TE OGH 2000/9/28 8ObA173/00z

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Johann Holper als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 10, vertreten durch Mag. Oliver Röpke und Mag. Gabriele Jarosch, Leiter der Rechtsschutzabteilung bzw Rechtsschutzsekretärin, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 10, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Gewerbe und Handwerk, Dienstleistung, Bundesinnung der chemischen Gewerbe Österreichs, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Johann Holper als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 10, vertreten durch Mag. Oliver Röpke und Mag. Gabriele Jarosch, Leiter der Rechtsschutzabteilung bzw Rechtsschutzsekretärin, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 10, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Gewerbe und Handwerk, Dienstleistung, Bundesinnung der chemischen Gewerbe Österreichs, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es wird festgestellt, dass bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben in Wien beschäftigten Arbeitern, auf deren Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet, bei Vorliegen der in § 6 Abs 1 dieses Kollektivvertrags normierten Voraussetzungen unabhängig vom Nachweis der tatsächlich aufgewendeten Fahrkosten die Kosten einer Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion/Wiener Linien (S 560,-) zu ersetzen sind, sofern diese Kosten im betroffenen Monat tatsächlich die "tarifgünstigsten Kosten" iS des § 6 Abs 1 des genannten Kollektivvertrages sind.Es wird festgestellt, dass bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben in Wien beschäftigten Arbeitern, auf deren Arbeitsverhältnisse der Kollektivvertrag für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet, bei Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz eins, dieses Kollektivvertrags normierten Voraussetzungen unabhängig vom Nachweis der tatsächlich aufgewendeten Fahrkosten die Kosten einer Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion/Wiener Linien (S 560,-) zu ersetzen sind, sofern diese Kosten im betroffenen Monat tatsächlich die "tarifgünstigsten Kosten" iS des Paragraph 6, Absatz eins, des genannten Kollektivvertrages sind.

Erweisen sich die Kosten der Monatskarte im jeweiligen Monat auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitstage als die "tarifgünstigsten Kosten" iS des § 6 Abs 1 des genannten Kollektivvertrages, sind sie den betroffenen Arbeitnehmern im vollen Umfang zu ersetzen; eine Aliquotierung im Verhältnis der Kalendertage des jeweiligen Monats zu den tatsächlich in diesem Monat geleisteten Arbeitstagen hat nicht stattzufinden; dies gilt auch dann, wenn aufgrund unvorhergesehener und unverschuldeter Dienstverhinderungen weniger Arbeitstage geleistet wurden, als vorgesehen, die Kosten der Monatskarte aber dessen ungeachtet die "tarifgünstigsten Kosten" bleiben.Erweisen sich die Kosten der Monatskarte im jeweiligen Monat auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitstage als die "tarifgünstigsten Kosten" iS des Paragraph 6, Absatz eins, des genannten Kollektivvertrages, sind sie den betroffenen Arbeitnehmern im vollen Umfang zu ersetzen; eine Aliquotierung im Verhältnis der Kalendertage des jeweiligen Monats zu den tatsächlich in diesem Monat geleisteten Arbeitstagen hat nicht stattzufinden; dies gilt auch dann, wenn aufgrund unvorhergesehener und unverschuldeter Dienstverhinderungen weniger Arbeitstage geleistet wurden, als vorgesehen, die Kosten der Monatskarte aber dessen ungeachtet die "tarifgünstigsten Kosten" bleiben.

