Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Eduard F*****, vertreten durch Dr. Karl Safron und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ingrid D*****, vertreten durch DDr. Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 17.515,35 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Juli 2000, GZ 1 R 149/00g-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18. April 2000, GZ 24 C 488/00p-1, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der klagende Hausverwalter begehrte von der beklagten Wohnungseigentümerin Zahlung rückständiger Betriebskosten von S 17.515,35 sA.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Klagsanmerkung gemäß § 13 c Abs 3, 4 WEG.Das Erstgericht bewilligte die beantragte Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13, c Absatz 3,, 4 WEG.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Klagsanmerkung abgewiesen wurde, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des durch Art III Z 5 lit b WRN 1999 eingeführten § 17 Abs 1 Z 4 WEG fehle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Klagsanmerkung abgewiesen wurde, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des durch Art römisch III Ziffer 5, Litera b, WRN 1999 eingeführten Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WEG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Rechtslage seit dem 3.WÄG ist die (Quasi-)Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümerge- meinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13c WEG) nicht bloß fakultativ. Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum (5 Ob 239/97a = MietSlg 49.510, RIS-Justiz RS0083442).Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Rechtslage seit dem 3.WÄG ist die (Quasi-)Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümerge- meinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (Paragraph 13 c, WEG) nicht bloß fakultativ. Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum (5 Ob 239/97a = MietSlg 49.510, RIS-Justiz RS0083442).
Dies gilt ohne weiteres auch für das Recht, gemäß § 13 c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. Hingegen ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 4 WEG idF WRN 1999 zur Frage der Klags- und Antragslegitimation nichts. Damit wurde lediglich die Verpflichtung des Verwalters (der gemäß § 17 Abs 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt) festgeschrieben, für die Einbringung ausstehender Beträge an die Gemeinschaft zu sorgen (vgl im Übrigen Würth/Zingher, Wohnrecht'99 § 17 WEG Rz 3).Dies gilt ohne weiteres auch für das Recht, gemäß Paragraph 13, c Absatz 4, WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. Hingegen ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, WEG in der Fassung WRN 1999 zur Frage der Klags- und Antragslegitimation nichts. Damit wurde lediglich die Verpflichtung des Verwalters (der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt) festgeschrieben, für die Einbringung ausstehender Beträge an die Gemeinschaft zu sorgen vergleiche im Übrigen Würth/Zingher, Wohnrecht'99 Paragraph 17, WEG Rz 3).
Für den Fall, dass der Kläger beabsichtigt haben sollte, (wegen allfälliger Vorlage aus eigenem Vermögen) eine materiell eigene Forderung geltend zu machen, wird bemerkt, dass in § 13 c Abs 3 WEG ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vorgesehen ist.Für den Fall, dass der Kläger beabsichtigt haben sollte, (wegen allfälliger Vorlage aus eigenem Vermögen) eine materiell eigene Forderung geltend zu machen, wird bemerkt, dass in Paragraph 13, c Absatz 3, WEG ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vorgesehen ist.
Ob vor Beschlussfassung über die Klagsanmerkung (die für den Rang bedeutungslos ist; vgl 5 Ob 61/00g = WoBl 2000, 242/129) die Frage der Aktivlegitimation zu erörtern und allenfalls mit Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO vorzugehen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0103216), kann hier auf sich beruhen, weil der Kläger noch in seinem, an sinnvollen Argumenten armen Revisionsrekurs darauf beharrt, im eigenen Namen antragsberechtigt zu sein, was nach den obigen Ausführungen aber keinesfalls zutrifft.Ob vor Beschlussfassung über die Klagsanmerkung (die für den Rang bedeutungslos ist; vergleiche 5 Ob 61/00g = WoBl 2000, 242/129) die Frage der Aktivlegitimation zu erörtern und allenfalls mit Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vorzugehen gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0103216), kann hier auf sich beruhen, weil der Kläger noch in seinem, an sinnvollen Argumenten armen Revisionsrekurs darauf beharrt, im eigenen Namen antragsberechtigt zu sein, was nach den obigen Ausführungen aber keinesfalls zutrifft.
Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E59351 05A02490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00249.00D.0926.000Dokumentnummer
JJT_20000926_OGH0002_0050OB00249_00D0000_000