TE OGH 2000/9/28 2Ob169/00t

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei Marc W*****, vertreten durch Dr. Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 234.173,82 sA infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. März 2000, GZ 1 R 53/00w-35, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13. Jänner 2000, GZ 5 Cg 89/98b-27, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß dem nach § 402 Abs 4 iVm § 78 EO, § 528a ZPO auch für das vorliegende Revisionsrekursverfahren geltenden § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß dem nach Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO, Paragraph 528 a, ZPO auch für das vorliegende Revisionsrekursverfahren geltenden Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Zum Gegenstand des Haupt- und insbesondere des nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Provisorialverfahrens kann auf die zusammenfassende Darstellung in der Vorentscheidung des Senates, 2 Ob 169/00t vom 29. 6. 2000, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Hierin war einerseits der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen die ihr EV-Begehren abweisende (und insoweit das Erstgericht bestätigende) Entscheidung zurückgewiesen und im Übrigen der Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den im selben Rechtsmittelschriftsatz gestellten Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2a, 508 Abs 1 ZPO zurückgeleitet worden. Dieses erklärte nunmehr den ordentlichen Revisionsrekurs - entgegen seinem ursprünglichen Nichtzulassungsausspruch - doch für zulässig, weil die vom Kläger in seinem Rechtsmittel angestellten Erwägungen "soweit für stichhältig angesehen werden, dass es geboten erschien, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern".Zum Gegenstand des Haupt- und insbesondere des nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Provisorialverfahrens kann auf die zusammenfassende Darstellung in der Vorentscheidung des Senates, 2 Ob 169/00t vom 29. 6. 2000, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Hierin war einerseits der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen die ihr EV-Begehren abweisende (und insoweit das Erstgericht bestätigende) Entscheidung zurückgewiesen und im Übrigen der Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den im selben Rechtsmittelschriftsatz gestellten Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a,, 508 Absatz eins, ZPO zurückgeleitet worden. Dieses erklärte nunmehr den ordentlichen Revisionsrekurs - entgegen seinem ursprünglichen Nichtzulassungsausspruch - doch für zulässig, weil die vom Kläger in seinem Rechtsmittel angestellten Erwägungen "soweit für stichhältig angesehen werden, dass es geboten erschien, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern".

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um eine bloße Scheinbegründung ohne inhaltliche und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Argumenten des Revisionsrekurswerbers handelt (vgl 1 Ob 8/99d; 1 Ob 83/99i), wird im Rechtsmittel tatsächlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO releviert. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 528 Abs 3 iVm § 508a Abs 1 ZPO).Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um eine bloße Scheinbegründung ohne inhaltliche und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Argumenten des Revisionsrekurswerbers handelt vergleiche 1 Ob 8/99d; 1 Ob 83/99i), wird im Rechtsmittel tatsächlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO releviert. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).

Die vom Rechtsmittelwerber in den Vordergrund gerückte ungünstige Vermögenslage des Antragsgegners allein (wofür durchaus dessen Vermögensbekenntnisse zum Verfahrenshilfeantrag ON 10 und ON 26 sprechen) genügt - wie die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben - nicht, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO als gegeben anzunehmen (RIS-Justiz RS0005419 und RS0005411). Weitergehende, über die bloßen verba legalia hinausgehende Behauptungen finden sich jedoch im EV-Antrag ON 24 (AS 89 f) nicht. Hiefür hätte der Kläger (als gefährdete Partei) vielmehr bescheinigen müssen, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Befriedigung seines Anspruches zufolge positiven Handelns seines Gegners erheblich erschwert würde; dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt würden, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen ableiten ließen (RS0005379; 4 Ob 288/98a). An solchen Behauptungen, geschweige denn Bescheinigungen fehlt es hier jedoch; die Behauptungslast hiefür trifft jedoch ausschließlich die gefährdete Partei (RS0005311; König Einstweilige Verfügungen, Rz 42 und 76). Lässt ein Sicherungsantrag ausreichende Behauptungen eines Gefährdungstatbestandes vermissen, so ist er abzuweisen (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 3 zu § 379 mwN); rein abstrakte (theoretische) Gefahren verwirklichen noch keine objektive Gefährdung des Anspruches (Zechner, aaO). Die bloße Behauptung (so auch im Rechtsmittel), Vereitelungshandlungen des Beklagten seien "evitent", genügt diesen Maßstäben nicht.Die vom Rechtsmittelwerber in den Vordergrund gerückte ungünstige Vermögenslage des Antragsgegners allein (wofür durchaus dessen Vermögensbekenntnisse zum Verfahrenshilfeantrag ON 10 und ON 26 sprechen) genügt - wie die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben - nicht, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO als gegeben anzunehmen (RIS-Justiz RS0005419 und RS0005411). Weitergehende, über die bloßen verba legalia hinausgehende Behauptungen finden sich jedoch im EV-Antrag ON 24 (AS 89 f) nicht. Hiefür hätte der Kläger (als gefährdete Partei) vielmehr bescheinigen müssen, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Befriedigung seines Anspruches zufolge positiven Handelns seines Gegners erheblich erschwert würde; dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt würden, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen ableiten ließen (RS0005379; 4 Ob 288/98a). An solchen Behauptungen, geschweige denn Bescheinigungen fehlt es hier jedoch; die Behauptungslast hiefür trifft jedoch ausschließlich die gefährdete Partei (RS0005311; König Einstweilige Verfügungen, Rz 42 und 76). Lässt ein Sicherungsantrag ausreichende Behauptungen eines Gefährdungstatbestandes vermissen, so ist er abzuweisen (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 3 zu Paragraph 379, mwN); rein abstrakte (theoretische) Gefahren verwirklichen noch keine objektive Gefährdung des Anspruches (Zechner, aaO). Die bloße Behauptung (so auch im Rechtsmittel), Vereitelungshandlungen des Beklagten seien "evitent", genügt diesen Maßstäben nicht.

Dazu kommt, dass es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung grundsätzlich immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (RS0005118).

Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Voraussetzungen für eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) nicht gegeben sind; das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Voraussetzungen für eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO) nicht gegeben sind; das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Die vom Beklagten nach Freistellung durch das Rekursgericht erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet und musste daher gleichfalls zurückgewiesen werden (Zustellung 1. 8. 2000; Postaufgabe 20. 9. 2000: § 224 Abs 1 Z 6 ZPO, § 402 Abs 3 EO).Die vom Beklagten nach Freistellung durch das Rekursgericht erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet und musste daher gleichfalls zurückgewiesen werden (Zustellung 1. 8. 2000; Postaufgabe 20. 9. 2000: Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, Paragraph 402, Absatz 3, EO).

Anmerkung

E59322 02AA1690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00169.00T.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_0020OB00169_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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