Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Markus S*****, wider die Antragsgegner 1. Norbert S*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, 2. Erhard S*****, und 3. Mag. Margarete S*****, wegen Benützungsregelung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie den ordentlichen Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. Mai 2000, GZ 7 R 73/00s und 7 R 74/00p-58, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 18. Jänner 2000, GZ 2 Nc 29/96p-47, sowie dem Rekurs der Drittantragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20. Jänner 2000, GZ 2 Nc 29/96p-51, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind je zu 9/32, der Zweitantragsgegner zu 8/32 und die Mutter des Antragstellers, die Drittantragsgegnerin, zu 6/32 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG B*****. Auf dieser befindet sich ein Wohnhaus mit einem kleinen Keller sowie einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Das Haus hat im Erdgeschoß zwei Eingänge, eine Waschküche, ein WC, ein Erkerzimmer, eine Küche, ein sogenanntes "Steinzimmer" (nicht verputzt) und ein Kabinett in der Größe von 13 m2. Im Obergeschoß befinden sich neben einem nicht der Benützungsregelung zuzuführenden mit einem Wohnrecht belasteten Zimmer noch das sogenannte "Blaue Zimmer" im Ausmaß von 22,4 m2 und ein Durchgangszimmer zum Dachboden sowie ein Kabinett in der Größe von 14,4 m2. Im Garten stehen dann noch eine blaue Hütte in der Größe von 3 x 3 m, ein 4 x 3 m großer Schuppen und ein Lusthaus in der Größe von 2,5 m x 2,5 m sowie ein Holzschuppen im Ausmaß von 5 x 3 m.
Mit nunmehr rechtskräftigem Beschluss vom 27. 10. 1998 (ON 27) erließ das Erstgericht eine Benützungsregelung, wonach
dem Antragsteller im Erdgeschoß das "Steinzimmer" in Größe von 20 m2 und im Obergeschoß das "Blaue Zimmer" in Größe von 15 m2 und der 4 x 3 m große Schuppen
dem Erstantragsgegner im Erdgeschoß das Kabinett in Größe von 12,8 m2, im Obergeschoß das Durchgangszimmer mit dem Dachbodenaufgang im Ausmaß von 17,20 m2 und das anschließende Kabinett in Größe von 14,4 m2 sowie die "Blaue Hütte" im Ausmaß von 3 x 3 m
dem Zweitantragsgegner im Obergeschoß das in der Süd-Ost Ecke gelegene Zimmer von 22,40 m2 und der 5 x 3 m große Schuppen und
der Drittantragsgegnerin im Erdgeschoß das Eckzimmer in Größe von 23,50 m2 und das Lusthaus zur alleinigen Benützung, die übrigen Räume zur gemeinsamen Benützung zugewiesen werden. Keller, Vorzimmer im Erdgeschoß, Küche, Waschküche, WC, Vorraum im Obergeschoß und Dachboden bleiben in der gemeinsamen Nutzung.
Gleichzeitig wurde dem Erstantragsgegner die Räumung des Lusthauses zu Gunsten der Drittantragsgegnerin und der Drittantragsgegnerin die Räumung des Blauen Zimmers zu Gunsten des Antragstellers aufgetragen.
Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Jänner 2000 (ON 47) wies dann das Erstgericht den Antrag des Antragstellers, die verweigerte Zustimmung der Antragsgegner zu von ihm geplanten das WC, das Badezimmer und die Heizung betreffenden Baumaßnahmen durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Antragsteller als Minderheitsmiteigentümer nicht das Recht habe, zur Durchsetzung von ihm begehrten Baumaßnahmen das Gericht anzurufen.
