Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****stiftung, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, gegen die beklagte Partei Ing. Gottfried A*****, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 26. April 2000, GZ 18 R 138/99v-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da - wie der Beklagte selbst einräumt - das Bestandobjekt zur Herstellung - und damit auch zur Nutzung - als Wochenendhaus gemietet wurde, fällt der zu beurteilende Mietvertrag gemäß § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Unabhängig davon, ob das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1966) dem damals geltenden Mietengesetz unterlegen ist, ist jedenfalls seit Ablauf des in § 49 Abs 1 MRG normierten Stichtages die Kündigung des Vertragsverhältnisses weder vom Vorliegen noch von der formalen Geltendmachung eines Kündigungsgrundes abhängig (vgl dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen.).Da - wie der Beklagte selbst einräumt - das Bestandobjekt zur Herstellung - und damit auch zur Nutzung - als Wochenendhaus gemietet wurde, fällt der zu beurteilende Mietvertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Unabhängig davon, ob das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1966) dem damals geltenden Mietengesetz unterlegen ist, ist jedenfalls seit Ablauf des in Paragraph 49, Absatz eins, MRG normierten Stichtages die Kündigung des Vertragsverhältnisses weder vom Vorliegen noch von der formalen Geltendmachung eines Kündigungsgrundes abhängig vergleiche dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen.).
Erstmals in der Revision macht der Beklagte nunmehr geltend, dass die in § 1 Abs 2 Z 4 MRG normierte Ausnahme des Objektes vom Anwendungsbereich des MRG nicht zum Tragen kommen könne, weil er selbst mit großem Kostenaufwand das Objekt umgebaut und dabei gleichsam neu errichtet habe. Dieser Einwand entbehrt aber einer rechtlichen Grundlage, zumal § 1 Abs 2 Z 4 MRG nur auf den Vertragszweck - Vermietung als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung - abstellt, nicht aber darauf, durch wen bzw. auf wessen Kosten Umbauten zur Ermöglichung dieser Verwendung durchgeführt werden (insweit vergleichbar etwa JBl 1995, 376). Auf § 49 Abs 1 Z 2 MRG braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.Erstmals in der Revision macht der Beklagte nunmehr geltend, dass die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Ausnahme des Objektes vom Anwendungsbereich des MRG nicht zum Tragen kommen könne, weil er selbst mit großem Kostenaufwand das Objekt umgebaut und dabei gleichsam neu errichtet habe. Dieser Einwand entbehrt aber einer rechtlichen Grundlage, zumal Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nur auf den Vertragszweck - Vermietung als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung - abstellt, nicht aber darauf, durch wen bzw. auf wessen Kosten Umbauten zur Ermöglichung dieser Verwendung durchgeführt werden (insweit vergleichbar etwa JBl 1995, 376). Auf Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, MRG braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.
Anmerkung
E59221 09A01870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00187.00S.0920.000Dokumentnummer
JJT_20000920_OGH0002_0090OB00187_00S0000_000