Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter L***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 18 Vr 190/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Walter L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. August 2000, AZ 11 Bs 294/00 (= ON 46), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter L***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 18 römisch fünf r 190/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Walter L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. August 2000, AZ 11 Bs 294/00 (= ON 46), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Walter L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.Gemäß Paragraph 8, GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 8.000 S zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.
Text
Gründe:
Über Walter L***** wurde nach seiner Festnahme am 21. Jänner 2000 (S 48/I) und gegen ihn wegen des Verdachtes des "gewerbsmäßigen schweren Betruges und der Untreue nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. und 2. DF, 153/1 u 2, 1. DF StGB" (S 146/I) am 23. Jänner 2000 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b und c StPO verhängt (S 146 f/I, ON 6).Über Walter L***** wurde nach seiner Festnahme am 21. Jänner 2000 (S 48/I) und gegen ihn wegen des Verdachtes des "gewerbsmäßigen schweren Betruges und der Untreue nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 1. und 2. DF, 153/1 u 2, 1. DF StGB" (S 146/I) am 23. Jänner 2000 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b und c StPO verhängt (S 146 f/I, ON 6).
Nach Haftfortsetzungsbeschlüssen des Untersuchungsrichters vom 4. Feber 2000 (ON 11, 12), 6. März 2000 (ON 16, 17;
Rechtsmittelentscheidung des OLG ON 21) und 15. Mai 2000 (ON 31, 32) hob dieser am 17. Juli 2000 die (zuletzt nur mehr wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aufrechte) Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 3 StPO (nämlich der Weisung, bei seinem Vater Josef L***** Aufenthalt zu nehmen und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes dem Gericht bekannt zu geben, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dem Gericht bis 1. August 2000 einen Nachweis vorzulegen sowie dem Gelöbnis, sich seiner Spielsucht zu enthalten) auf und enthaftete den Beschuldigten (ON 36, 37, 39).Rechtsmittelentscheidung des OLG ON 21) und 15. Mai 2000 (ON 31, 32) hob dieser am 17. Juli 2000 die (zuletzt nur mehr wegen Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aufrechte) Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO (nämlich der Weisung, bei seinem Vater Josef L***** Aufenthalt zu nehmen und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes dem Gericht bekannt zu geben, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dem Gericht bis 1. August 2000 einen Nachweis vorzulegen sowie dem Gelöbnis, sich seiner Spielsucht zu enthalten) auf und enthaftete den Beschuldigten (ON 36, 37, 39).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) hat das Oberlandesgericht Graz einer gegen diesen Enthaftungsbeschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 38) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht "bei unveränderter Sachlage (nach Erlassung eines neuerlichen Haftbefehls) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Walter L***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO" aufgetragen, wobei es in den Gründen (BS 6) ausdrücklich darauf hinwies, dass die zweimonatige Haftfrist (gemeint nach § 181 Abs 2 Z 3 StPO) erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt werde. Über Walter L***** wurde nach seiner neuerlichen Festnahme am 14. August 2000 (S 133/III) durch den Untersuchungsrichter am 16. August 2000 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 lit a StPO "fortgesetzt" (S 147g, ON 52).Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) hat das Oberlandesgericht Graz einer gegen diesen Enthaftungsbeschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 38) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht "bei unveränderter Sachlage (nach Erlassung eines neuerlichen Haftbefehls) die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Walter L***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO" aufgetragen, wobei es in den Gründen (BS 6) ausdrücklich darauf hinwies, dass die zweimonatige Haftfrist (gemeint nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt werde. Über Walter L***** wurde nach seiner neuerlichen Festnahme am 14. August 2000 (S 133/III) durch den Untersuchungsrichter am 16. August 2000 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, StPO "fortgesetzt" (S 147g, ON 52).
Die gegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der Walter L***** einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 194 Abs 3 StPO, eine unangemessene Haftdauer und das Fehlen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bzw dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel geltend macht, ist berechtigt.Die gegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der Walter L***** einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 194, Absatz 3, StPO, eine unangemessene Haftdauer und das Fehlen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bzw dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel geltend macht, ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Walter L***** ist nach den tatsächlichen Annahmen des Oberlandesgerichtes im angefochtenen Beschluss dringend verdächtig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten Christian F***** (in der Zeit von November 1997 bis Jänner 2000) als Zentraleinkäufer der Firma G***** AG unter deren Namen bei verschiedenen Lieferanten für Mitarbeiter Waren bestellt und sich diese privat bezahlen zu lassen haben und Christian F***** als Buchhalter der Aktiengesellschaft die Verrechnung der Lieferungen über die Aktiengesellschaft durchgeführt zu haben.
Damit hat aber der Beschuldigte die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der Aktiengesellschaft einen 25.000 S übersteigenden Schaden im Gesamtausmaß von mindestens 300.000 S zugefügt.
In rechtlicher Hinsicht ist dadurch der Tatbestand des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verwirklicht. Vom Verbrechen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB kann nach den Verdachtsannahmen im angefochtenen Beschluss jedoch keine Rede sein.In rechtlicher Hinsicht ist dadurch der Tatbestand des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB verwirklicht. Vom Verbrechen des Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB kann nach den Verdachtsannahmen im angefochtenen Beschluss jedoch keine Rede sein.
Demzufolge ist die Untersuchungshaft nach § 194 Abs 2 StPO mit sechs Monaten befristet. Diese Haftgrenze ist unerstreckbar (Foregger/Fabrizy StPO8 § 194 Rz 2).Demzufolge ist die Untersuchungshaft nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO mit sechs Monaten befristet. Diese Haftgrenze ist unerstreckbar (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 194, Rz 2).
Da durch den nur wenige Tage vor dem Ablauf der sechsmonatigen Untersuchungshaftdauer ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zufolge unrichtiger Subsumtion des Sachverhaltes, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine die Haftgrenze nach § 194 Abs 2 StPO übersteigende Dauer der Untersuchungshaft und eine über die Haftgrenze hinausgehende Haftprüfungsfrist (§ 181 Abs 2 Z 3 StPO) grundgelegt wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.Da durch den nur wenige Tage vor dem Ablauf der sechsmonatigen Untersuchungshaftdauer ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes zufolge unrichtiger Subsumtion des Sachverhaltes, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine die Haftgrenze nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO übersteigende Dauer der Untersuchungshaft und eine über die Haftgrenze hinausgehende Haftprüfungsfrist (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) grundgelegt wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.
Anmerkung
E59528 14D01130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00113..0919.000Dokumentnummer
JJT_20000919_OGH0002_0140OS00113_0000000_000