Die von der Drittantragsgegnerin beantragte Vollstreckung der in der Benützungsregelung angeordneten Räumung des Lusthauses durch dem Gericht geeignet erscheinende Zwangsmittel wies das Erstgericht schließlich mit seinem Beschluss vom 20. Jänner 2000 (ON 52) ab und begründete dies damit, dass ein exekutionsfähiger Titel vorliege, der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu vollstrecken sei.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Antragstellers mit der angefochtenen Entscheidung den erstgenannten Beschluss und gab dem gegen den zweiten Beschluss von der Drittantragsgegnerin erhobenen Rekurs keine Folge. Es bewertete den den Antragsteller betreffenden Wert des Entscheidungsgegenstandes als nicht S 260.000 übersteigend und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig. Den Rekurs des Antragstellers erachtete das Rekursgericht dabei deshalb als nicht berechtigt, da ein wirksamer Mehrheitsbeschluss nicht vorliege und ein solcher jedenfalls zur Durchsetzung der begehrten Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
Dem Rekurs der Drittantragsgegnerin gab das Rekursgericht zusammengefasst mit der Begründung nicht Folge, dass § 19 AußStrG zur Durchsetzung rein privater Rechte der Parteien außerhalb des Rechtsfürsorgeverfahrens nicht anwendbar sei. Insoweit erachtete es aber den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig, da dazu eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Dem Rekurs der Drittantragsgegnerin gab das Rekursgericht zusammengefasst mit der Begründung nicht Folge, dass Paragraph 19, AußStrG zur Durchsetzung rein privater Rechte der Parteien außerhalb des Rechtsfürsorgeverfahrens nicht anwendbar sei. Insoweit erachtete es aber den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig, da dazu eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen die Abweisung seines Rekurses erhob der Antragsteller sowohl einen mit einem Antrag nach § 14a AußStrG auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs als auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs.Gegen die Abweisung seines Rekurses erhob der Antragsteller sowohl einen mit einem Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs als auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Das Rekursgericht wies sowohl den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses sowie den ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der darüber hinaus gleichzeitig und mit gleichem Inhalt erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, der ordentliche Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin nicht berechtigt.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zwar dann nicht an die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß § 13 Abs 2 AußStrG gebunden, wenn das Rekursgericht von den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 JN abgewichen ist. Für das Rechtsgestaltungsbegehren des Antragstellers sehen diese Bestimmungen aber keine zwingenden Bewertungsregeln vor.Der Oberste Gerichtshof ist zwar dann nicht an die Bewertung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG gebunden, wenn das Rekursgericht von den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3,, 57, 58 und 60 JN abgewichen ist. Für das Rechtsgestaltungsbegehren des Antragstellers sehen diese Bestimmungen aber keine zwingenden Bewertungsregeln vor.
Da also der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls schon deshalb unzulässig (vgl § 14 Abs 3 AußStrG, zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels aber auch RIS-Justiz RS0041666 ua).Da also der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls schon deshalb unzulässig vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG, zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels aber auch RIS-Justiz RS0041666 ua).
Der ordentliche Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Unstrittig stellt der hier in die Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung des Lusthauses einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 6 EO dar (vgl etwa Mayer/Fucik Verfahren außer Streitsachen § 19 Rz 1; ebenso Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 51; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO4, I, 76 ff). Eine solche Exekution begehrt die Drittantragsgegnerin jedoch nicht, sondern vermeint, dass das Gericht wegen der Unterlassung der Räumung gemäß § 19 Abs 1 AußStrG gegen den Erstantragsgegner ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amts wegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen habe.Unstrittig stellt der hier in die Benützungsregelung aufgenommene Ausspruch der Verpflichtung zur Räumung des Lusthauses einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, EO dar vergleiche etwa Mayer/Fucik Verfahren außer Streitsachen Paragraph 19, Rz 1; ebenso Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3, 51; Heller-Berger-Stix, Komm zur EO4, römisch eins, 76 ff). Eine solche Exekution begehrt die Drittantragsgegnerin jedoch nicht, sondern vermeint, dass das Gericht wegen der Unterlassung der Räumung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG gegen den Erstantragsgegner ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amts wegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen habe.
