es bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, sei es im Prozess einzuschalten und danach die Zession vorzunehmen. Dass jedoch die Geltendmachung der Vielzahl offener Forderungen im vorliegenden Fall profunde Einsicht in die wirtschaftliche Gebahrung der Beklagten gewähren könne, stehe außer Zweifel. Hier sei auf die vertragliche Verpflichtung des Zedenten hinzuweisen, den Zessionar sogar vollständige Kopien der Handakten zur Verfügung zu stellen. Das Antwortschreiben der Rechtsanwaltskammer auf das Weisungsersuchen der Kläger sei ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, weil dort auf die zivilrechtlichen Fragen nicht eingegangen worden sei. Wegen Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sei das Klagebegehren zutreffend abgewiesen worden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen eine österreichische Rechtsprechung fehle und die Entscheidung eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt. Das Revisionsgericht entscheidet nach § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. § 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes. Da die Kläger ihren Antrag nicht näher begründet haben und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlass zu einer Verhandlung und der Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag abzuweisen (SZ 67/215 mwN ua).1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist unberechtigt. Das Revisionsgericht entscheidet nach Paragraph 509, Absatz eins, ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Paragraph 509, Absatz 2, ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes. Da die Kläger ihren Antrag nicht näher begründet haben und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlass zu einer Verhandlung und der Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag abzuweisen (SZ 67/215 mwN ua).

2. Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sind insbesondere auch Verträge nichtig, ... 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Wie die Revisionswerber zutreffend darlegen, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, die hier streitgegenständliche Abtretung einer Honorarforderung stelle ein nichtiges Ansichlösen der Streitsache im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Dass es einem Advokaten freistehe, eine nicht ihm sondern einem anderen Rechtsfreund gehörende Streitsache an sich zu lösen, wurde bereits vor 100 Jahren vertreten (Stubenrauch, ABGB8 II, 38). Vorrangiger Zweck der Nichtigkeitsdrohung ist nämlich der Schutz der Klienten, welche die Prozessaussichten nicht abschätzen können (Apathy in Schwimann ABGB2 § 879 Rz 16 mwN). Das Verbot will also den Klienten davor schützen, dass der Anwalt die Ungewissheit des Prozessausganges, dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind als für den Anwalt, spekulativ ausnützt (Gschnitzer in Klang ABGB2 IV/1, 196). Die zitierte Bestimmung will nach ihrem Sinn und Zweck eine Ausbeutung des Klienten vermeiden, der die Prozesschancen nicht ausreichend erkennen kann, geht also von dem Wissens- und Erfahrungsgefälle aus, dass typischerweise zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten bestehe. Dieses Wissens- und Erfahrungsgefälle besteht jedoch, wie die Revisionswerber zutreffend darlegen nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist. Die hier streitgegenständliche Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt ist daher nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu unterstellen. Das Vorliegen einer verbotenen quota litis Vereinbarung wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend verneint.Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind insbesondere auch Verträge nichtig, ... 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird. Wie die Revisionswerber zutreffend darlegen, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, die hier streitgegenständliche Abtretung einer Honorarforderung stelle ein nichtiges Ansichlösen der Streitsache im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Dass es einem Advokaten freistehe, eine nicht ihm sondern einem anderen Rechtsfreund gehörende Streitsache an sich zu lösen, wurde bereits vor 100 Jahren vertreten (Stubenrauch, ABGB8 römisch II, 38). Vorrangiger Zweck der Nichtigkeitsdrohung ist nämlich der Schutz der Klienten, welche die Prozessaussichten nicht abschätzen können (Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 879, Rz 16 mwN). Das Verbot will also den Klienten davor schützen, dass der Anwalt die Ungewissheit des Prozessausganges, dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind als für den Anwalt, spekulativ ausnützt (Gschnitzer in Klang ABGB2 IV/1, 196). Die zitierte Bestimmung will nach ihrem Sinn und Zweck eine Ausbeutung des Klienten vermeiden, der die Prozesschancen nicht ausreichend erkennen kann, geht also von dem Wissens- und Erfahrungsgefälle aus, dass typischerweise zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten bestehe. Dieses Wissens- und Erfahrungsgefälle besteht jedoch, wie die Revisionswerber zutreffend darlegen nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist. Die hier streitgegenständliche Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt ist daher nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB zu unterstellen. Das Vorliegen einer verbotenen quota litis Vereinbarung wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend verneint.

Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass die hier in Rede stehende Abtretungsvereinbarung nach § 879 Abs 1 ABGB wegen Verstoßes gegen § 9 Abs 2 RAO nichtig ist. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihn sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Tritt nun ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, so erfordert dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies sind die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Grund des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist der Rechtsanwalt jedoch, wie bereits ausgeführt, gemäß § 9 Abs 2 RAO zur Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen verpflichtet. Darunter werden alle Informationen verstanden, die der Rechtsanwalt auf Grund des Mandatsverhältnis erlangt hat; dazu gehört selbst die Tatsache, dass der Mandant überhaupt beim Anwalt vorgesprochen hat. Somit verstößt bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwalts, RdW 1994, 38; Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1393 Rz 24).Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass die hier in Rede stehende Abtretungsvereinbarung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz 2, RAO nichtig ist. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihn sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Tritt nun ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, so erfordert dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies sind die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Grund des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist der Rechtsanwalt jedoch, wie bereits ausgeführt, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO zur Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen verpflichtet. Darunter werden alle Informationen verstanden, die der Rechtsanwalt auf Grund des Mandatsverhältnis erlangt hat; dazu gehört selbst die Tatsache, dass der Mandant überhaupt beim Anwalt vorgesprochen hat. Somit verstößt bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht, weshalb die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig ist. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (E. Gruber, Abtretbarkeit der Honorarforderung eines Rechtsanwalts, RdW 1994, 38; Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1393, Rz 24).

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Abtretung einer Gebührenforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen Anwalt unabhängig der Zustimmung des Mandanten durch einen Eingriff des deutschen Gesetzgebers generell möglich geworden, weil nach § 49b Abs 4 BRAO der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt nunmehr im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt. Das österreichische Recht enthält hingegen keine vergleichbare Bestimmung, weshalb ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung nur mit der Zustimmung seines Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt abtreten kann. Eine Übergabe der Kanzlei an einen anderen Rechtsanwalt wäre grundsätzlich möglich, weil die Kanzlei als Unternehmen fortbesteht und die Informationen bloß intern - ähnlich einer Substitution - weitergegeben werden. Die Interessen des Klienten sind dadurch nicht beeinträchtigt, weil der erwerbende Rechtsanwalt auf Grund der Funktion ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und es den Klienten überdies freisteht, dem Übernehmer das Mandat zu kündigen (Honsell/Heidinger aaO Rz 25).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Abtretung einer Gebührenforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen Anwalt unabhängig der Zustimmung des Mandanten durch einen Eingriff des deutschen Gesetzgebers generell möglich geworden, weil nach Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt nunmehr im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt. Das österreichische Recht enthält hingegen keine vergleichbare Bestimmung, weshalb ein Rechtsanwalt eine Honorarforderung nur mit der Zustimmung seines Mandanten an einen anderen Rechtsanwalt abtreten kann. Eine Übergabe der Kanzlei an einen anderen Rechtsanwalt wäre grundsätzlich möglich, weil die Kanzlei als Unternehmen fortbesteht und die Informationen bloß intern - ähnlich einer Substitution - weitergegeben werden. Die Interessen des Klienten sind dadurch nicht beeinträchtigt, weil der erwerbende Rechtsanwalt auf Grund der Funktion ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und es den Klienten überdies freisteht, dem Übernehmer das Mandat zu kündigen (Honsell/Heidinger aaO Rz 25).

Ungeachtet der umfangreichen Argumentation der Revisionswerber tritt der erkennende Senat dieser Auffassung bei. Die Nicht-Zedierbarkeit einer Honorarforderung ist damit zu begründen, dass der Rechtsanwalt als Zedent die Forderung dem Zessionar nicht abstrakt übertragen kann, sondern ihm alle Informationen, Urkunden usw herausgeben muss, was grundsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt. Deshalb kann eine solche Forderung auch nicht einem Rechtsanwalt zediert werden. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts (Verschwiegenheit über vom Mandanten anvertraute Tatsachen) geht demnach der Verkehrsfähigkeit von Honorarforderungen vor.

Die Revisionswerber vertreten nun die Auffassung, die Honorarforderung könne zumindest dann einem anderen Rechtsanwalt zediert werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - dieser Rechtsanwalt bereits vorher mit der Durchsetzbarkeit dieser Forderung beauftragt (bevollmächtigt) gewesen sei, weil er dann eben auf Grund des Mandatsverhältnisses ebenfalls zur anwaltlichen Verschwiegenheit verpflichtet sei. Sie führen dazu aus, in einem solchen Fall habe der Zessionar die für die Geltendmachung und der abgetretenen Honorarforderungen erforderlichen Informationen bereits im Zuge seiner anwaltlichen Tätigkeit erhalten, weshalb diese dem Berufsgeheimnis unterliegen würden.