Fallen in einen Monat Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen, die zu Monatsbeginn nicht vorhersehbar waren, und haben diese Dienstverhinderungen zur Folge, dass im betroffenen Monat die Kosten der Monatskarte nicht die "tarifgünstigsten Kosten" iS des § 6 Abs 1 des genannten Kollektivvertrages sind, sind dem Arbeiter, der in Unkenntnis der Dienstverhinderungen zu Monatsbeginn eine Monatskarte gekauft hat, die ohne die Dienstverhinderungen am tarifgünstigsten gewesen wäre, die Kosten der Monatskarte gegen Nachweis, sie aufgewendet zu haben, zu ersetzen.Fallen in einen Monat Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen, die zu Monatsbeginn nicht vorhersehbar waren, und haben diese Dienstverhinderungen zur Folge, dass im betroffenen Monat die Kosten der Monatskarte nicht die "tarifgünstigsten Kosten" iS des Paragraph 6, Absatz eins, des genannten Kollektivvertrages sind, sind dem Arbeiter, der in Unkenntnis der Dienstverhinderungen zu Monatsbeginn eine Monatskarte gekauft hat, die ohne die Dienstverhinderungen am tarifgünstigsten gewesen wäre, die Kosten der Monatskarte gegen Nachweis, sie aufgewendet zu haben, zu ersetzen.

Soweit der Antrag über diese Feststellung hinausgeht, wird er abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Antragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG, jene der Antragsgegnerin aus Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben für die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe einen (Rahmen-)Kollektivvertrag (in der Folge: KV) geschlossen, dessen räumlicher Geltungsbereich sich auf die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Tirol und Vorarlberg bezieht.

§ 6 dieses KV hat folgenden Wortlaut:Paragraph 6, dieses KV hat folgenden Wortlaut:

"(1) Allen Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden beträgt, sind die tarifgünstigsten Fahrtkosten zu vergüten, sofern der Transfer nicht auf Kosten der Firma erfolgt.

(2) Wird der Arbeitnehmer vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle entsendet, so gilt die notwendige Wegzeit als Arbeitszeit. Wenn die Beförderung von Arbeitnehmern vom Betrieb zum Einsatzort nicht mit firmeneigenen Fahrzeugen erfolgt, wird für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln der tarifgünstigste Fahrpreis vergütet. Entsprechendes gilt bei Leistung von Überstunden an Wochenenden.

(3) ..................."

Der Antragsteller beantragt folgende Feststellungen:

I. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.römisch eins. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.

in eventu:

Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag unabhängig vom Nachweis der tatsächlich getätigten Auslagen zu ersetzen.

II. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.römisch II. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrtkosten haben, sind diese Kosten in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.

in eventu:

Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung nach Arbeitstagen, zu ersetzen.

III. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Fahrtkostenvergütung haben, sind auch bei Vorliegen von unverschuldeten Dienstverhinderungen die tarifgünstigsten Fahrtkosten in voller Höhe zu ersetzen.römisch III. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Fahrtkostenvergütung haben, sind auch bei Vorliegen von unverschuldeten Dienstverhinderungen die tarifgünstigsten Fahrtkosten in voller Höhe zu ersetzen.

in eventu:

Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung, auch für jene Monate zu ersetzen, in denen trotz des Vorliegens von unverschuldeten Dienstverhinderungen die Monatskarte die tarifgünstigsten Fahrkosten darstellt.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe, daher ohne Vornahme einer Aliquotierung, auch für jene Monate zu ersetzen, in denen trotz des Vorliegens von unverschuldeten Dienstverhinderungen die Monatskarte die tarifgünstigsten Fahrkosten darstellt.

IV. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren.römisch IV. Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren.

in eventu:

Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß § 6 Abs 1 des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren, sofern ein Nachweis über tatsächlich aufgewendete Fahrkosten in obiger Höhe erbracht wird.Allen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse der KV für Arbeiter der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe Anwendung findet und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des genannten KV Anspruch auf Vergütung einer Monatskarte in Höhe von S 560,- haben, ist dieser Betrag in voller Höhe auch für jene Monate zu ersetzen, in welche Zeiten unverschuldeter Dienstverhinderungen fallen, diese Dienstverhinderungen für den Arbeitnehmer zu Monatsbeginn jedoch nicht absehbar waren, sofern ein Nachweis über tatsächlich aufgewendete Fahrkosten in obiger Höhe erbracht wird.