Bereits in seiner Entscheidung vom 3. 5. 1967 zu 3 Ob 53/67 (= EvBl
1968/97 = RZ 1967, 132) hat der Oberste Gerichtshof unter anderem
auch festgehalten, dass in Verfahren, in denen es um die "reinen Privatrechte der Parteien außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens" geht, kein Platz für eine amtswegige Vollziehung der Beschlüsse unter anderem nach § 19 Abs 1 AußStrG besteht. Dies entspricht auch der Ansicht von Heller-Berger-Stix, EO4 I, 80. Mayer/Fucik aaO nehmen zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung und Klicka-Oberhammer aaO regen hinsichtlich der Vollstreckung vermögensrechtlicher Ansprüche durch individuelle Zwangsmittel eine Prüfung der Sinnhaftigkeit an. Entsprechend der Vorjudikatur zu EvBl 1968/97 = RZ 1967, 132 und der Meinung von Heller-Berger-Stix aaO ist nun nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedenfalls dort ein Vorgehen nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht geboten, wo das Außerstreitverfahren nur der Verwirklichung der Privatrechte von Personen dient, die nicht einen besonderen Schutz im Sinne eines Rechtsfürsorgeverfahrens genießen. Die Zuweisung des hier maßgeblichen Verfahrens über die Benützungsregelungen in das Außerstreitverfahren beruht nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, dass bei dieser rechtsgestaltenden Ermessensentscheidung in einem Verfahren, an dem viele Parteien beteiligt sein können, der freieren verfahrensrechtlichen Stellung des Richters besondere Bedeutung zukommt (vgl dazu auch Rummel in Rummel ABGB2 § 835 Rz 11, Klang in Klang III, 1116, Hofmeister/Engglmeier in Schwimann ABGB2 § 835 Rz 33 f). Ein besonderer "rechtsfürsorgender" Schutz von Interessen der Verfahrensparteien oder sonstiger Interessen ist daraus nicht erkennbar. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Anwendung des § 19 Abs 1 AußStrG verneint.auch festgehalten, dass in Verfahren, in denen es um die "reinen Privatrechte der Parteien außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens" geht, kein Platz für eine amtswegige Vollziehung der Beschlüsse unter anderem nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG besteht. Dies entspricht auch der Ansicht von Heller-Berger-Stix, EO4 römisch eins, 80. Mayer/Fucik aaO nehmen zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung und Klicka-Oberhammer aaO regen hinsichtlich der Vollstreckung vermögensrechtlicher Ansprüche durch individuelle Zwangsmittel eine Prüfung der Sinnhaftigkeit an. Entsprechend der Vorjudikatur zu EvBl 1968/97 = RZ 1967, 132 und der Meinung von Heller-Berger-Stix aaO ist nun nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedenfalls dort ein Vorgehen nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG nicht geboten, wo das Außerstreitverfahren nur der Verwirklichung der Privatrechte von Personen dient, die nicht einen besonderen Schutz im Sinne eines Rechtsfürsorgeverfahrens genießen. Die Zuweisung des hier maßgeblichen Verfahrens über die Benützungsregelungen in das Außerstreitverfahren beruht nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, dass bei dieser rechtsgestaltenden Ermessensentscheidung in einem Verfahren, an dem viele Parteien beteiligt sein können, der freieren verfahrensrechtlichen Stellung des Richters besondere Bedeutung zukommt vergleiche dazu auch Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 835, Rz 11, Klang in Klang römisch III, 1116, Hofmeister/Engglmeier in Schwimann ABGB2 Paragraph 835, Rz 33 f). Ein besonderer "rechtsfürsorgender" Schutz von Interessen der Verfahrensparteien oder sonstiger Interessen ist daraus nicht erkennbar. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG verneint.
Anmerkung
E59463 07A01900European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00190.00T.0927.000Dokumentnummer
JJT_20000927_OGH0002_0070OB00190_00T0000_000