Dieses Argument ist nicht überzeugend. Es wird dabei nämlich übersehen, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht abstrakt, sondern immer nur gegenüber einem Klienten aus dem konkreten Mandatsverhältnis besteht, weshalb auch nur dieser Klient den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann. Im vorliegenden Fall besteht eine Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes Dr. V***** als Zedenten aus seinem Mandatsverhältnis mit der Beklagten; nur sie könnte ihn von dieser Pflicht entbinden. Die Zession seiner Honorarforderung an die Kläger stellt daher eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar, weil die Kläger gegenüber der Beklagten eben nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet wären: Sie stehen oder standen mit ihr in keinem Rechtsverhältnis. Die auf Grund des Mandatsverhältnisses des Zedenten mit den Klägern ausgelösteVerschwiegenheitspflicht besteht zwischen diesen, aber nicht gegenüber der Beklagten, die nur mit dem Zedenten in einer Rechtsbeziehung steht oder stand. Die Kläger könnten von ihrer Verschwiegenheitspflicht vom Zedenten entbunden werden, nicht aber von der Beklagten. Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem vormaligen Klienten des abtretenden Anwalts sondern nur gegenüber dem abtretenden Anwalt selbst, wie dies auch die Beklagte zutreffend in ihrer Revisionsbeantwortung eingewendet hat. Schließlich ist auch die von den Klägern ins Treffen geführte vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Beklagten irrelevant, da diese keinerlei vertragliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung geltend machen könnte, die ausschließlich zwischen den Parteien des Zessionsvertrages wirkt.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist auch das Umgehungsargument des Berufungsgerichtes zutreffend.

Wie der Text der gegenständlichen Zessionsvereinbarung zeigt, sollten überdies die "Originale bzw Kopien der Honorarforderungen" des Zedenten gegen die Beklagte den Zessionaren erst mit Unterfertigung des Vertrages übergeben werden (Punkt II.). Weiters verpflichtete sich der Zedent gegenüber den Zessionaren, über Verlangen jederzeit Informationen über die den Honorarforderungen zu Grunde liegenden Mandate zu erteilen und den "entsprechenden Handakt" zur Verfügung zu stellen; die Zessionare sollten berechtigt sein, sich eine vollständige Kopie der "entsprechenden Handakte" des Zedenten anzufertigen; der Zedent sollte den Zessionaren schließlich insbesondere Aufstellungen der erbrachten Leistungen sowie die Honorarnoten über die bereits abgerechneten Leistungen zur Verfügung stellen (Punkt VII.: "Informationspflichten des Zedenten"). Gerade die zitierten Vertragsbestimmungen belegen deutlich, dass den Zessionaren die betreffenden, der Verschwiegenheitspflicht des Zedenten unterliegenden Informationen vor der Zession noch nicht verfügbar waren und es unter diesen Umständen besonders leicht wäre, durch die bloße Beauftragung mit der Geltendmachung der Honorarforderung das Abtretungsverbot zu umgehen. Die Auffassung der Revisionswerber, die Forderungsabtretung verstoße nicht gegen § 9 Abs 2 RAO, da die Kläger auf Grund des "unstreitig" zwischen ihnen und dem Zedenten bestehenden Mandatsverhältnisses "alle Informationen, die für die Geltendmachung der Honorarforderung erforderlich sind", erlangt hätten, ist daher auch aus diesem Aspekt verfehlt.Wie der Text der gegenständlichen Zessionsvereinbarung zeigt, sollten überdies die "Originale bzw Kopien der Honorarforderungen" des Zedenten gegen die Beklagte den Zessionaren erst mit Unterfertigung des Vertrages übergeben werden (Punkt römisch II.). Weiters verpflichtete sich der Zedent gegenüber den Zessionaren, über Verlangen jederzeit Informationen über die den Honorarforderungen zu Grunde liegenden Mandate zu erteilen und den "entsprechenden Handakt" zur Verfügung zu stellen; die Zessionare sollten berechtigt sein, sich eine vollständige Kopie der "entsprechenden Handakte" des Zedenten anzufertigen; der Zedent sollte den Zessionaren schließlich insbesondere Aufstellungen der erbrachten Leistungen sowie die Honorarnoten über die bereits abgerechneten Leistungen zur Verfügung stellen (Punkt römisch VII.: "Informationspflichten des Zedenten"). Gerade die zitierten Vertragsbestimmungen belegen deutlich, dass den Zessionaren die betreffenden, der Verschwiegenheitspflicht des Zedenten unterliegenden Informationen vor der Zession noch nicht verfügbar waren und es unter diesen Umständen besonders leicht wäre, durch die bloße Beauftragung mit der Geltendmachung der Honorarforderung das Abtretungsverbot zu umgehen. Die Auffassung der Revisionswerber, die Forderungsabtretung verstoße nicht gegen Paragraph 9, Absatz 2, RAO, da die Kläger auf Grund des "unstreitig" zwischen ihnen und dem Zedenten bestehenden Mandatsverhältnisses "alle Informationen, die für die Geltendmachung der Honorarforderung erforderlich sind", erlangt hätten, ist daher auch aus diesem Aspekt verfehlt.