Die Antragstellerin brachte dazu vor:

Betroffen seien bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben in Wien beschäftigte Arbeiter (mindestens drei), deren Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden betrage und deren Fahrt zur Arbeitsstelle nicht durch den Arbeitgeber bewerkstelligt oder gezahlt werde. Mit diesen Arbeitern, die somit nach § 6 Abs 1 des KV Anspruch auf die Vergütung des tarifgünstigsten Fahrtkosten hätten, sei in den Betrieben der Ersatz der Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion (S 560,-) zum Ende des jeweiligen Monats vereinbart worden, da diese Netzkarte gegenüber dem Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen preisgünstiger sei.Betroffen seien bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben in Wien beschäftigte Arbeiter (mindestens drei), deren Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden betrage und deren Fahrt zur Arbeitsstelle nicht durch den Arbeitgeber bewerkstelligt oder gezahlt werde. Mit diesen Arbeitern, die somit nach Paragraph 6, Absatz eins, des KV Anspruch auf die Vergütung des tarifgünstigsten Fahrtkosten hätten, sei in den Betrieben der Ersatz der Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion (S 560,-) zum Ende des jeweiligen Monats vereinbart worden, da diese Netzkarte gegenüber dem Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen preisgünstiger sei.

Zu I:

Die Arbeitgeber zahlten den berechtigten (hunderten) Arbeitnehmern die Kosten der Monatskarte nur gegen den Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben (insbesondere durch Vorlage der Monatskarte) aus. Richtigerweise vermittle § 6 Abs 1 des KV den Arbeitern einen von der Vorlage der Netzkarte unabhängigen Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Es sei zwar richtig, dass kein Anspruch bestehe, wenn dem Arbeitnehmer unmöglich Fahrkosten entstanden sein könnten, zB im Falle eines frühzeitig vereinbarten, bereits zu Monatsbeginn feststehenden Urlaubs, der es dem Arbeitnehmer erlaube, vom Kauf einer Monatskarte abzustehen. Im Übrigen werde durch die zitierte Regelung der materielle Mehraufwand der betreffenden Arbeiter pauschal - als auch ohne Bedachtnahme auf im Einzelfall allenfalls anfallende höhere Kosten - durch die Vergütung der tarifgünstigsten Fahrkosten ersetzt. Dieser Auslagenersatz stehe dem Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des KV unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem eigenen Fahrzeug oder zu Fuß (und daher ohne Kostenaufwand) zurücklege. Der Anspruch sei daher vom Nachweis tatsächlicher Ausgaben unabhängig.Die Arbeitgeber zahlten den berechtigten (hunderten) Arbeitnehmern die Kosten der Monatskarte nur gegen den Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben (insbesondere durch Vorlage der Monatskarte) aus. Richtigerweise vermittle Paragraph 6, Absatz eins, des KV den Arbeitern einen von der Vorlage der Netzkarte unabhängigen Anspruch auf Fahrtkostenersatz. Es sei zwar richtig, dass kein Anspruch bestehe, wenn dem Arbeitnehmer unmöglich Fahrkosten entstanden sein könnten, zB im Falle eines frühzeitig vereinbarten, bereits zu Monatsbeginn feststehenden Urlaubs, der es dem Arbeitnehmer erlaube, vom Kauf einer Monatskarte abzustehen. Im Übrigen werde durch die zitierte Regelung der materielle Mehraufwand der betreffenden Arbeiter pauschal - als auch ohne Bedachtnahme auf im Einzelfall allenfalls anfallende höhere Kosten - durch die Vergütung der tarifgünstigsten Fahrkosten ersetzt. Dieser Auslagenersatz stehe dem Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des KV unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem eigenen Fahrzeug oder zu Fuß (und daher ohne Kostenaufwand) zurücklege. Der Anspruch sei daher vom Nachweis tatsächlicher Ausgaben unabhängig.

