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L65502 Fischerei Kärnten;Norm
FischereiG Krnt 2000 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C GmbH & Co KEG in V, vertreten durch Mag. Gert Gradnitzer, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Burgplatz 6/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. Oktober 2006, Zl. KUVS-1123/6/2006, betreffend Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Fischereipachtvertrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt V vom 12. Juni 2006 festgestellt, dass der am 27. März 2006 zwischen der "Gutsverwaltung L" als Verpächterin und dem Sport- und Zuchtfischereiverein V als Pächter abgeschlossene Pachtvertrag über die Verpachtung der Fischereiausübungsrechte in näher bezeichneten Fischereirevieren im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs 1 Kärntner Fischereigesetz (K-FG), LGBl Nr 62/2000, stehe. Der Pachtvertrag sei nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren, sondern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, wobei der Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Vertragsparteien gekündigt werden könne und die Verpächterin auf die Ausübung dieses Kündigungsrechts dergestalt verzichte, dass der Pachtvertrag frühestens zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden könne; sollte keine Kündigung erfolgen, so verlängere sich die Vertragsdauer um weitere fünf Jahre.
Nach Darlegung des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Berufungsvorbringens und des wesentlichen Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde aus, dass aus den Erläuterungen zum Kärntner Fischereigesetz unter anderem hervorgehe, dass die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen grundsätzlich zehn Jahre betrage. Eine verkürzte Pachtdauer könne rechtswirksam nur vereinbart werden, wenn die Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten werde und wenn zu erwarten sei, dass trotz der verkürzten Pachtdauer die Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft gewährleistet werden könne. Eine Verlängerung der Pachtdauer komme nur insoweit in Betracht, als durch einen Pachtvertrag erneut eine Pachtdauer von zehn Jahren vereinbart werde, wobei alle sonstigen Vertragsbestimmungen unverändert bleiben könnten. In Übereinstimmung mit der Erstbehörde sei auch die belangte Behörde der Auffassung, dass der "zur Genehmigung vorgelegte Pachtvertrag" hinsichtlich der Festlegung der Pachtdauer nicht den Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes entspreche, zumal § 16 Abs 1 K-FG eine Pachtdauer von zehn Jahren vorsehe und eine Verkürzung der Pachtdauer nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 K-FG vorlägen. Da dies gegenständlich nicht der Fall sei, widerspreche der Vertrag den diesbezüglichen Bestimmungen des K-FG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG), LGBl Nr 62/2000, lauten wie folgt:
"§ 15 Verpachtung von Fischereirevieren
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt.
(2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
(3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach Abs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 und auf die Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.
§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt - vorbehaltlich des Abs 2 - zehn Jahre.
(2) Eine Verkürzung der Pachtdauer ist zulässig, wenn die Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten wird und wenn zu erwarten ist, daß trotz der verkürzten Pachtdauer die Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) gewährleistet werden kann.
(3) Wird das Fischereipachtverhältnis vorzeitig aufgelöst, gekündigt oder erlischt es vorzeitig, darf die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei nur für den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, sofern diese noch mindestens ein Jahr beträgt; beträgt die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens ein Jahr, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.
(4) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres."
2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der "am 27.3.2006 zwischen der Beschwerdeführerin als Verpächterin und dem Sport- und Zuchtfischverein V" als Pächter abgeschlossene Pachtvertrag über die Verpachtung der Fischereiausübungsrechte in den angeführten Fischereirevieren im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des § 16 K-FG stehe. Die beschwerdeführende Partei geht damit - wie erkennbar auch die belangte Behörde - jedenfalls davon aus, dass der der Behörde angezeigte Pachtvertrag, in dem als Verpächterin die "Gutsverwaltung L" genannt wird, zwischen der beschwerdeführenden Partei, welche unter der Bezeichnung "Gutsverwaltung L" im rechtsgeschäftlichen Verkehr aufgetreten ist, als Verpächterin und dem genannten Fischereiverein abgeschlossen wurde.
Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde jedenfalls von der beschwerdeführenden Partei erhoben, der gegenüber auch der Berufungsbescheid erlassen wurde, sodass beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel über die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei entstanden sind.
3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen "auf den unbestrittenen Sachverhalt" rechtswidrig angewendet habe. Der Fischereipachtvertrag vom 27.3.2006 enthalte zum Punkt 2, Pachtdauer, auf Grund eines Nachtrages vom 11. April 2006 folgende Formulierung:
"Die Pachtdauer beginnt am 01.01.2006 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Vertragspartnern aufgekündigt werden. Die Verpächterin verzichtet jedoch auf die Ausübung dieses Kündigungsrechtes dergestalt, dass der Pachtvertrag frühestens zum 31.12.2015 aufgekündigt werden kann. Sollte keine Kündigung erfolgen, so verlängert sich jeweils für die einzelnen Revierteile, immer als Gesamtpachtrevier geltend, die Vertragsdauer um weitere 5 Jahre."
