TE OGH 2000/9/27 7Ob196/00z

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf, wider die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Hofbauer & Hofbauer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. April 2000, GZ 36 R 99/00b-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein dringender Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8 MRG nur dann gegeben ist, wenn auf Seiten des Vermieters eine unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald wie möglich zu beseitigen, vorliegt und dies nur durch Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0070482 = MietSlg XLI/19, WoBl 1991, 117; WoBl 1993, 15, SZ 70/25 uva, ebenso WoBl 2000/18). Dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles von dieser Rechtsprechung krass abgewichen wäre, vermag die Revision ebenfalls nicht nachzuweisen. Die Tochter der Klägerin hat eben erst die Volljährigkeit erreicht, verfügte im Zeitpunkt bei Zustellung der Kündigung selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl AS 10 "Beruf in Aussicht") noch nicht einmal über ein eigenes Einkommen und ist weder verheiratet noch hat sie Kinder. Die Wohnverhältnisse der Klägerin selbst sind ausgehend davon insgesamt als großzügig zu beurteilen. Im Ergebnis steht damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht im Widerspruch mit der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 11. 1999, 4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452, da damals der Kläger in Österreich keine ausreichende Wohnmöglichkeit hatte. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1998, 6 Ob 282/98h, verfügte ebenfalls der Sohn der Klägerin, an dem Ort, an dem er studierte, über keine andere Wohnung als jene der Klägerin, die aufgekündigt wurde. In dem Studentenheim war er verschiedenen Einschränkungen unterworfen.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein dringender Bedarf im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG nur dann gegeben ist, wenn auf Seiten des Vermieters eine unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald wie möglich zu beseitigen, vorliegt und dies nur durch Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0070482 = MietSlg XLI/19, WoBl 1991, 117; WoBl 1993, 15, SZ 70/25 uva, ebenso WoBl 2000/18). Dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles von dieser Rechtsprechung krass abgewichen wäre, vermag die Revision ebenfalls nicht nachzuweisen. Die Tochter der Klägerin hat eben erst die Volljährigkeit erreicht, verfügte im Zeitpunkt bei Zustellung der Kündigung selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin vergleiche AS 10 "Beruf in Aussicht") noch nicht einmal über ein eigenes Einkommen und ist weder verheiratet noch hat sie Kinder. Die Wohnverhältnisse der Klägerin selbst sind ausgehend davon insgesamt als großzügig zu beurteilen. Im Ergebnis steht damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht im Widerspruch mit der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 11. 1999, 4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452, da damals der Kläger in Österreich keine ausreichende Wohnmöglichkeit hatte. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1998, 6 Ob 282/98h, verfügte ebenfalls der Sohn der Klägerin, an dem Ort, an dem er studierte, über keine andere Wohnung als jene der Klägerin, die aufgekündigt wurde. In dem Studentenheim war er verschiedenen Einschränkungen unterworfen.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E59366 07A01960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00196.00Z.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20000927_OGH0002_0070OB00196_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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