TE OGH 2000/9/20 9ObA172/00k

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Werner Hartmann und Rat Dipl. Ing. Werner Conrad als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** Gemeinnützige ***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Dr. Ilse B*****, Immobilienmaklerin, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 496.630 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2000, GZ 7 Ra 29/00i-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die bloß unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen bildet nach der Rechtsprechung keine Aktenwidrigkeit (2 Ob 197/97b = RdM 1998/18; s auch die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rdz 4 zu § 503). Darüberhinaus ist die Auffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, dass vom Vorbringen der Beklagten (AS 191) auch der Einwand des Fehlens der Regressvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 DHG umfasst ist und somit das von der klagenden Partei behauptete schlüssige Prozessgeständnis (§ 267 ZPO) nicht vorliegt. Im Übrigen gibt das Berufungsgericht die Rechtsprechung zutreffend wieder, dass im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, ein Rückgriffanspruch des Dienstgebers nach § 4 Abs 2 DHG überhaupt nicht besteht, sodass dieser den Bestand der Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen hat (RIS-Justiz RS0035598, insbes SZ 59/138; 14 Ob 191/86). Soweit daher das Berufungsgericht das Fehlen dieser von der klagenden Partei nicht einmal behaupteten Voraussetzungen als Grund zur Verneinung ihrer Ansprüche herangezogen hat, kann darin - nicht zuletzt im Hinblick auf das erkennbar auch in diese Richtung gehende Beklagtenvorbringen - keine die Parteien überraschende Rechtsansicht und somit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens erkannt werden. Da die Klägerin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.Die bloß unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen bildet nach der Rechtsprechung keine Aktenwidrigkeit (2 Ob 197/97b = RdM 1998/18; s auch die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rdz 4 zu Paragraph 503,). Darüberhinaus ist die Auffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, dass vom Vorbringen der Beklagten (AS 191) auch der Einwand des Fehlens der Regressvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, DHG umfasst ist und somit das von der klagenden Partei behauptete schlüssige Prozessgeständnis (Paragraph 267, ZPO) nicht vorliegt. Im Übrigen gibt das Berufungsgericht die Rechtsprechung zutreffend wieder, dass im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, ein Rückgriffanspruch des Dienstgebers nach Paragraph 4, Absatz 2, DHG überhaupt nicht besteht, sodass dieser den Bestand der Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen hat (RIS-Justiz RS0035598, insbes SZ 59/138; 14 Ob 191/86). Soweit daher das Berufungsgericht das Fehlen dieser von der klagenden Partei nicht einmal behaupteten Voraussetzungen als Grund zur Verneinung ihrer Ansprüche herangezogen hat, kann darin - nicht zuletzt im Hinblick auf das erkennbar auch in diese Richtung gehende Beklagtenvorbringen - keine die Parteien überraschende Rechtsansicht und somit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens erkannt werden. Da die Klägerin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.

Anmerkung

E59228 09B01720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00172.00K.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_009OBA00172_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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