Zu II. In den meisten Wiener Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben werde entgegen dem Wortlaut des KV und der erkennbaren Absicht der Kollektivvertragsparteien eine Aliquotierung des zu ersetzenden Betrags von S 560,- nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage vorgenommen. Die Höhe der gezahlten Fahrtkosten sinke daher mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Damit werde aber den betroffenen Arbeitnehmern im Widerspruch zu § 6 des KV nur ein Bruchteil der tarifgünstigsten Fahrkosten vergütet. Der Antrag betreffe nur Fälle, in denen auf der Grundlage der geleisteten Arbeitstage die Monatskarte die günstigste Tarifvariante sei.Zu römisch II. In den meisten Wiener Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetrieben werde entgegen dem Wortlaut des KV und der erkennbaren Absicht der Kollektivvertragsparteien eine Aliquotierung des zu ersetzenden Betrags von S 560,- nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage vorgenommen. Die Höhe der gezahlten Fahrtkosten sinke daher mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Damit werde aber den betroffenen Arbeitnehmern im Widerspruch zu Paragraph 6, des KV nur ein Bruchteil der tarifgünstigsten Fahrkosten vergütet. Der Antrag betreffe nur Fälle, in denen auf der Grundlage der geleisteten Arbeitstage die Monatskarte die günstigste Tarifvariante sei.

Zu III. Zudem werde die Fahrtkostenvergütung auch unter Berufung auf unverschuldete Dienstverhinderungen (etwa Krankenstände) verhältnismäßig gekürzt. Auch insofern betreffe der Antrag nur jene Fälle, in denen die Dienstverhinderungen in einem Kalendermonat nur an so wenigen Arbeitstagen auftrete, dass dennoch die Monatskarte die tarifgünstigste Variante darstelle. Auch insofern werde daher der Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Fahrkosten nicht erfüllt. Die Kosten der Monatskarte entstünden dem Arbeiter auch dann, wenn in den betroffenen Monat Zeiten einer Dienstverhinderung fallen, diese jedoch nicht bewirken, dass der Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen gegenüber der Monatskarte günstiger sei. In dieser Konstellation - nur sie liege dem Antrag zugrunde - sei die Fahrtkostenvergütung jedenfalls nicht zu aliquotieren. Auch hievon seien hunderte Arbeitnehmer betroffen.Zu römisch III. Zudem werde die Fahrtkostenvergütung auch unter Berufung auf unverschuldete Dienstverhinderungen (etwa Krankenstände) verhältnismäßig gekürzt. Auch insofern betreffe der Antrag nur jene Fälle, in denen die Dienstverhinderungen in einem Kalendermonat nur an so wenigen Arbeitstagen auftrete, dass dennoch die Monatskarte die tarifgünstigste Variante darstelle. Auch insofern werde daher der Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Fahrkosten nicht erfüllt. Die Kosten der Monatskarte entstünden dem Arbeiter auch dann, wenn in den betroffenen Monat Zeiten einer Dienstverhinderung fallen, diese jedoch nicht bewirken, dass der Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen gegenüber der Monatskarte günstiger sei. In dieser Konstellation - nur sie liege dem Antrag zugrunde - sei die Fahrtkostenvergütung jedenfalls nicht zu aliquotieren. Auch hievon seien hunderte Arbeitnehmer betroffen.

Zu IV: Die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer erwerbe die Monatskarte am Monatsbeginn. Entfalle während des Monats die Arbeitsleistung aus vom Arbeiter unverschuldeten, jedoch in seine Sphäre fallenden Umständen (Krankenstand oder sonstige Dienstverhinderung), stelle sich oft erst am Monatsende heraus, ob für den betroffenen Monat die Monatskarte auch bei einer ex-post-Betrachtung die günstigste Variante darstelle. Auch in diesem Falle stehe dem Arbeitnehmer der volle Kostenersatz zu, es sei denn, es sei für ihn bereits am Monatsanfang (wegen einer Urlaubsvereinbarung oder eines bereits am Monatsbeginn bestehenden Krankenstandes) ersichtlich, dass die Monatskarte nicht die tarifgünstigste Lösung sei. Im Falle von Arbeitsverhinderungen, die für den Arbeiter am Beginn des Monats nicht absehbar seien, habe er auch dann Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten der Monatskarte, wenn sich bei einer ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Monatskarte nicht mehr den günstigsten Tarif darstelle. Schließlich müsse der Arbeitnehmer bereits am Monatsbeginn die Entscheidung treffen, welcher Tarif der günstigste sei. Sollte ein solcher Anspruch nicht bestehen, müsse den Arbeitnehmern der Ersatz der Kosten der Monatskarte jedenfalls dann uneingeschränkt zustehen, wenn sie den tatsächlichen Erwerb nachweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen:

Zu I: § 6 Abs 1 des KV sei dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Auslagen, begrenzt durch die tarifgünstigsten Fahrtkosten, zu ersetzen seien. Nicht entstandene Kosten seien nicht zu ersetzen. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung müsse ein Kostenersatz zumindest glaubhaft gemacht werden, weil sonst die entsprechende Zahlung als abgabenpflichtiger Lohnbestandteil festgestellt werde. Die abstrakte Zuerkennung eines Fahrtkostenersatzes widerspreche den Motiven der KV-Bestimmung. Damit sei aber der Nachweis der Kosten unabdingbare Voraussetzung für deren Ersatz.Zu I: Paragraph 6, Absatz eins, des KV sei dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Auslagen, begrenzt durch die tarifgünstigsten Fahrtkosten, zu ersetzen seien. Nicht entstandene Kosten seien nicht zu ersetzen. Gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung müsse ein Kostenersatz zumindest glaubhaft gemacht werden, weil sonst die entsprechende Zahlung als abgabenpflichtiger Lohnbestandteil festgestellt werde. Die abstrakte Zuerkennung eines Fahrtkostenersatzes widerspreche den Motiven der KV-Bestimmung. Damit sei aber der Nachweis der Kosten unabdingbare Voraussetzung für deren Ersatz.

Zu II: Sei für einen bestimmten Monat die Monatskarte am tarifgünstigsten, sei die Aliquotierung nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage eine unzulässige Verkürzung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Allerdings werde auch in diesem Zusammenhang der Pauschalierungscharakter der Regelung bestritten.

Zu III: Der entsprechende Antrag sei abzuweisen, weil die vom Antragsteller gewählte Formulierung nicht zum Ausdruck bringe, dass die Kosten einer Monatskarte nur zu vergüten seien, wenn die Monatskarte weiterhin am tarifgünstigsten sei und die Kosten tatsächlich angefallen seien.

Zu IV: Da die unverschuldete und unvorhersehbare Dienstverhinderung des Arbeitnehmers nicht seiner Sphäre zuzurechnen sei, könne für den Fall, dass die Monatsnetzkarte dem Unternehmen unverzüglich zur weiteren Nutzung zur Verfügung gestellt werden, der unverkürzte Kostenersatz begehrt werden. Werde die Monatskarte hingegen nicht binnen 24 Stunden dem Unternehmen übergeben, scheide ein Ersatz der Kosten aus. Sei die Dienstverhinderung zu Monatsbeginn nicht vorhersehbar, sei der volle Monatskartenpreis zu ersetzen. Andernfalls bestehe nur ein Anspruch auf den Preis des tatsächlich günstigsten Tarifs (Wochenkarten und ev Einzelfahrscheine).

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist teilweise berechtigt.

