TE OGH 2000/9/28 2Ob234/00a

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia S*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Illedits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Christopher W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2000, GZ 40 R 195/00y-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 24. März 2000, GZ 7 C 76/00g-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Räumung eines in der Klage näher bezeichneten Abstellraumes mit der Begründung, das dem Beklagten gewährte Prekarium widerrufen zu haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 52.000 nicht übersteigend und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 52.000 nicht übersteigend und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin vertritt zur Zulässigkeit der Revision die Ansicht, es liege eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor, weshalb § 502 Abs 5 ZPO anzuwenden sei, weil über ein Räumungsbegehren entschieden worden sei. In weiterer Folge sei § 502 Abs 4 ZPO anzuwenden und könne daher die außerordentliche Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage erhoben werden.Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin vertritt zur Zulässigkeit der Revision die Ansicht, es liege eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor, weshalb Paragraph 502, Absatz 5, ZPO anzuwenden sei, weil über ein Räumungsbegehren entschieden worden sei. In weiterer Folge sei Paragraph 502, Absatz 4, ZPO anzuwenden und könne daher die außerordentliche Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage erhoben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt diese Gesetzesstelle ua nicht "für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". § 49 Abs 2 Z 5 JN erfasst nach seinem klaren Wortlaut nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen (7 Ob 152/99z). Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (5 Ob 1110/92 = MietSlg 45.715 = WoBl 1993, 143).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000 nicht übersteigt. Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt diese Gesetzesstelle ua nicht "für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird". Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN erfasst nach seinem klaren Wortlaut nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen (7 Ob 152/99z). Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (5 Ob 1110/92 = MietSlg 45.715 = WoBl 1993, 143).

Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf die - auch für die Zulässigkeit der Revision grundsätzlich maßgebliche (5 Ob 1110/92) - Behauptung gestützt, ein dem Beklagten eingeräumtes Prekarium widerrufen zu haben. Ein Verfahren wegen der Beendigung eines derartigen Benützungsverhältnisses stellt aber - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO dar, sodass zufolge des S 52.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren die dennoch erhobene "außerordentliche" Revision nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf die - auch für die Zulässigkeit der Revision grundsätzlich maßgebliche (5 Ob 1110/92) - Behauptung gestützt, ein dem Beklagten eingeräumtes Prekarium widerrufen zu haben. Ein Verfahren wegen der Beendigung eines derartigen Benützungsverhältnisses stellt aber - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Bestandstreitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO dar, sodass zufolge des S 52.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren die dennoch erhobene "außerordentliche" Revision nicht zulässig ist.

Textnummer

E59575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00234.00A.0928.000

Im RIS seit

28.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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