TE OGH 2000/9/28 2Ob267/99z

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Wilhelm K*****, und

2.) Gerlinde K*****, beide *****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, gegen den Antragsgegner Karl F*****, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger, Rechtsanwälte OEG ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Einräumung eines Notweges, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Mai 1999, GZ 18 R 142/98f-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 6. März 1998, GZ 6 Nc 23/95g-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller wird zurückgewiesen.

2.) Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine bestätigende Entscheidung als zulässig erachtet, weil - erstmals - im Revisionsrekurs behauptet wurde, für die Einräumung von Wegerechten für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften seien nicht das Gericht, sondern die Agrabehörden nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967 zuständig, weshalb das vor dem Gericht abgeführte Verfahren mit Nichtigkeit behaftet sei. Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit komme erhebliche Bedeutung zu.

Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges von den Klage- bzw Antragsbehauptungen auszugehen ist. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0045718). Es kommt lediglich darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage bzw des Antrages ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Keinen Einfluss hat auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges in der Regel, was der Beklagte einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Antragsteller hier nach dem Inhalt ihres Antrages einen Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach dem Notwegegesetz, des Inhalts in § 3 NWG umschrieben ist, geltend machen. Anträge auf Einräumung von Notwegen gehören vor die Gerichte (§§ 1 und 9 NWG; vgl auch VfGHSlg 1085).Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Antragsteller hier nach dem Inhalt ihres Antrages einen Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach dem Notwegegesetz, des Inhalts in Paragraph 3, NWG umschrieben ist, geltend machen. Anträge auf Einräumung von Notwegen gehören vor die Gerichte (Paragraphen eins und 9 NWG; vergleiche auch VfGHSlg 1085).

Abgesehen davon, dass erstmals im Revisionsrekurs behauptet wurde, den Antragstellern stehe ein Wegerecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967 zu, ist es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung, ob die Antragsteller allenfalls eine Befriedigung ihres Wegebedürfnisses auch durch Antragstellung bei einer Verwaltungsbehörde erreichen können (7 Ob 724/89).

Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist aber stets aber eine Ermessensentscheidung der jedenfalls erhebliche Bedeutung nicht zukommt (RIS-Justiz RS0052715). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhaltes durch das Rekursgericht, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller war zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 16 Abs 2 NWG zur Post gegeben wurde.Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller war zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 16, Absatz 2, NWG zur Post gegeben wurde.

Anmerkung

E59401 02A02679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00267.99Z.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_0020OB00267_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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