TE OGH 2000/9/28 8ObA149/00w

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Johann Holper und Dr. Pipin Henzl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Luise B*****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, 1014 Wien, Ballhausstraße 2, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Ausstellung eines Kündigungsschreibens, eines Dienstzeugnisses, Abrechnung und Zahlung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2000, GZ 8 Ra 12/00v-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. August 1999, GZ 17 Cga 201/98x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seiner Bestätigung der erstinstanzlichen Zurückweisung der Klage als Wiederaufnahmsklage als unangefochten unberührt bleibt, wird darüber hinaus dahin abgeändert, dass die mit Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochene Zurückweisung der am 3. 11. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wird.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die damals ungarische Staatsbürgerin war, schloss am 1. 10. 1972 mit dem damaligen österreichischen Botschafter in Ungarn einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Stubenmädchen in der österreichischen Botschaft in Budapest. Sie verrichtete in der Folge die vereinbarte Tätigkeit in der Residenz des Botschafters, wurde aber auch bei offiziellen Anlässen zur Gästebetreuung im Service herangezogen und musste fallweise Telefondienst versehen. Nach der Bestellung eines anderen Botschafters übernahm dieser zum 1. 2. 1978 das bereits vorhandene Personal von seinem Vorgänger. Am 11. 3. 1978 erlitt die Klägerin bei einem Autounfall anlässlich einer Privatfahrt an einem dienstfreien Wochenende schwere Verletzungen und befand sich im Anschluss daran bis 10. 9. 1978 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 1. 9. 1978 kündigte der Botschafter das Dienstverhältnis der Klägerin mit dem Tag der ärztlichen Gesundschreibung auf. Die Klägerin teilte jedoch ihre Gesundschreibung per 10. 9. 1978 dem Botschafter nicht mit, sondern reiste nach Österreich, um hier eine Unfallklinik aufzusuchen , wo sie zur stationären Durchuntersuchung aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 18. 9. 1978 erklärte der Botschafter, dass der Nichtantritt des Dienstes durch sie als Arbeitsverweigerung zu werten sei und sprach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung aus.

Im Vorakt begehrte die Klägerin mit ihrer am 22. 8. 1979 erhobenen Klage letztlich die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis aufrecht fortbestehe sowie die Zahlung eines Betrages von S 287.495,33. Zu ihrem Leistungsbegehren brachte sie in ON 53 des Voraktes vor, sie habe im Jahr 1978 einen monatlichen Nettolohn von 3.800 ft, 13-mal jährlich sowie Sachbezüge im Gegenwert von 2.980 ft monatlich bezogen. Die Beklagte habe am 15. 3. 1978 ihre Zahlungen eingestellt, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt und für die Folgejahre (unter Berücksichtigung "kollektiver Gehaltserhöhungen") bis 31. 5. 1983 (Datum des Einlangens des Schriftsatzes ON 53) ein Gesamtbetrag von 574.990,66 ft zustehe, was dem Klagsbetrag von S 287.495,33 entspreche. Dieses Begehren wurde - rechtskräftig durch Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. November 1995, GZ 9 ObA 183/95 - in allen drei Instanzen abgewiesen.

Mit ihrer am 3. 11. 1998 beim Erstgericht eingebrachten selbst gefertigten Klage begehrt die Klägerin nunmehr, die Beklagte schuldig zu erkennen, "ein Kündigungsschreiben bei behaupteter Kündigung (wann und durch wen und aus welchen Gründen?) auszufertigen ..., eine Abrechnung vorzulegen, ein Dienstzeugnis bzw eine Bestätigung zu übergeben und die vorenthaltenen, sogar Arbeitsgelder vor Unfalldatum auszuzahlen und auch die Abfertigungs- und/oder der Kündigungsentschädigung auszurechnen und zu bezahlen." Wie im Vorprozess festgestellt worden sei, sei nicht der Botschafter privat, sondern die Beklagte ihr Dienstgeber gewesen. Es habe bis heute "keine Kündigung durch den Staat" gegeben, auch die Klägerin habe das Dienstverhältnis nicht gelöst. "Lt. widersprüchliche Auffassung der Rep. Österreich" sei die Klägerin aber schon gekündigt worden, sodass kein Dienstverhältnis bestehe. Als die Klägerin aber Dienstzeugnisse und alle Papiere sowie das Arbeitsbuch unter Vorbehalt verlangt habe, habe sie keine Antwort bekommen. Sie habe bis heute keine Abrechnung und auch nicht die Abfertigung, ja nicht einmal das letzte Gehalt vor dem Krankenstand wegen Arbeitsunfalles erhalten. Sowohl das Arbeitsmarktservice benötige seit Jahren eine Bestätigung über das Dienstverhältnis zur Beklagten als auch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wegen Abwicklung der Unfallschäden. Mangels jeglicher Reaktion und Nichtbeantwortung der Ersuchen werde das Klagebegehren gestellt.

Nach Beischaffung des Voraktes verfügte das Erstgericht die Ladung der Klägerin zum Thema: "Ihre Klage vom 3. 11. 1998 - Rechtsbelehrung". Die Klägerin sandte daraufhin das Schreiben ON 7 an das Erstgericht, mit welchem sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragte. Sie sei selbst so krank und gehbehindert, "sodass ich mich zum Termin entschuldigen muss und außerdem in dieser komplexen Sache ohnehin nur ein Rechtsanwalt zuständig sein kann, den ich hiemit höflich beantrage". Noch vor dem für 26. 1. 1999 anberaumten Vernehmungstermin sandte das Erstgericht folgendes Schreiben an die Klägerin, das ihr durch Hinterlegung am 21. 1. 1999 zugestellt wurde:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15. 12. 1998 teilt das Gericht mit, dass es bei Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe in jedem einzelnen Fall verpflichtet ist, eine allfällige Aussichtslosigkeit und/oder Mutwilligkeit der Prozessführung zu überprüfen. Ihrer Klage lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, worauf konkret die Klagsführung gerichtet ist. Soweit Sie jedoch von einem aufrechten Dienstverhältnis zur beklagten Partei ausgehen, hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, dass diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung (OGH vom 22. 11. 1995, 9 ObA 183/95) vorliegt und einer neuerlichen Klagsführung daher das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache entgegensteht. Für eine Klagsführung in diesem Bereich könnte daher infolge Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung keinesfalls Verfahrenshilfe bewilligt werden. Hinsichtlich weiterer Klagspunkte (Ausstellung eines Kündigungsschreibens, Vorlage einer Bestätigung (?)) scheint das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs vorzuliegen. Vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher zwingend die Abklärung des Verfahrensgegenstandes erforderlich. Sie werden daher aufgefordert, der gerichtlichen Ladung zur Klärung Ihrer Ansprüche und Rechtsbelehrung Folge zu leisten. Sollten Sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, der gerichtlichen Ladung zu folgen, so wird Ihnen aufgetragen, dem Gericht binnen drei Tagen eine ärztliche Bestätigung über Ihre Vernehmungsunfähigkeit vorzulegen. Sollten Sie weder der Ladung Folge leisten noch eine ärztliche Bestätigung fristgerecht vorlegen, müsste auf Grund der Aktenlage entschieden werden, was eine Abweisung Ihres Verfahrenshilfeantrages ohne weitere Prüfung zur Folge haben könnte."

Unter Vorlage einer Krankschreibung für den 15. 2. 1999 antwortete darauf die Klägerin unter anderem, dass ihr Gatte der zuständige Vertreter sei, "da ich selbst nicht zum ASG Wien kommen kann und auf Grund der zahlreichen Scheinverfahren, 20 Jahre verschleppt, bisher, auch nicht kommen will".

Das Erstgericht wies daraufhin mit Beschluss die Klage vom 3. 11. 1998 zurück (Punkt 1) und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 11. 12. 1998 ab (Punkt 2). Begründend führte es aus, einer neuerlichen Klagsführung stehe weitestgehend das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Ferner entspreche die Eingabe der Klägerin in keiner Weise den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Form und Inhalt einer Klage (§§ 226 ff ZPO), insbesondere sei das Leistungsbegehren nicht beziffert, der Wortlaut des begehrten Dienstzeugnisses nicht angeführt und nicht klar erkennbar, was die Klägerin konkret begehre. Soweit die Klägerin vermeine, das Verfahren bedürfe einer Wiederaufnahme, sei auszuführen, dass die prozessualen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO nicht gegeben seien, weil sich die Klägerin auf keinen der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmsgründe stütze. Da das Begehren zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet sei, sei die Klage zurückzuweisen. Die Klagsführung sei als aussichtslos und sogar mutwillig zu qualifizieren, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen sei.Das Erstgericht wies daraufhin mit Beschluss die Klage vom 3. 11. 1998 zurück (Punkt 1) und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 11. 12. 1998 ab (Punkt 2). Begründend führte es aus, einer neuerlichen Klagsführung stehe weitestgehend das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Ferner entspreche die Eingabe der Klägerin in keiner Weise den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Form und Inhalt einer Klage (Paragraphen 226, ff ZPO), insbesondere sei das Leistungsbegehren nicht beziffert, der Wortlaut des begehrten Dienstzeugnisses nicht angeführt und nicht klar erkennbar, was die Klägerin konkret begehre. Soweit die Klägerin vermeine, das Verfahren bedürfe einer Wiederaufnahme, sei auszuführen, dass die prozessualen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, ZPO nicht gegeben seien, weil sich die Klägerin auf keinen der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmsgründe stütze. Da das Begehren zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet sei, sei die Klage zurückzuweisen. Die Klagsführung sei als aussichtslos und sogar mutwillig zu qualifizieren, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen sei.

Dem nur gegen die Zurückweisung der Klage (unter ausdrücklicher Ausklammerung des angenommenen Wiederaufnahmsbegehrens) gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Kündigungsschreibens durch die Beklagte lasse sich weder aus den ungarischen noch den österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ableiten. In Anbetracht der von der Klägerin vertretenen Ansicht des weiteren Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses wäre sie verhalten gewesen, in ihr Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum der von ihr angenommenen Auflösung des Dienstverhältnisses einzusetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei kein Raum für eine Anleitung nach § 182 ZPO im Rahmen einer durchzuführenden Streitverhandlung, weil die Klage gar nicht ordnungsgemäß erhoben sei. Fehle es an der Bestimmtheit des Klagebegehrens, müsse, soferne der Mangel nicht behoben wird, die Klage mit Beschluss zurückgewiesen werden. Das Erstgericht habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Klage erörterungsbedürftig sei und diesbezüglich Rechtsbelehrung erteilt werden müsse. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, an der Verbesserung ihres Klagebegehrens mitzuwirken, was jedenfalls zu ihren Lasten gehen müsse. Für die Erlangung einer sogenannten "Arbeitsbescheinigung" gemäß § 46 Abs 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) sei nach der Rechtsprechung der Rechtsweg unzulässig. Dem Rechtsmittelvorbringen, die Klägerin mache - im Gegensatz zum Vorverfahren - nunmehr eindeutig Ansprüche für die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend, sei zu erwidern, dass dieses Begehren in keiner Weise konkretisiert worden sei. Auch der Hinweis auf Art XLII EGZPO müsse versagen, weil die sogenannte "Stufenklage" nur dort angewendet werden könne, wo sich die Pflicht zur Vermögensangabe auf Vorschriften des inländischen Rechts gründe. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages sei aber die Anwendung ungarischen Arbeitsrechts vereinbart gewesen.Dem nur gegen die Zurückweisung der Klage (unter ausdrücklicher Ausklammerung des angenommenen Wiederaufnahmsbegehrens) gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Kündigungsschreibens durch die Beklagte lasse sich weder aus den ungarischen noch den österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ableiten. In Anbetracht der von der Klägerin vertretenen Ansicht des weiteren Aufrechtbestehens des Dienstverhältnisses wäre sie verhalten gewesen, in ihr Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum der von ihr angenommenen Auflösung des Dienstverhältnisses einzusetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei kein Raum für eine Anleitung nach Paragraph 182, ZPO im Rahmen einer durchzuführenden Streitverhandlung, weil die Klage gar nicht ordnungsgemäß erhoben sei. Fehle es an der Bestimmtheit des Klagebegehrens, müsse, soferne der Mangel nicht behoben wird, die Klage mit Beschluss zurückgewiesen werden. Das Erstgericht habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Klage erörterungsbedürftig sei und diesbezüglich Rechtsbelehrung erteilt werden müsse. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, an der Verbesserung ihres Klagebegehrens mitzuwirken, was jedenfalls zu ihren Lasten gehen müsse. Für die Erlangung einer sogenannten "Arbeitsbescheinigung" gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) sei nach der Rechtsprechung der Rechtsweg unzulässig. Dem Rechtsmittelvorbringen, die Klägerin mache - im Gegensatz zum Vorverfahren - nunmehr eindeutig Ansprüche für die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend, sei zu erwidern, dass dieses Begehren in keiner Weise konkretisiert worden sei. Auch der Hinweis auf Art XLII EGZPO müsse versagen, weil die sogenannte "Stufenklage" nur dort angewendet werden könne, wo sich die Pflicht zur Vermögensangabe auf Vorschriften des inländischen Rechts gründe. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages sei aber die Anwendung ungarischen Arbeitsrechts vereinbart gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß §§ 46 Abs 1, 47 Abs 1 ASGG zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage der hinreichenden Substantiierung der Klagebehauptungen unrichtig gelöst haben (9 ObA 119/89; 9 ObA 308/90).Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 46, Absatz eins,, 47 Absatz eins, ASGG zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage der hinreichenden Substantiierung der Klagebehauptungen unrichtig gelöst haben (9 ObA 119/89; 9 ObA 308/90).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, auch auf (nicht fristgebundene) Klagen anzuwenden (Fasching ZPR2 Rz 513; RZ 1988/26; JBl 1991, 195; SZ 68/113; 8 Ob 205/99a). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt fehlt, sodass ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - abgesprochen werden kann (JBl 1991, 195; 8 Ob 205/99a ua). Daraus folgt, dass Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig ist, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist (Fasching aaO). Nur in diesem Sinne ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle in Rechberger ZPO2 § 226 Rz 7 zu verstehen.Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozesshandlungen vorgeschrieben sind, auch auf (nicht fristgebundene) Klagen anzuwenden (Fasching ZPR2 Rz 513; RZ 1988/26; JBl 1991, 195; SZ 68/113; 8 Ob 205/99a). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt fehlt, sodass ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - abgesprochen werden kann (JBl 1991, 195; 8 Ob 205/99a ua). Daraus folgt, dass Unschlüssigkeit nur dann verbesserungsfähig ist, wenn sie auf einer solchen Unvollständigkeit des Sachvorbringens beruht, welche die sachliche Antragserledigung nach jeder Richtung hin ausschließt, nicht aber dann, wenn sie die Folge unrichtiger Beurteilung (Subsumtion) ist (Fasching aaO). Nur in diesem Sinne ist auch die vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle in Rechberger ZPO2 Paragraph 226, Rz 7 zu verstehen.

