TE OGH 2000/9/20 9Ob225/00d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dr. Elisabeth S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. Juni 2000, GZ 16 R 117/00w-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der als "Antrag gem. § 14a AußStrG, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz zutreffend als außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 13 Abs 5 AußStrG vorgelegt wurde und als solcher zu behandeln ist, zumal der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Das Rekurgericht legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung zugrunde, wonach bei der Auswahl nahestehender Personen zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen und bereits die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen beachtlich ist (RIS-Justiz RS0048982, zuletzt 10 Ob 60/00x). Ob dies der Fall ist, kann immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass hier das Auftreten eines Interessenkonflikts noch nicht wahrscheinlich ist, ist unter Berücksichtigung der Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt vertretbar, wenn man in Betracht zieht, dass die laufenden Forderungen des Lebensgefährten der Sachwalterin gegenüber der Betroffenen von monatlich S 6.000 für Kost und Logis weder unangemessen erscheinen noch hervorgekommen ist, dass die Zahlung dieses Betrages von der Betroffenen verweigert würde.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der als "Antrag gem. Paragraph 14 a, AußStrG, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz zutreffend als außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AußStrG vorgelegt wurde und als solcher zu behandeln ist, zumal der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Das Rekurgericht legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung zugrunde, wonach bei der Auswahl nahestehender Personen zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen und bereits die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen beachtlich ist (RIS-Justiz RS0048982, zuletzt 10 Ob 60/00x). Ob dies der Fall ist, kann immer nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass hier das Auftreten eines Interessenkonflikts noch nicht wahrscheinlich ist, ist unter Berücksichtigung der Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt vertretbar, wenn man in Betracht zieht, dass die laufenden Forderungen des Lebensgefährten der Sachwalterin gegenüber der Betroffenen von monatlich S 6.000 für Kost und Logis weder unangemessen erscheinen noch hervorgekommen ist, dass die Zahlung dieses Betrages von der Betroffenen verweigert würde.

Die erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Behauptung, dass diese Forderungen strittig seien und eine Interessenkollision wahrscheinlich machten, weil nicht nur ein monatlicher Pauschalbetrag begehrt worden sei, sondern die Betroffene der bestellten Sachwalterin bzw deren Lebensgefährten sämtliche Leistungen gesondert, und zwar zu weit höheren Sätzen, hätte honorieren müssen, muss als - auch im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters (9 Ob 14/00z) - unzulässige Neuerung im Revisionsrekursverfahren unbeachtet bleiben (RIS-Justiz RS0006904). Ob und inwieweit diese neu vorgebrachten Umstände eine Überprüfung durch das Erstgericht angezeigt erscheinen lassen, muss dessen Entscheidung vorbehalten bleiben.

Anmerkung

E59472 09A02250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00225.00D.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_0090OB00225_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten