TE OGH 2000/9/26 5Ob214/00g

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Mag. Gernot F*****, 2. Dr. Helfried F*****, 3. Dr. Eckart F*****, 4. Dr. Jörg F*****, 5. Mag. Michael R*****, 6. Dr. Andreas R*****, 7. Mag. Dr. Stephan R*****, 8. Alexandra Z*****, 9. Mascha Z*****, 10. Hedwig F*****, 11. Herbert G*****, 12. Michael G*****, 13. Dr. Dipl. Ing. Wolfgang W*****, 14. DI Konrad W*****, sämtliche vertreten durch Dr. Helfried Fussenegger,

15. Edmund S*****, 16. Lotte S*****, 17. Johannes M*****, 18. Ulrike M*****, betreffend Eintragungen in den Einlagen EZ 1913, 2077, 5911 und 12815 des Grundbuches 92001 Dornbirn, infolge Revisionsrekurses der zu 1., 2., 3., 4. sowie 15., 16., 17. und 18. angeführten Antragsteller, alle mit Ausnahme des Drittantragstellers vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Dr. Alexander Hacker und Dr. Andreas Arnold, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Mai 2000, AZ 3 R 156/00i, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 8. März 2000, TZ 1481/00, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 5911 GB 92001 Dornbirn, zu deren Gutsbestand das Grundstück 4372/2 gehört. Mit diesem Grundstück war bei Einlangen des gegenständlichen Eintragungsgesuches realrechtlich 1/4 Miteigentum an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn (dem 161m2 großen Weggrundstück 19461 der KG Dornbirn) verbunden, was im A2-Blatt der Grundbuchseinlage 5911 durch die Eintragung unter LNR 5 lit a "Stand 1914 Miteigentumsrecht zu 1/4 Anteil in EZ 2077 für Gst 4372/2" und im B-Blatt der Grundbuchseinlage 2077 durch die Eintragung unter LNR 3 "ANTEIL: 1/4 Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 lit a Stand 1914 Ersitzung, Eigentumsrecht" zum Ausdruck kam.Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 5911 GB 92001 Dornbirn, zu deren Gutsbestand das Grundstück 4372/2 gehört. Mit diesem Grundstück war bei Einlangen des gegenständlichen Eintragungsgesuches realrechtlich 1/4 Miteigentum an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn (dem 161m2 großen Weggrundstück 19461 der KG Dornbirn) verbunden, was im A2-Blatt der Grundbuchseinlage 5911 durch die Eintragung unter LNR 5 Litera a, "Stand 1914 Miteigentumsrecht zu 1/4 Anteil in EZ 2077 für Gst 4372/2" und im B-Blatt der Grundbuchseinlage 2077 durch die Eintragung unter LNR 3 "ANTEIL: 1/4 Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 Litera a, Stand 1914 Ersitzung, Eigentumsrecht" zum Ausdruck kam.

Mit Kauf- und Übergabsvertrag vom 11. 1. 2000 haben die Antragsteller das mit ihrem Grundstück 4372/2 verbundene Miteigentum an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn zu einem Drittel (in Ansehung der gesamten Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn also zu 1/12) an die vier Eigentümer der Liegenschaft 12815 GB 92001 Dornbirn verkauft und übergeben. Diese haben die so erworbenen je 1/12 Anteile an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn realrechtlich mit dem in ihrer Liegenschaft EZ 12815 GB 92001 Dornbirn einliegenden Grundstück 4369 verbunden.

Die Antragsteller sind auch Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1913 GB 92001 Dornbirn mit dem Grundstück 6069/2. In Punkt VII des erwähnten Kauf- und Übertragungsvertrages vom 11. 1. 2000 haben sie die Übertragung des nach Durchführung des Kaufvertrages realrechtlich mit dem Grundstück 4372/2 restlich verbundenen 2/12 Anteils an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn zur Hälfte, sohin zu 1/12 Anteil, auf das Grundstück 6069/2 KG Dornbirn vereinbart. Wörtlich heißt es dort, dass "die Miteigentümer sohin einerseits die realrechtliche Verbindung eines 1/12 Anteils an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn mit dem Grundstück 4372/2 aufheben und diesen 1/12 Anteil realrechtlich mit dem Gst 6069/2 in der Liegenschaft EZ 1913 GB 92001 Dornbirn verbinden."Die Antragsteller sind auch Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1913 GB 92001 Dornbirn mit dem Grundstück 6069/2. In Punkt römisch VII des erwähnten Kauf- und Übertragungsvertrages vom 11. 1. 2000 haben sie die Übertragung des nach Durchführung des Kaufvertrages realrechtlich mit dem Grundstück 4372/2 restlich verbundenen 2/12 Anteils an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn zur Hälfte, sohin zu 1/12 Anteil, auf das Grundstück 6069/2 KG Dornbirn vereinbart. Wörtlich heißt es dort, dass "die Miteigentümer sohin einerseits die realrechtliche Verbindung eines 1/12 Anteils an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn mit dem Grundstück 4372/2 aufheben und diesen 1/12 Anteil realrechtlich mit dem Gst 6069/2 in der Liegenschaft EZ 1913 GB 92001 Dornbirn verbinden."