Gemäß § 226 Abs 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entspricht der von der unvertretenen Klägerin eingebrachte verfahrenseinleitende Schriftsatz diesen Erfordernissen in gerade noch ausreichendem Ausmaß. Das Begehren auf Ausstellung eines Kündigungsschreibens und eines Dienstzeugnisses ist - ungeachtet seiner sachlichen Berechtigung - jedenfalls deutlich und bestimmt. Wenngleich das Leistungsbegehren keine ziffernmäßige Angabe enthält, ist ihm im Zusammenhalt mit dem Begehren auf Abrechnung doch zu entnehmen, dass die Klägerin anstrebt, die Beklagte zur Rechnungslegung im Sinne des Art XLII EGZPO zu verhalten. Auch hier kommt es auf die - schon wegen der genauen ziffernmäßigen Angaben der Klägerin über das von ihr bezogene Gehalt im Vorverfahren zweifelhafte - Zulässigkeit und sachliche Berechtigung eines derartigen Begehrens für die Frage der Verbesserungsfähigkeit nicht an. Auch das übrige Klagevorbringen ist nicht in einem Ausmaß widersprüchlich, dass die Klage als nicht ordnungsgemäß erhoben angesehen werden könnte, ist ihm doch immerhin zu entnehmen, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf ihrem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt beharrt, jedoch nunmehr ihr Begehren auf die Behauptung der Beklagten, ihr Dienstverhältnis sei ordnungsgemäß beendet worden, stützt.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entspricht der von der unvertretenen Klägerin eingebrachte verfahrenseinleitende Schriftsatz diesen Erfordernissen in gerade noch ausreichendem Ausmaß. Das Begehren auf Ausstellung eines Kündigungsschreibens und eines Dienstzeugnisses ist - ungeachtet seiner sachlichen Berechtigung - jedenfalls deutlich und bestimmt. Wenngleich das Leistungsbegehren keine ziffernmäßige Angabe enthält, ist ihm im Zusammenhalt mit dem Begehren auf Abrechnung doch zu entnehmen, dass die Klägerin anstrebt, die Beklagte zur Rechnungslegung im Sinne des Art XLII EGZPO zu verhalten. Auch hier kommt es auf die - schon wegen der genauen ziffernmäßigen Angaben der Klägerin über das von ihr bezogene Gehalt im Vorverfahren zweifelhafte - Zulässigkeit und sachliche Berechtigung eines derartigen Begehrens für die Frage der Verbesserungsfähigkeit nicht an. Auch das übrige Klagevorbringen ist nicht in einem Ausmaß widersprüchlich, dass die Klage als nicht ordnungsgemäß erhoben angesehen werden könnte, ist ihm doch immerhin zu entnehmen, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf ihrem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt beharrt, jedoch nunmehr ihr Begehren auf die Behauptung der Beklagten, ihr Dienstverhältnis sei ordnungsgemäß beendet worden, stützt.