Dabei soll nicht verkannt werden, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wo der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen (vgl Arnold, ÖJZ 1982, 4; Herz, Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts im Honorarprozess, AnwBl 1957, 23). Im Fall der Abtretung einer Honorarforderung, für die noch kein rechtskräftiger Titel vorliegt, steht allerdings dem Interesse des Mandanten kein höherwertiges Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, das eine solche rechtfertigen könnte (zutreffend E. Gruber aaO 40). Auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt die Verschwiegenheitspflicht für den Rechtsanwalt nicht, soweit die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern (so ausdrücklich § 2 Abs 3 BO - Berufsordnung). Dies wird aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes und nach dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen begründet: Nötigt der Mandant durch Nichtzahlung des Honorars den Anwalt dazu, seinen Honoraranspruch gerichtlich geltend zu machen, ist dieser von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit und berechtigt, die klagebegründenden Umstände bezüglich seines Mandanten vorzutragen (Feurich-Braun, BRAO4 § 43a Rz 27). Eine Notwendigkeit dafür, diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht auch auf einen Fall der Zession wie den vorliegenden auszudehnen, ist nicht ersichtlich.Dabei soll nicht verkannt werden, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wo der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen vergleiche Arnold, ÖJZ 1982, 4; Herz, Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts im Honorarprozess, AnwBl 1957, 23). Im Fall der Abtretung einer Honorarforderung, für die noch kein rechtskräftiger Titel vorliegt, steht allerdings dem Interesse des Mandanten kein höherwertiges Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, das eine solche rechtfertigen könnte (zutreffend E. Gruber aaO 40). Auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt die Verschwiegenheitspflicht für den Rechtsanwalt nicht, soweit die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern (so ausdrücklich Paragraph 2, Absatz 3, BO - Berufsordnung). Dies wird aus dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes und nach dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen begründet: Nötigt der Mandant durch Nichtzahlung des Honorars den Anwalt dazu, seinen Honoraranspruch gerichtlich geltend zu machen, ist dieser von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit und berechtigt, die klagebegründenden Umstände bezüglich seines Mandanten vorzutragen (Feurich-Braun, BRAO4 Paragraph 43 a, Rz 27). Eine Notwendigkeit dafür, diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht auch auf einen Fall der Zession wie den vorliegenden auszudehnen, ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 879 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (Apathy in Schwimann, ABGB2 V Rz 3 zu § 879; Krejci in Rummel, ABGB I2 Rz 26 f zu § 879; Koziol/Welser10 I 142 jeweils mwN aus der Rechtsprechung; 9 ObA 338/98s = DRdA 1999, 231 = ecolex 1999, 484 = WBl 1999, 418 ua). Bei Verstößen gegen Normen, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf diese Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der sie beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (SZ 52/52; JBl 1988, 35; RdW 1990, 374; Apathy aaO Rz 34 zu § 879; Koziol/Welser aaO 147; 9 ObA 338/98s; 9 ObA 80/00f = RdW 2000, 533).Gemäß Paragraph 879, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt (Apathy in Schwimann, ABGB2 römisch fünf Rz 3 zu Paragraph 879 ;, Krejci in Rummel, ABGB I2 Rz 26 f zu Paragraph 879 ;, Koziol/Welser10 römisch eins 142 jeweils mwN aus der Rechtsprechung; 9 ObA 338/98s = DRdA 1999, 231 = ecolex 1999, 484 = WBl 1999, 418 ua). Bei Verstößen gegen Normen, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf diese Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der sie beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (SZ 52/52; JBl 1988, 35; RdW 1990, 374; Apathy aaO Rz 34 zu Paragraph 879 ;, Koziol/Welser aaO 147; 9 ObA 338/98s; 9 ObA 80/00f = RdW 2000, 533).

Der Verstoß gegen § 9 Abs 2 RAO führt im vorliegenden Fall dazu, dass die zwischen den Klägern und dem früheren Rechtsvertreter der Beklagten getroffene Vereinbarung absolut nichtig ist und sich auch die Beklagte darauf berufen durfte.Der Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, RAO führt im vorliegenden Fall dazu, dass die zwischen den Klägern und dem früheren Rechtsvertreter der Beklagten getroffene Vereinbarung absolut nichtig ist und sich auch die Beklagte darauf berufen durfte.

Der Revision ist daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E59260 10A00910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00091.00F.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20000919_OGH0002_0100OB00091_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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