Vorweg ist hervorzuheben, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Arbeiter eingeschränkt hat, die bei Denkmal- und Gebäudereinigerbetrieben beschäftigt sind, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 des KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrkosten zur Arbeitsstelle haben und die mit ihren Arbeitern den Ersatz der Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion/Wiener Linien in Höhe von S 560,- zum Ende des jeweiligen Monates vereinbart haben, weil diese Monats(netz)karte gegenüber dem Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen preisgünstiger sind. Das Antragsvorbringen macht deutlich, dass sich die begehrten Feststellungen nur auf solche Arbeiter bzw Arbeitsverhältnisse bezieht. Auch die weiteren Überlegungen sind daher auf diese Konstellation zu beschränken. Auch bei der Formulierung des Spruchs war die vom Antragsteller vorgegebene Einschränkung verdeutlichend zum Ausdruck zu bringen.Vorweg ist hervorzuheben, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Arbeiter eingeschränkt hat, die bei Denkmal- und Gebäudereinigerbetrieben beschäftigt sind, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, des KV Anspruch auf Vergütung der tarifgünstigsten Fahrkosten zur Arbeitsstelle haben und die mit ihren Arbeitern den Ersatz der Kosten für eine Monatskarte des Verkehrsverbundes Ostregion/Wiener Linien in Höhe von S 560,- zum Ende des jeweiligen Monates vereinbart haben, weil diese Monats(netz)karte gegenüber dem Kauf von Wochenkarten und/oder Einzelfahrscheinen preisgünstiger sind. Das Antragsvorbringen macht deutlich, dass sich die begehrten Feststellungen nur auf solche Arbeiter bzw Arbeitsverhältnisse bezieht. Auch die weiteren Überlegungen sind daher auf diese Konstellation zu beschränken. Auch bei der Formulierung des Spruchs war die vom Antragsteller vorgegebene Einschränkung verdeutlichend zum Ausdruck zu bringen.

Im Übrigen ist zu den einzelnen Begehren des Antragstellers wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Obersten Gerichtshofes hat vergleichbare Kollektivvertragsbestimmungen dahin ausgelegt, dass sie einen Anspruch des Arbeitnehmers auf (pauschalierten) Ersatz regelmäßig entstehender Barauslagen begründen (9 ObA 2049/96f). Für Zeiten, in denen entsprechende Auslagen nicht entstehen können, besteht der daher kein Anspruch des Arbeitnehmers (9 ObA 2049/96f). Davon abgesehen steht aber der in vergleichbaren Kollektivvertragsbestimmungen normierte Ersatz dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder zu Fuß zurücklegt (8 ObA 160/98g = ARD 4962/16/98) oder ob er von einem Dritten kostenlos befördert wird (9 ObA 2049/96f). Ist daher in einem Monat die Monatskarte am tarifgünstigsten, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der entsprechenden Kosten vom Nachweis, die Kosten tatsächlich aufgewendet zu haben, unabhängig. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, bieten die Ausführungen der Antragsgegnerin keinen Anlass.

Die unter II. gewünschte Feststellung (Unzulässigkeit der Aliquotierung entsprechend den geleisteten Arbeitstagen) begehrt der Antragsteller nach seinem Vorbringen ausschließlich für den Fall, dass auch unter Zugrundelegung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage die Monatskarte die tarifgünstigste Tarifvariante darstellt. Unter dieser Voraussetzung ist eine Aliquotierung der Ersatzleistung entsprechend den geleisteten Arbeitstagen unzulässig, weil sie im Ergebnis bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer die tarifgünstigsten Kosten nur zum Teil ersetzt erhielte. Dass dies mit § 6 Abs 1 des KV nicht in Einklang steht, erkennt auch die Antragsgegnerin, die der zu II. begehrten Feststellung nur die (bereits erörterte) Bestreitung des Pauschalierungscharakters der Regelung entgegenhält.Die unter römisch II. gewünschte Feststellung (Unzulässigkeit der Aliquotierung entsprechend den geleisteten Arbeitstagen) begehrt der Antragsteller nach seinem Vorbringen ausschließlich für den Fall, dass auch unter Zugrundelegung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage die Monatskarte die tarifgünstigste Tarifvariante darstellt. Unter dieser Voraussetzung ist eine Aliquotierung der Ersatzleistung entsprechend den geleisteten Arbeitstagen unzulässig, weil sie im Ergebnis bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer die tarifgünstigsten Kosten nur zum Teil ersetzt erhielte. Dass dies mit Paragraph 6, Absatz eins, des KV nicht in Einklang steht, erkennt auch die Antragsgegnerin, die der zu römisch II. begehrten Feststellung nur die (bereits erörterte) Bestreitung des Pauschalierungscharakters der Regelung entgegenhält.

Gleiches gilt für die zu III. begehrte Feststellung, die die Berücksichtigung unverschuldeter Dienstverhinderungen zum Gegenstand hat. Auch diese Feststellung wird vom Antragsteller nur für Fälle begehrt, in dem trotz der zeitweisen Dienstverhinderung des Arbeitnehmers die Monatskarte im betroffenen Monat die günstigste Tarifvariante bleibt. Auch in diesem Fall kommt daher - wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet - eine Kürzung des Ersatzes der Kosten der Monatskarte nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hält der insoweit begehrten Feststellung nur entgegen, dass ihr nicht zu entnehmen sei, dass sie nur den Fall betrifft, dass die Monatsnetzkarte trotz der zeitweisen Dienstverhinderung die günstigste Tarifvariante bleibt. Dieser gar nicht strittige Umstand - andere Sachverhaltsvarianten sind nicht Gegenstand des Antrags - steht der Berechtigung der begehrten Feststellung nicht entgegen sondern verlangt nur deren verdeutlichende Formulierung.Gleiches gilt für die zu römisch III. begehrte Feststellung, die die Berücksichtigung unverschuldeter Dienstverhinderungen zum Gegenstand hat. Auch diese Feststellung wird vom Antragsteller nur für Fälle begehrt, in dem trotz der zeitweisen Dienstverhinderung des Arbeitnehmers die Monatskarte im betroffenen Monat die günstigste Tarifvariante bleibt. Auch in diesem Fall kommt daher - wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet - eine Kürzung des Ersatzes der Kosten der Monatskarte nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hält der insoweit begehrten Feststellung nur entgegen, dass ihr nicht zu entnehmen sei, dass sie nur den Fall betrifft, dass die Monatsnetzkarte trotz der zeitweisen Dienstverhinderung die günstigste Tarifvariante bleibt. Dieser gar nicht strittige Umstand - andere Sachverhaltsvarianten sind nicht Gegenstand des Antrags - steht der Berechtigung der begehrten Feststellung nicht entgegen sondern verlangt nur deren verdeutlichende Formulierung.

Die zu IV. begehrte Feststellung bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass nach der zu Monatsbeginn vorhersehbaren Entwicklung die Monatskarte die günstigste Tarifvariante darstellt; durch unvorhersehbare und unverschuldete Dienstverhinderungen stellt sich jedoch in der Folge heraus, dass für die im betroffenen Monat verbleibenden Arbeitstage die Verwendung von Wochenkarten bzw Einzelfahrscheinen günstiger gewesen wäre.Die zu römisch IV. begehrte Feststellung bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass nach der zu Monatsbeginn vorhersehbaren Entwicklung die Monatskarte die günstigste Tarifvariante darstellt; durch unvorhersehbare und unverschuldete Dienstverhinderungen stellt sich jedoch in der Folge heraus, dass für die im betroffenen Monat verbleibenden Arbeitstage die Verwendung von Wochenkarten bzw Einzelfahrscheinen günstiger gewesen wäre.