Hiezu kommt, dass § 39 Abs 2 Z 1 ASGG eine gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren erweiterte Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Partei normiert (vgl SZ 70/199). Die nicht qualifiziert vertretene Partei ist nach den Bestimmungen der §§ 432, 435 ZPO zu belehren. Hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten. Gemäß § 432 Abs 1 ZPO hat der Richter unter anderem die Parteien auch über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Selbst wenn man die Klage im hier nicht mehr strittigen Teilbereich der Wiederaufnahme als verbesserungsfähig ansehen wollte, entspräche das erstinstanzliche Verfahren nicht diesen Bestimmungen, weil der Klägerin zwar mit der Note ON 8 die Möglichkeit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vor Augen geführt wurde, nicht jedoch die für einen Laien keinesfalls zwingend erschließbare Gefahr der Zurückweisung der Klage.Hiezu kommt, dass Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG eine gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren erweiterte Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Partei normiert vergleiche SZ 70/199). Die nicht qualifiziert vertretene Partei ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 432,, 435 ZPO zu belehren. Hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten. Gemäß Paragraph 432, Absatz eins, ZPO hat der Richter unter anderem die Parteien auch über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Selbst wenn man die Klage im hier nicht mehr strittigen Teilbereich der Wiederaufnahme als verbesserungsfähig ansehen wollte, entspräche das erstinstanzliche Verfahren nicht diesen Bestimmungen, weil der Klägerin zwar mit der Note ON 8 die Möglichkeit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vor Augen geführt wurde, nicht jedoch die für einen Laien keinesfalls zwingend erschließbare Gefahr der Zurückweisung der Klage.

Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht lässt sich zumindest derzeit die Klagszurückweisung auch nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren begründen. Damit wurde einerseits das Begehren auf aufrechten Fortbestand des Dienstverhältnisses und andererseits auf Zahlung des fortlaufenden Lohnes einschließlich des Gegenwerts für Sachleistungen abgewiesen. Wie eingangs dargestellt, begehrte die Klägerin im Vorverfahren die Leistungen der Beklagten für den Zeitraum ab 15. 3. 1978. In ihrer nunmehrigen Klage strebt sie den Zuspruch der Arbeitsgelder vor Unfallsdatum, somit für die Zeit vor dem 11. 3. 1978 an. Nach der derzeitigen Aktenlage liegt somit keine Überschneidung der - in ihrer sachlichen Berechtigung hier nicht zu prüfenden - Ansprüche vor. Das Begehren nach Abfertigung und Kündigungsentschädigung basiert auf einem anderen Rechtsgrund als die Leistungsklage im Vorverfahren und ist geradezu die - in ihrer Stichhaltigkeit hier nicht zu prüfende - Konsequenz aus der Abweisung des Begehrens auf Feststellung des aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses.

Nach ständiger Rechtsprechung ist über die Frage, ob die Klage begründet ist, mit Urteil zu entscheiden. Die Schlüssigkeit der Klage hat als materielle Vorfrage der Begründetheit nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun (3 Ob 110/95; Fasching aaO Rz 1172). Das unschlüssige Klagebegehren ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zurück-, sondern nach Verhandlung, in der der Richter in Entsprechung seiner Prozessleitungspflicht (vergeblich) auf Präzisierung des Begehrens hingewirkt hat, abzuweisen (SZ 58/134; ZVR 1989/76; SZ 65/132; SZ 71/62 ua).

Nur insoweit die Vorinstanzen aus dem Inhalt des Schriftsatzes ON 7 darauf schlossen, die Klägerin habe auch eine Wiederaufnahmsklage einbringen wollen, wäre die Klagszurückweisung grundsätzlich berechtigt, weil der Klagsinhalt in § 536 ZPO zwingend vorgeschrieben ist und sich dazu in der Klage keinerlei Vorbringen findet. Inwieweit eine derartige Interpretation der Klage auf Grund eines nachfolgenden Schriftsatzes überhaupt zulässig ist und ob und in welcher Form das Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss hier nicht weiter erörtert werden, weil die Klägerin insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen unbekämpft ließ.Nur insoweit die Vorinstanzen aus dem Inhalt des Schriftsatzes ON 7 darauf schlossen, die Klägerin habe auch eine Wiederaufnahmsklage einbringen wollen, wäre die Klagszurückweisung grundsätzlich berechtigt, weil der Klagsinhalt in Paragraph 536, ZPO zwingend vorgeschrieben ist und sich dazu in der Klage keinerlei Vorbringen findet. Inwieweit eine derartige Interpretation der Klage auf Grund eines nachfolgenden Schriftsatzes überhaupt zulässig ist und ob und in welcher Form das Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss hier nicht weiter erörtert werden, weil die Klägerin insoweit die Entscheidungen der Vorinstanzen unbekämpft ließ.

Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59378 08B01490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00149.00W.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_008OBA00149_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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