TE OGH 2000/9/21 1Nd25/00

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1.) Hermann J***** und 2.) Maria Anna J*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Zur Abwicklung eines allfälligen weiteren Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag nach der Rekursentscheidung sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller beabsichtigen eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen (auch) einzelner Richter des Oberlandesgerichts Linz zu erheben. Sie beantragten dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom angerufenen Landesgericht Ried i.I. abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Die Antragsteller beabsichtigen eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen (auch) einzelner Richter des Oberlandesgerichts Linz zu erheben. Sie beantragten dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom angerufenen Landesgericht Ried i.I. abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluss vorliegt - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel AHG2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - wenn bereits ein erstinstanzlicher Beschluss vorliegt - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 1/84; Schragel AHG2 Rz 261). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).

Dabei ist nicht nur das Verfahren über den Rekurs, sondern auch das allfällige Verfahren erster Instanz an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Anmerkung

E59394 01J00250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00025..0921.000

Dokumentnummer

JJT_20000921_OGH0002_0010ND00025_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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