Das um Verbücherung des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 11. 1. 2000 ersuchte Erstgericht bewilligte den Einschreitern antragsgemäß nachstehende Eintragungen:

a) in EZ 1913 im A2-Blatt "Stand 1914 Miteigentumsrecht zu 1/12 Anteil in EZ 2077 für Gst 6069/2",

b) in EZ 2077 im B-Blatt

unter BLNR 5 "Anteil: 1/12 Eigentümer des Gst 4369 in EZ 12815 1481/2000 Kaufvertrag und Übertragungsurkunde 2000-01-28 Eigentumsrecht",

unter BLNR 6 "Anteil 1/12 Eigentümer des Gst 6069/2 in EZ 1913 1481/2000 Kaufvertrag und Übertragungsurkunde 2000-01-28 Eigentumsrecht",

unter BLNR 3 "die Änderung des Miteigentumsrechtes (von bisher 1/4) auf nunmehr 1/12",

c) in EZ 5911 im A2-Blatt unter BLNR 5a "die Berichtigung des Miteigentumsrechtes auf 1/12" und

d) in EZ 12815 im A2-Blatt "1481/2000 Miteigentumsrecht zu 1/12 Anteil in EZ 2077 für Gst 4369".

Über Rekurs des Eigentümers der Liegenschaft 9347 GB 92001 Dornbirn, mit dessen Grundstück 4391/2 in der eingangs beschriebenen Art und Weise realrechtlich das Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 2077 GB 92001 Dornbirn verbunden ist, wies das Rekursgericht das Eintragungsgesuch der Antragsteller in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Dies aus folgenden Erwägungen:

Miteigentümer des Gst 19461 in EZ 2077 Grundbuch 92001 Dornbirn seien ua zu 1/4-Anteil die Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 und zu einem 1/2-Anteil der Eigentümer des Gst 4391/2 in EZ 9347. Im A-2 Blatt dieser Liegenschaften sei das Miteigentumsrecht an EZ 2077 entsprechend dem jeweiligen Anteil eingetragen. Das im A-2 Blatt ersichtlich gemachte dingliche Recht sei daher mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbunden (vgl NZ 1995/322). Diese Verbindung begründe eine realrechtliche Zubehöreigenschaft des Miteigentumsanteils und habe zur Folge, dass der Miteigentumsanteil das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Vor Aufhebung der Zubehöreigenschaft könnten weder Eigentum noch andere dingliche Rechte am Zubehör selbständig begründet werden (SZ 11/199; SZ 20/163; EvBl 1992/62). Dies bedeute, dass das Miteigentumsrecht am Gst 19461 kein selbständiges ungebundenes, sondern ein mit dem Eigentum der Hauptliegenschaften - Gst 4388/2, 6 St 4371/2, Gst 4372/2, und Gst 4391/2 - verknüpftes Recht darstellt. Das Gst 19461 bilde ein Zubehör zu den Hauptliegenschaften im Sinne des § 294 ABGB und könne daher wegen dieser Gebundenheit von der Hauptsache nicht abgelöst werden. Die Auflösung der Zubehöreigenschaft setzte die Zustimmung aller an der Wegparzelle bücherlich Berechtigten voraus (R 268/75 LG Feldkirch).Miteigentümer des Gst 19461 in EZ 2077 Grundbuch 92001 Dornbirn seien ua zu 1/4-Anteil die Eigentümer des Gst 4372/2 in EZ 5911 und zu einem 1/2-Anteil der Eigentümer des Gst 4391/2 in EZ 9347. Im A-2 Blatt dieser Liegenschaften sei das Miteigentumsrecht an EZ 2077 entsprechend dem jeweiligen Anteil eingetragen. Das im A-2 Blatt ersichtlich gemachte dingliche Recht sei daher mit dem Eigentum am Grundbuchskörper verbunden vergleiche NZ 1995/322). Diese Verbindung begründe eine realrechtliche Zubehöreigenschaft des Miteigentumsanteils und habe zur Folge, dass der Miteigentumsanteil das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Vor Aufhebung der Zubehöreigenschaft könnten weder Eigentum noch andere dingliche Rechte am Zubehör selbständig begründet werden (SZ 11/199; SZ 20/163; EvBl 1992/62). Dies bedeute, dass das Miteigentumsrecht am Gst 19461 kein selbständiges ungebundenes, sondern ein mit dem Eigentum der Hauptliegenschaften - Gst 4388/2, 6 St 4371/2, Gst 4372/2, und Gst 4391/2 - verknüpftes Recht darstellt. Das Gst 19461 bilde ein Zubehör zu den Hauptliegenschaften im Sinne des Paragraph 294, ABGB und könne daher wegen dieser Gebundenheit von der Hauptsache nicht abgelöst werden. Die Auflösung der Zubehöreigenschaft setzte die Zustimmung aller an der Wegparzelle bücherlich Berechtigten voraus (R 268/75 LG Feldkirch).