Am dazu erstatteten Vorbringen des Antragstellers ist richtig, dass der Arbeitnehmer zu Monatsbeginn die Entscheidung über den Ankauf der Monatskarte treffen muss, bei dieser Entscheidung aber unvorhersehbare Dienstverhinderungen (zB Krankenstand) nicht berücksichtigen kann. Kauft er dennoch eine Monatskarte - was er in aller Regel tun wird, weil er ja höhere Kosten, die durch den Ankauf von Wochenkarten oder Einzelfahrscheinen erhalten würde, nicht ersetzt erhält - darf ihm kein Nachteil erwachsen, wenn sich im Falle unvorhersehbarer und unverschuldeter Dienstverhinderungen nachträglich herausstellt, dass für die tatsächlich geleisteten Arbeitstage günstigere Tarifvarianten bestanden hätten.

Allerdings ist in diesem besonderen Fall - wie der Antragsteller zumindest in seinem Eventualbegehren einräumt - der Ersatz der Kosten der Monatskarte vom Nachweis abhängig, dass sie tatsächlich aufgewendet wurden, weil der Arbeitnehmer nur unter dieser Voraussetzung im aufgezeigten Sinn schutzwürdig ist. Hat er ohnedies keine Monatskarte angeschafft, besteht keinerlei Veranlassung, ihm mehr als die für die tatsächlich geleisteten Arbeitstage tarifgünstigsten Kosten zu ersetzen.

Die von der Antragsgegnerin weiter geforderte Einschränkung, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten nur dann, wenn er im Falle unvorhergesehener Dienstverhinderungen die Monatskarte binnen 24 Stunden dem Betrieb zur Verfügung stelle, ist hingegen nicht vorzunehmen. Für eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers, deren Erfüllung in vielen Fällen aufgrund der Dienstverhinderung nicht möglich wäre und die in aller Regel das Auflaufen weiterer Fahrkosten zur Folge hätte, besteht kein rechtfertigender Grund.

Zusammenfassend ist daher auszuführen:

Das zu I. erhobene Hauptbegehren erweist sich unter den dem Antrag zugrunde liegenden Voraussetzungen in Fällen, in denen die Monatskarte die tarifgünstigste Variante ist, als berechtigt. Mit dieser Einschränkung war daher die begehrte Feststellung vorzunehmen, allerdings mit der im Spruch gewählten Formulierung, die die ihr nach dem Antragsinhalt zugrunde liegenden Voraussetzungen deutlich macht.Das zu römisch eins. erhobene Hauptbegehren erweist sich unter den dem Antrag zugrunde liegenden Voraussetzungen in Fällen, in denen die Monatskarte die tarifgünstigste Variante ist, als berechtigt. Mit dieser Einschränkung war daher die begehrte Feststellung vorzunehmen, allerdings mit der im Spruch gewählten Formulierung, die die ihr nach dem Antragsinhalt zugrunde liegenden Voraussetzungen deutlich macht.

Die zu II. und III. erhobenen Hauptbegehren erweisen sich als berechtigt. Auch insofern war jedoch eine (zusammenfassende) Formulierung zu wählen, die die ihnen vom Antragsteller zugrunde gelegten Annahmen deutlich macht.Die zu römisch II. und römisch III. erhobenen Hauptbegehren erweisen sich als berechtigt. Auch insofern war jedoch eine (zusammenfassende) Formulierung zu wählen, die die ihnen vom Antragsteller zugrunde gelegten Annahmen deutlich macht.

Dem zu IV. erhobenen Begehren war mit der dem Eventualbegehren zugrunde liegenden Einschränkung und den die maßgebenden Grundlagen verdeutlichenden Umformulierungen stattzugeben.Dem zu römisch IV. erhobenen Begehren war mit der dem Eventualbegehren zugrunde liegenden Einschränkung und den die maßgebenden Grundlagen verdeutlichenden Umformulierungen stattzugeben.

Soweit das Begehren des Antragsgegners über die im Spruch getroffenen Feststellungen hinausgeht, war es hingegen abzuweisen.

Anmerkung

E59380 08B01730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00173.00Z.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_008OBA00173_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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