TE OGH 2000/9/20 9Ob168/00x

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Aktiengesellschaft Innsbruck, ***** vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Monika P*****, Buchhalterin, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 798.464,88 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. April 2000, GZ 4 R 75/00m-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Eventualantrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Hall zu 2 C 22/98 anhängigen Scheidungsverfahrens, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Insoweit bilden daher solche Mängel und deren Folgen keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Auch die Rüge von Tatsachenfeststellungen über den Zeitpunkt der Unterfertigung der Darlehenszusage oder der Bürgschaftserklärung sowie der Annahmeerklärung kann in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Insoweit bilden daher solche Mängel und deren Folgen keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Auch die Rüge von Tatsachenfeststellungen über den Zeitpunkt der Unterfertigung der Darlehenszusage oder der Bürgschaftserklärung sowie der Annahmeerklärung kann in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.

Nach den Feststellungen ist das Bürgschaftsanbot von der Beklagten am 7. 3. 1994 unterfertigt und das Datum 3./24. 3. 1994 erst im Zuge der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die klagende Partei am 28. 3. 1994 schriftlich nachträglich eingesetzt worden. Eine Bürgschaft kommt durch Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen zustande. Die Bürgschaftserklärung des Bürgen muss vom Gläubiger angenommen werden, wobei die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist (RIS-Justiz RS0032090; 7 Ob 524/91).

Die schriftliche Annahme ist daher auch nach dem Vorbringen der beklagten Partei innerhalb der Bindungsfrist von einem Monat erfolgt. Die Frage, ob der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung in der Bindungsfrist erfolgt ist, ist aber keine solche im Sinne des § 502 Abs 1 ABGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Annahmeerklärung erst die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zugekommen wäre und nicht bereits am 7. 3. 1994 die auch für die Beklagte übereinstimmende Willenserklärung der Parteien vorgelegen wäre und der Einräumung einer Bindungsfrist und der Vereinbarung der schriftlichen Annahme des Anbotes nicht nur der Wert eines formgerechten Abschlusses durch die klagende Partei zukam, weil der Prokurist formell seine Unterschrift beizusetzen hatte und die Unterschriften unter den Schuldschein auch noch der Beglaubigung bedurften (7 Ob 524/91). Ob dies der Fall ist, ist aus den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.Die schriftliche Annahme ist daher auch nach dem Vorbringen der beklagten Partei innerhalb der Bindungsfrist von einem Monat erfolgt. Die Frage, ob der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung in der Bindungsfrist erfolgt ist, ist aber keine solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ABGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Annahmeerklärung erst die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zugekommen wäre und nicht bereits am 7. 3. 1994 die auch für die Beklagte übereinstimmende Willenserklärung der Parteien vorgelegen wäre und der Einräumung einer Bindungsfrist und der Vereinbarung der schriftlichen Annahme des Anbotes nicht nur der Wert eines formgerechten Abschlusses durch die klagende Partei zukam, weil der Prokurist formell seine Unterschrift beizusetzen hatte und die Unterschriften unter den Schuldschein auch noch der Beglaubigung bedurften (7 Ob 524/91). Ob dies der Fall ist, ist aus den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Der vorbehaltlose Abschlusswille der klagenden Partei sowohl zur Bürgschaftsannahme als auch zur Gewährung des Hypothekarkredites an den Gatten der Beklagten ergibt sich aus der Kreditzusage der Klägerin vom 1. 12. 1993 und den mit 7. 3. 1994 erfüllten, darin als Voraussetzung genannten Bedingungen wie der Unterfertigung des Schuldscheines durch den Gatten der Beklagten am 7. 3. 1994 und der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom gleichen Tag sowie dem Hinweis auf den bereits eingeräumten Kredit. Die Verwendung des Wortes "Anbot" hatte daher nicht die Bedeutung, dass es noch einer gesonderten über die formgerechte Unterfertigung hinausgehenden Willenserklärung der Klägerin bedurft hätte. Der nicht festgestellte Zugang einer Annahmeerklärung der Klägerin ist daher nicht rechtserheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ABGB. Bei der Beweispflicht der klagenden Partei für alle Umstände der Bürgenhaftung kommt der mangelnden Behauptung der Beklagten, dass ihr Bürgschaftsanbot durch die Klägerin nicht angenommen worden sei bzw dass ihr eine Annahmeerklärung nicht zugekommen sei, nicht die Bedeutung einer zugestandenen Tatsache im Sinne des § 267 ZPO zu.Der vorbehaltlose Abschlusswille der klagenden Partei sowohl zur Bürgschaftsannahme als auch zur Gewährung des Hypothekarkredites an den Gatten der Beklagten ergibt sich aus der Kreditzusage der Klägerin vom 1. 12. 1993 und den mit 7. 3. 1994 erfüllten, darin als Voraussetzung genannten Bedingungen wie der Unterfertigung des Schuldscheines durch den Gatten der Beklagten am 7. 3. 1994 und der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom gleichen Tag sowie dem Hinweis auf den bereits eingeräumten Kredit. Die Verwendung des Wortes "Anbot" hatte daher nicht die Bedeutung, dass es noch einer gesonderten über die formgerechte Unterfertigung hinausgehenden Willenserklärung der Klägerin bedurft hätte. Der nicht festgestellte Zugang einer Annahmeerklärung der Klägerin ist daher nicht rechtserheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ABGB. Bei der Beweispflicht der klagenden Partei für alle Umstände der Bürgenhaftung kommt der mangelnden Behauptung der Beklagten, dass ihr Bürgschaftsanbot durch die Klägerin nicht angenommen worden sei bzw dass ihr eine Annahmeerklärung nicht zugekommen sei, nicht die Bedeutung einer zugestandenen Tatsache im Sinne des Paragraph 267, ZPO zu.

Der an den Obersten Gerichtshof in eventu gestellte Unterbrechungsantrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil mit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision ein zu unterbrechendes Rechtsmittelverfahren nicht vorliegt. Für den Eventualantrag ist daher keine Grundlage vorhanden.

Anmerkung

E59465 09A01680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00168.00X.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_0090OB00168_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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