Das Grundbuchsgericht habe das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (§ 94 GBG). Da das Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist, wäre von den Antragstellern eine Urkunde, aus der sich die Zustimmung aller an der Wegparzelle bücherlich Berechtigten entnehmen ließe, vorzulegen gewesen. Eine derartige Urkunde sei jedoch nicht Antragsgrundlage gewesen. Dies bedeute, dass das gestellte Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet ist. Die gesetzlichen Bewilligungserfordernisse seien nicht erfüllt, weshalb dem Eintragungsgesuch nicht habe stattgegeben werden können.Das Grundbuchsgericht habe das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Paragraph 94, GBG). Da das Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist, wäre von den Antragstellern eine Urkunde, aus der sich die Zustimmung aller an der Wegparzelle bücherlich Berechtigten entnehmen ließe, vorzulegen gewesen. Eine derartige Urkunde sei jedoch nicht Antragsgrundlage gewesen. Dies bedeute, dass das gestellte Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet ist. Die gesetzlichen Bewilligungserfordernisse seien nicht erfüllt, weshalb dem Eintragungsgesuch nicht habe stattgegeben werden können.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es liege nämlich keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob ein im A2-Blatt ersichtlich gemachtes dingliches Recht des Miteigentums an einem Grundbuchskörper ein Zubehör der Hauptliegenschaft darstellt und die Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Zustimmung aller am betreffenden Grundstück (der Wegparzelle) bücherlich Berechtigten voraussetzt.

Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs streben die Rechtsmittelwerber die Stattgebung ihres Eintragungsbegehrens an. Primär soll dies durch eine Änderung der rekursgerichtlichen Entscheidung in eine Zurückweisung des vom Eigentümer des Grundstückes 43191/2 KG Dornbirn gegen die erstgerichtliche Eintragungsbewilligung erhobenen Rekurses geschehen; hilfsweise soll der erstgerichtliche Beschluss durch eine materielle Änderung wieder hergestellt werden. Dazu wurde noch ein Aufhebungsbegehren gestellt, um Feststellungen zur Entstehung der gegenständlichen Miteigentumsgemeinschaft nachzutragen. Zur Begründung dieser Rechtsmittelanträge wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich dem Grundbuch kein Hinweis für die Annahme entnehmen lasse, das Weggrundstück 19461 KG Dornbirn diene den Eigentümern der Grundstücke 4372/2 und 4391/2 je KG Dornbirn als gemeinsames ("gesamthandhaftes") Zubehör. Auch von "Rücksitzliegenschaften", mit denen das Miteigentum an der Wegparzelle realrechtlich verbunden ist, sei keine Rede. Dementsprechend sei kein Eigentümer eines Grundstücks, dem Miteigentum an der Wegparzelle zusteht, gehindert, sich selbst im Grundbuch als Miteigentümer eintragen zu lassen bzw über den Miteigentumsanteil ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu verfügen. Selbst wenn eine Zweckgemeinschaft der Eigentümer bestimmter Grundstücke hinsichtlich der Benützung der Wegparzelle bestanden haben sollte (wobei für die Annahme realrechtlicher Bindungen erst einmal ein entsprechender Gestaltungsakt der Miteigentümergemeinschaft feststehen müsste), sei der gemeinschaftliche Zweck durch die zwischenzeitige Entwicklung überholt, weil die fragliche Wegparzelle heute eine Vielzahl von Wohnobjekten aufschließe. Unter Berücksichtigung dieses Standpunktes fehle dem Eigentümer des Grundstückes 4391/2 KG Dornbirn (und damit Hälfteeigentümer der Wegparzelle) die Beschwer zur Anfechtung der von den Antragstellern begehrten Grundbuchshandlungen.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht.

Im gegenständlichen Fall sollen Miteigentumsanteile an einem Weggrundstück, die zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften gehören bzw den jeweiligen Eigentümern bestimmter Grundstücke zugeschrieben sind, realrechtlich mit weiteren Grundstücken verbunden bzw auf deren jeweilige Eigentümer übertragen werden. Mehr Grundstücke als bisher würden also ihren jeweiligen Eigentümern Miteigentum und entsprechende Nutzungsrechte am fraglichen Weggrundstück vermitteln.

