TE OGH 2000/9/28 8Ob165/00y

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Margarethe A*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 1,000.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. April 2000, GZ 3 R 34/00z-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrags handelt es sich nicht um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Das Klagebegehren ist nicht auf die Beseitigung des Kaufvertrags gerichtet, sondern auf die deklarative Feststellung, dass infolge der Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers ein Kaufvertrag nicht Zustandekommen ist. In den Fällen, in denen das Gesetz die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses ohne weiteres an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes knüpft wirkt die gerichtliche Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand dieses Rechtsverhältnisses deklarativ. Derartige Feststellungsklagen schaffen keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Das in der materiellrechtlichen Bestimmung des § 865 ABGB wurzelnde Feststellungsbegehren ist zulässig und bedarf nicht der Dartuung eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne des § 228 ZPO (JBl 1965, 420; 8 Ob 574/88; NZ 1991, 9; 1 Ob 621/91; 2 Ob 2101/96a u.a.).Bei dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrags handelt es sich nicht um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Das Klagebegehren ist nicht auf die Beseitigung des Kaufvertrags gerichtet, sondern auf die deklarative Feststellung, dass infolge der Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers ein Kaufvertrag nicht Zustandekommen ist. In den Fällen, in denen das Gesetz die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses ohne weiteres an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes knüpft wirkt die gerichtliche Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand dieses Rechtsverhältnisses deklarativ. Derartige Feststellungsklagen schaffen keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Das in der materiellrechtlichen Bestimmung des Paragraph 865, ABGB wurzelnde Feststellungsbegehren ist zulässig und bedarf nicht der Dartuung eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 228, ZPO (JBl 1965, 420; 8 Ob 574/88; NZ 1991, 9; 1 Ob 621/91; 2 Ob 2101/96a u.a.).

Gemäß § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung (SZ 63/35; ausführlich JBl 1977, 537; SZ 55/166; NZ 1987, 14 u.a.) mit Ehrenzweig2 AT 180 und Koziol-Welser11 I 55 auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um dessen Ungültigkeit zu bejahten (ebenso Aicher in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 21; Steinbauer in ÖJZ 1985, 428; Iro in ÖBA 1986, 503; Welser in NZ 1987, 169; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 865). Die Feststellungen in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand sind tatsächlicher Natur und irrevisibel, erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (NZ 1989, 38; 1 Ob 621/91; EvBl 2000/96 u.a.)Gemäß Paragraph 865, ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung (SZ 63/35; ausführlich JBl 1977, 537; SZ 55/166; NZ 1987, 14 u.a.) mit Ehrenzweig2 AT 180 und Koziol-Welser11 römisch eins 55 auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen, ausreichen, um dessen Ungültigkeit zu bejahten (ebenso Aicher in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 21 ;, Steinbauer in ÖJZ 1985, 428; Iro in ÖBA 1986, 503; Welser in NZ 1987, 169; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 865,). Die Feststellungen in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand sind tatsächlicher Natur und irrevisibel, erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (NZ 1989, 38; 1 Ob 621/91; EvBl 2000/96 u.a.)

Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der dementielle Prozess bei der mittlerweile verstorbenen Klägerin bereits Mitte 1996 und somit auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 17. 9. 1996 ein so schweres Ausmaß erreicht, dass sie nicht mehr in der Lage war, den Inhalt des von ihr unterzeichneten Vertrags in seinen entscheidenden Punkten und mit all seinen Konsequenzen zu erfassen. Sie verfügte über kein kritisches Reflexionsvermögen mehr und wies im Bereich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entscheidende krankhafte Beeinträchtigungen auf. Es bestand eine höhergradige krankhafte Suggestivilität, sodass die Erwägungen und Willensentschlüsse der Klägerin nicht wirklich frei waren. Die Fähigkeit, die Einflüsse dritter Personen kritische zu würdigen und ihnen nötigenfalls ein eigenes autonomes Urteil entgegenzusetzen war nicht mehr gegeben (S 9 des Ersturteils). Unter diesen Gesichtspunkten kann in der von beiden Vorinstanzen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Klägerin beim Abschluss des vorliegenden Vergleiches nicht geschäftsfähig war, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erkannt werden.

Der Beklagte moniert in der Revision, die Vorinstanzen hätten trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs den Entscheidungen auch Gutachten aus anderen von der Klägerin geführten Zivilverfahren zu Grund gelegt. Er macht damit im Ergebnis einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Bestimmung des § 281a ZPO geltend (vgl. Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 281a). Eine derartige Mangelhaftigkeit hat der Beklagte aber in seiner Berufung nicht gerügt, weshalb er diesen Umstand nun nicht mehr als Revisionsgrund geltend machen kann (Kodek aaO Rz 3 zu § 503). Abgesehen davon werden die Verfahrensergebnisse auch von dem im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten getragen, hält doch der Sachverständige ein dementielles Syndrom seit Mitte 1996 für durchaus wahrscheinlich uns schließt einen akuten Beginn der vaskulären Demenz erst nach der Operation im Oktober 1996 ausdrücklich ebenso aus, wie das Vorliegen eines sogenannten "luziden Intervalls" (S 49 bis 51 des Gutachtens ON 38), für welch letzteres der Beklagte beweispflichtig gewesen wäre (1 Ob 238/99b).Der Beklagte moniert in der Revision, die Vorinstanzen hätten trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs den Entscheidungen auch Gutachten aus anderen von der Klägerin geführten Zivilverfahren zu Grund gelegt. Er macht damit im Ergebnis einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der Bestimmung des Paragraph 281 a, ZPO geltend vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 281 a,). Eine derartige Mangelhaftigkeit hat der Beklagte aber in seiner Berufung nicht gerügt, weshalb er diesen Umstand nun nicht mehr als Revisionsgrund geltend machen kann (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503,). Abgesehen davon werden die Verfahrensergebnisse auch von dem im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten getragen, hält doch der Sachverständige ein dementielles Syndrom seit Mitte 1996 für durchaus wahrscheinlich uns schließt einen akuten Beginn der vaskulären Demenz erst nach der Operation im Oktober 1996 ausdrücklich ebenso aus, wie das Vorliegen eines sogenannten "luziden Intervalls" (S 49 bis 51 des Gutachtens ON 38), für welch letzteres der Beklagte beweispflichtig gewesen wäre (1 Ob 238/99b).

Anmerkung

E59570 08A01650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00165.00Y.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_0080OB00165_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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