Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Berta K*****, 2.) Elisabeth K*****, und 3.) Mag. Martin K*****, sämtliche vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2000, GZ 12 R 21/00x-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei erstattet und kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des § 507 Abs 2, 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei erstattet und kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 507, Absatz 2,, 508a Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.
Anmerkung
E64851 7Ob135.00d-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00135.00D.0927.000Dokumentnummer
JJT_20000927_OGH0002_0070OB00135_00D0000_000