Dem steht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entgegen, dass laut Grundbuchsstand die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften gehören und mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden sind. Die Art der Grundbuchseintragung weist diese Miteigentumsanteile als Realrechte aus (vgl GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind (vgl GlUNF 3261). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus (vgl GlUNF 2200 ua).Dem steht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, entgegen, dass laut Grundbuchsstand die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften gehören und mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden sind. Die Art der Grundbuchseintragung weist diese Miteigentumsanteile als Realrechte aus vergleiche GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind vergleiche GlUNF 3261). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus vergleiche GlUNF 2200 ua).

Das Hauptargument der Rechtsmittelwerber gegen diese Judikatur (vgl GlUNF 3261; GlUNF 1201; GlUNF 2200; GlUNF 5015; GlUNF 5212; SZ 11/199) besteht darin, dass es dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes - zumindest dann, wenn im Grundbuch nichts Gegenteiliges eingetragen ist - möglich sein müsse, die Zubehöreigenschaft des realrechtlich verbundenen Rechts aufzuheben und dann frei über dieses Recht zu verfügen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Durch die realrechtliche Verbindung eines Rechts mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken wird idR zum Ausdruck gebracht, dass es nur den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zustehen soll. Das Miteigentum am Gemeinschaftsgut ist insofern gebunden, als es nur Personen zukommen soll, die Eigentümer der berechtigten Grundstücke sind oder werden (vgl GlUNF 5015). Dahinter steht die Vorstellung eines zweckgebundenen Vermögens (vgl GlUNF 1201 ua). Das mit dem Eigentum bestimmter Grundstücke verbundene Recht soll, so wie dies § 485 ABGB für Realservituten anordnet, nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbständig veräußert werden können (GlUNF 1201; GlUNF 2200 ua; vgl auch RPflSlgG 1792).Das Hauptargument der Rechtsmittelwerber gegen diese Judikatur vergleiche GlUNF 3261; GlUNF 1201; GlUNF 2200; GlUNF 5015; GlUNF 5212; SZ 11/199) besteht darin, dass es dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes - zumindest dann, wenn im Grundbuch nichts Gegenteiliges eingetragen ist - möglich sein müsse, die Zubehöreigenschaft des realrechtlich verbundenen Rechts aufzuheben und dann frei über dieses Recht zu verfügen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Durch die realrechtliche Verbindung eines Rechts mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken wird idR zum Ausdruck gebracht, dass es nur den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zustehen soll. Das Miteigentum am Gemeinschaftsgut ist insofern gebunden, als es nur Personen zukommen soll, die Eigentümer der berechtigten Grundstücke sind oder werden vergleiche GlUNF 5015). Dahinter steht die Vorstellung eines zweckgebundenen Vermögens vergleiche GlUNF 1201 ua). Das mit dem Eigentum bestimmter Grundstücke verbundene Recht soll, so wie dies Paragraph 485, ABGB für Realservituten anordnet, nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbständig veräußert werden können (GlUNF 1201; GlUNF 2200 ua; vergleiche auch RPflSlgG 1792).

Im konkreten Fall, in dem es um Miteigentumsanteile und damit verbundene Nutzungsrechte an einem Weg geht, drängt sich als Zweck der realrechtlichen Verbindung die Beschränkung des Kreises der Berechtigten auf die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke auf. Es greifen also alle Argumente der zitierten Judikatur, die eine abgesonderte Verfügung über Miteigentumsanteile am Weggrundstück 19461 KG Dornbirn ausschließen. Sollte die durch den Grundbuchsstand indizierte Zweckbindung nie bestanden haben oder nicht mehr bestehen, so müsste dies dem Grundbuchsgericht, um das nach § 94 Abs 1 Z 1 GBG bestehende Eintragungshindernis zu beseitigen, urkundlich nachgewiesen werden. Die von den Rechtsmittelwerbern geforderten Nachforschungen überschreiten die Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes.Im konkreten Fall, in dem es um Miteigentumsanteile und damit verbundene Nutzungsrechte an einem Weg geht, drängt sich als Zweck der realrechtlichen Verbindung die Beschränkung des Kreises der Berechtigten auf die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke auf. Es greifen also alle Argumente der zitierten Judikatur, die eine abgesonderte Verfügung über Miteigentumsanteile am Weggrundstück 19461 KG Dornbirn ausschließen. Sollte die durch den Grundbuchsstand indizierte Zweckbindung nie bestanden haben oder nicht mehr bestehen, so müsste dies dem Grundbuchsgericht, um das nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG bestehende Eintragungshindernis zu beseitigen, urkundlich nachgewiesen werden. Die von den Rechtsmittelwerbern geforderten Nachforschungen überschreiten die Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E59558 05A02140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00214.00G.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20000926_OGH0002_0050OB00214_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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