Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton H*****, Steuerberater, *****, vertreten durch Josef Cser, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Alsergrund, Währinger Straße 41, 1090 Wien, gegen die Antragsgegner 1. G***** GmbH, 2. S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2000, GZ 38 R 57/00i-15, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. November 1999, GZ 7 Msch 36/99a-10, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton H*****, Steuerberater, *****, vertreten durch Josef Cser, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Alsergrund, Währinger Straße 41, 1090 Wien, gegen die Antragsgegner 1. G***** GmbH, 2. S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2000, GZ 38 R 57/00i-15, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. November 1999, GZ 7 Msch 36/99a-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten (Barauslagen) der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, es gäbe noch keine veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Vermieter, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, die zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch dann zur Gänze zurückzahlen müssen, wenn er einen Teil davon im Zeitraum 1. 3. 1994 bis 31. 12. 1996 verbraucht habe.
Zu dieser Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits in 5 Ob 144/00p im Sinne der vorliegenden Rekursentscheidung Stellung genommen. Dass das zitierte Judikat erst nach Fällung der Rekursentscheidung ergangen ist, hat für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedeutung, weil es hiefür auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ankommt (RIS-Justiz RS0112921). Die Entscheidung 5 Ob 144/00p hat im Übrigen dieselben Antragsgegner, vertreten durch dieselben Rechtsanwälte wie im vorliegenden Fall betroffen und steht mit der einschlägigen Lehre (Würth, Dreimal Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, WoBl 1994, 1, 3; Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994, Sonderheft 1 A, 18 f) im Einklang. Eine Zulassung des Rechtsmittels, das keine neuen Argumente enthält, ist daher nicht geboten.
Der erkennende Senat ist in 5 Ob 144/00p zum Ergebnis gelangt, dass Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht verlangt. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - auch hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge besteht.Der erkennende Senat ist in 5 Ob 144/00p zum Ergebnis gelangt, dass Art römisch II Abschn römisch II Ziffer 4, des 3. WÄG die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht verlangt. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - auch hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge besteht.
Die Rekursentscheidung ist demnach durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Die Rekursentscheidung ist demnach durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG, §§ 40, 50 ZPO. Der Antragsteller hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet, weshalb der Schriftsatz insoweit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Antragsteller hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet, weshalb der Schriftsatz insoweit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.
Anmerkung
E59349 05A02430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00243.00X.0926.000Dokumentnummer
JJT_20000926_OGH0002_0050OB00243_00X0000_000