TE OGH 2000/9/26 5Nd515/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 15. Februar 1999 verstorbenen Alois F*****, über den Delegierungsantrag des Dietmar F***** in der Verlassenschaftssache 4 A 129/99s des Bezirksgerichtes Feldbach, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Dietmar F***** auf Delegierung der Verlassenschaftssache 4 A 129/99s des Bezirksgerichtes Feldbach an das Bezirksgericht Feldkirch wird dem Bezirksgericht Feldbach zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 GeO übermittelt.Der Antrag des Dietmar F***** auf Delegierung der Verlassenschaftssache 4 A 129/99s des Bezirksgerichtes Feldbach an das Bezirksgericht Feldkirch wird dem Bezirksgericht Feldbach zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach Paragraph 51, Absatz 2, GeO übermittelt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegationsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der erforderlichen Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN nicht vorgesehen.Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegationsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der erforderlichen Vorgehensweise nach Paragraph 31, Absatz 3, JN nicht vorgesehen.

Anmerkung

E59353 05J05150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00515..0926.000

Dokumentnummer

JJT_20000926_OGH0002_0050ND00515_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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