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass der Fischereipachtvertrag den Bestimmungen des K-FG entspreche. Es sei richtig, dass gemäß § 16 Abs 1 K-FG die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen zehn Jahre betrage. Diese bestimmte Pachtdauer könne jedoch nur als Mindestpachtdauer ausgelegt werden. Der Hintergrund für diese Bestimmung liege darin, dass mit einer langen Pachtdauer eine nachhaltige Bewirtschaftung der jeweiligen Fischereireviere gewährleistet sein solle und dies den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft gemäß § 20 Abs 1 K-FG entspreche. Im vorliegenden Fall werde der Fischereipachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Vorgesehen sei also eine noch längere Bewirtschaftung der gegenständlichen Fischereireviere durch die Pächterin, als dies § 16 Abs 1 K-FG vorsehe. Unterstrichen werde dies noch durch die Bestimmung in Punkt 2 des gegenständlichen Fischereipachtvertrages, wonach die Verpächterin auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes bis zum 31. Dezember 2015 verzichte. Dass eine Kündigungsmöglichkeit eines Fischereipachtvertrages vorgesehen sei, ergebe sich aus § 16 Abs 3 K-FG. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich die Kündigung eines Fischereipachtverhältnisses angeführt. Fischereipachtverträge seien, abgesehen von den im Gesetz im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft normierten Einschränkungen, nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen. Der Inhalt eines solchen Vertrages sei daher im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander ein zivilrechtlicher.
Die Bestimmung einer Pachtdauer von zehn Jahren in § 16 K-FG -
in den Fällen des Abs 2 von mindestens fünf Jahren - soll, wie auch die beschwerdeführende Partei dargelegt hat, eine nachhaltige Bewirtschaftung der jeweiligen Fischereireviere gewährleisten. Dies ergibt sich aus § 16 Abs 2 K-FG, wonach eine Verkürzung der Pachtdauer zulässig ist, wenn die Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht unterschritten wird und - als weitere Voraussetzung - zu erwarten ist, dass trotz der verkürzten Pachtdauer die Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1 K-FG) gewährleistet werden kann. Gemäß § 20 Abs 1 K-FG sind die Fischereireviere von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, dass ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).
Der beschwerdeführenden Partei kann nicht darin gefolgt werden, dass in dem von ihr der Behörde vorgelegten Pachtvertrag eine noch längere Bewirtschaftung der gegenständlichen Fischereireviere durch die Pächterin vorgesehen sei, da der Vertrag auf unbestimmte Zeit und mit einem Kündigungsverzicht nur der Verpächterin bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen worden sei. Dieser einseitige Kündigungsverzicht ändert nichts daran, dass der Pächter - der dem Verfahren vor der belangten Behörde offenbar nicht beigezogen wurde - keinen entsprechenden Kündigungsverzicht abgegeben hat und sohin nach dem abgeschlossenen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres - etwa auch bereits des ersten Kalenderjahres - unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist den Pachtvertrag auflösen kann. Im Übrigen lässt § 16 Abs 1 K-FG auch für die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlich vorgesehenen Pachtdauer von zehn Jahren keinen Raum.
Damit widerspricht die Bestimmung der Pachtdauer im vorgelegten Pachtvertrag der Bestimmung des § 16 Abs 1 K-FG, da es in der Hand einer der Parteien des Pachtverhältnisses ist, den Vertrag auch vor Ablauf von zehn Jahren zum Ende jedes Kalenderjahres aufzulösen. Auch eine zulässige Verkürzung der Pachtdauer im Sinne des § 16 Abs 2 K-FG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da auf Grund der Kündigungsmöglichkeit durch den Pächter auch die Erreichung der Mindestpachtdauer von fünf Jahren nicht sichergestellt ist.
Aus § 16 Abs 3 K-FG, der Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Auflösung, Kündigung oder eines vorzeitigen Erlöschens vorsieht, kann nicht abgeleitet werden, dass die Vereinbarung einer nicht den § 16 Abs 1 oder 2 K-FG entsprechenden Pachtdauer - etwa einer unbestimmten Pachtdauer mit jährlichem Kündigungsrecht - zulässig wäre, zumal diese Bestimmung lediglich die Rechtsfolgen einer "vorzeitigen" - sohin vor Ablauf der in § 16 Abs 1 und 2 K-FG vorgesehenen Pachtdauer erfolgenden - Beendigung des Pachtverhältnisses regelt, welche etwa im Falle grober Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch Kündigung im Konkursfall gemäß §§ 23 oder 24 KO eintreten könnte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030167.X00Im RIS seit
18.01.2007