TE OGH 2000/9/28 2Ob245/00v

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter H*****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Evelyn G***** und 2. *****Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 81.000 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Mai 2000, GZ 53 R 137/00d-41, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. Jänner 2000, GZ 13 C 1912/98-32, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 5. 4. 1998 ereignete sich auf einem Kundenparkplatz in Salzburg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit einem Go-Kart sowie die Erstbeklagte mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der im Privateigentum stehende Parkplatz ist sowohl bei der Einfahrt als auch bei der Ausfahrt durch Schranken abgetrennt. Bei der Einfahrt sind eine Tafel mit der Aufschrift "Privatparkplatz - Nur für Kunden während der Einkaufszeit - Es gilt die StVO - Es wird keine Haftung übernommen" sowie eine weitere Tafel mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/h angebracht. Bei der Ausfahrt befindet sich das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten". Zum Unfallszeitpunkt, einem Sonntag, war der Schranken der Parkplatzausfahrt nicht versperrt, er konnte durch einfaches Aufheben geöffnet werden. Sowohl der Kläger, der das Go-Kart auf seinem PKW transportierte, als auch die Erstbeklagte gelangten über die Ausfahrt auf den Parkplatz. Zum Unfallszeitpunkt hatte der Kläger auf dem Parkplatz bereits einige Runden mit seinem Go-Kart gedreht. Die Erstbeklagte fuhr über eine Verbindungsstraße zwischen Parkflächen, die mit Randlinien gekennzeichnet waren, entsprechend der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. In Annäherung an die spätere Unfallstelle befindet sich links innerhalb der Parkfläche ein sichtbehindernder Verschlag für Einkaufswagen. Der Kläger, der mit der Höchstgeschwindigkeit des Go-Karts von 30 km/h unterwegs war, tauchte von links hinter dem Einkaufswagenverschlag, somit aus der gekennzeichneten Parkfläche auf. Die Erstbeklagte reagierte unverzüglich, konnte jedoch aus der Bremsausgangsgeschwindigkeit von 28 km/h eine Kollision nicht mehr verhindern. Hätte sie eine Geschwindigkeit von 15 km/h eingehalten, hätte sie ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können. Im Hinblick auf die Sichtbehinderung durch den Einkaufswagenverschlag hätte der Kläger lediglich eine Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/h einhalten dürfen, um eine Kollision mit allfälligem Verkehr auf der Verbindungsstraße zu verhindern.

Der Kläger begehrte unter Anrechung eines Mitverschuldens von 50 % von den beklagten Parteien zunächst die Zahlung von S 80.000 sowie die Feststellung der Haftung für die Hälfte aller unfallskausalen Schäden mit der Begründung, die Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, habe verspätet reagiert, eine verfehlte Fahrlinie eingehalten und sich verbotswidrig auf diesem Parkplatzbereich befunden.

Nach rechtskräftiger Teilabweisung der Begehren auf Zahlung von S 40.000 und auf Feststellung der Haftung zu 25 % mit Teilurteil, dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf S 81.000 aus.

Die Beklagten wendeten Alleinverschulden des Klägers ein, weil er den Rechtsvorrang der Erstbeklagten missachtet, eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten und auf einem nicht als Fahrbahn markierten Teil des Parkplatzes gefahren sei. Bei dem Parkplatz handle es sich um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO. Der Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h liege keine behördliche Verordnung zugrunde, weshalb sie zivilrechtlich keinerlei Rechtswirkung habe.Die Beklagten wendeten Alleinverschulden des Klägers ein, weil er den Rechtsvorrang der Erstbeklagten missachtet, eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten und auf einem nicht als Fahrbahn markierten Teil des Parkplatzes gefahren sei. Bei dem Parkplatz handle es sich um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO. Der Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h liege keine behördliche Verordnung zugrunde, weshalb sie zivilrechtlich keinerlei Rechtswirkung habe.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Erstgericht im ersten Rechtsgang angeschlossen und die Klage zur Gänze abgewiesen.

Mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 19. 4. 1999 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil im Umfang einer Teilabweisung von S 40.000 und Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer 25 %igen Haftung der beklagten Parteien. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung einer weiteren Forderung von S 40.000 samt Zinsen und des Begehrens auf Feststellung einer weiteren 25- %igen Haftung der beklagten Parteien wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei dem Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 2 StVO handle. Der Straßenerhalter sei berechtigt, für eine derartige Fläche eigene Vorschriften zur Regelung des Verkehrs aufzustellen. Gegen die von ihm angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe die Erstbeklagte zuwider gehandelt. Dem stehe aber das weit überwiegende Verschulden des Klägers gegenüber, der von einer vom Straßenerhalter für den ruhenden Verkehr bestimmten Fläche ohne den - darüber hinaus auch noch von rechts kommenden - Fließverkehr Beachtung zu schenken, mit einer gleichfalls gegen die vom Straßenerhalter vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verstoßenden Geschwindigkeit von 30 km/h auf die von der Erstbeklagten benützte Verbindungsstraße gefahren sei. Es sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zur Höhe der von den Parteien geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu treffen haben.Mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 19. 4. 1999 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil im Umfang einer Teilabweisung von S 40.000 und Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer 25 %igen Haftung der beklagten Parteien. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung einer weiteren Forderung von S 40.000 samt Zinsen und des Begehrens auf Feststellung einer weiteren 25- %igen Haftung der beklagten Parteien wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es sich bei dem Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StVO handle. Der Straßenerhalter sei berechtigt, für eine derartige Fläche eigene Vorschriften zur Regelung des Verkehrs aufzustellen. Gegen die von ihm angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe die Erstbeklagte zuwider gehandelt. Dem stehe aber das weit überwiegende Verschulden des Klägers gegenüber, der von einer vom Straßenerhalter für den ruhenden Verkehr bestimmten Fläche ohne den - darüber hinaus auch noch von rechts kommenden - Fließverkehr Beachtung zu schenken, mit einer gleichfalls gegen die vom Straßenerhalter vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verstoßenden Geschwindigkeit von 30 km/h auf die von der Erstbeklagten benützte Verbindungsstraße gefahren sei. Es sei eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zur Höhe der von den Parteien geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu treffen haben.

Nunmehr hat das Erstgericht die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für ein Viertel aller künftigen Schadenersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall festgestellt (Punkt 1); weiters die Klagsforderung mit S 36.750, die Gegenforderung in der selben Höhe als zu Recht bestehend festgestellt und das Zahlungsbegehren zur Gänze abgewiesen.

Dabei traf es zu den Verletzungsfolgen weitere Feststellungen.

Das von sämtlichen Teilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in den Punkten 2 bis 4 dahin ab, dass es aussprach, die Klagsforderung bestehe mit S 46.750, die Gegenforderung der erstbeklagten Partei mit S 43.387,50 zu Recht. Es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 3.362,50 samt Zinsen.

Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob es sich bei Privatparkplätzen von Einkaufsmärkten, wie dem hier gegenständlichen, unter den gegebenen Umständen (Abschrankung, Zulassung nur für Kunden) um eine Verkehrsfläche mit oder ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 StVO handle, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 StVO (richtig: ZPO) darstelle.Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob es sich bei Privatparkplätzen von Einkaufsmärkten, wie dem hier gegenständlichen, unter den gegebenen Umständen (Abschrankung, Zulassung nur für Kunden) um eine Verkehrsfläche mit oder ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO handle, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, StVO (richtig: ZPO) darstelle.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt.

Die Revision der beklagten Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich in der Entscheidung SZ 55/142 grundlegend mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO vorliegt. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, es komme bei dieser Frage darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet sei oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Eine Straße könne auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offenstehe, wie etwa Gehwege für Fussgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut. Sei aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handle es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. Gleiches gelte, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt sei. In diesem Falle stelle die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führe, dass keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliege. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der vorliegende Parkplatz sei im Hinblick auf seine Abschrankung und die eingebrachte Aufschrift, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt, der nur für Kunden während der Einkaufszeit bestimmt ist, keine Straße mit öffentlichem Verkehr, entspricht dieser Entscheidung, weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Aber auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung ist es nicht richtig, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor, von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Eine anderslautende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch vom Obersten Gerichtshof nicht geändert werden.Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich in der Entscheidung SZ 55/142 grundlegend mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO vorliegt. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, es komme bei dieser Frage darauf an, ob die Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch gewidmet sei oder zumindest nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Eine Straße könne auch dann von "jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden", wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offenstehe, wie etwa Gehwege für Fussgänger, Autobahnen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder Mautstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut. Sei aber die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handle es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. Gleiches gelte, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt sei. In diesem Falle stelle die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führe, dass keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliege. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der vorliegende Parkplatz sei im Hinblick auf seine Abschrankung und die eingebrachte Aufschrift, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt, der nur für Kunden während der Einkaufszeit bestimmt ist, keine Straße mit öffentlichem Verkehr, entspricht dieser Entscheidung, weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Aber auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung ist es nicht richtig, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor, von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Eine anderslautende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch vom Obersten Gerichtshof nicht geändert werden.

Eine weitere erhebliche Rechtsfrage erblicken die beklagten Parteien darin, ob und inwieweit bei einer Verkehrsfläche ohne öffentlichen Verkehr der Straßenerhalter einseitig Verkehrsbeschränkungen mit Gültigkeit erlassen könne bzw inwieweit bzw auf welche Art in einem solchen Fall eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Straßenerhalter und den Benützern zustande kommen müsse. Dazu gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Jedenfalls aber sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach ohne Verordnung aufgestellte Verbots- oder Beschränkungszeichen zivilrechtlich unbeachtlich seien.

Wie sich aus § 1 Abs 2 StVO ergibt, dürfen die Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr für ihre Straßen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwenden, sie können auch die Anwendung der Bestimmungen der StVO vorschreiben (ZVR 1992/85). Auch insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen war.Wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, StVO ergibt, dürfen die Straßenerhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr für ihre Straßen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwenden, sie können auch die Anwendung der Bestimmungen der StVO vorschreiben (ZVR 1992/85). Auch insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen war.

Anmerkung

E59553 02A02450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00245.00V.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_0020OB00245_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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