Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** "F*****" Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei "G*****" VerlagsgesellschaftmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 570.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. August 2000, GZ 6 R 135/00w-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zugabe begrifflich ein tatsächlich gewährter Vorteil, der neben einer "Hauptware" (oder wie hier neben einer periodischen Druckschrift) unentgeltlich angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern; der gewährte Vorteil muss mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (siehe dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Koppensteiner, Europäisches und österreichisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 5 FN 14). Die Rechtsansicht der Vorinstanz(en), mangels Ankündigung des Gutscheins (eines Inserenten) auf der Titelseite der Gratisanzeigenzeitung der Klägerin sei dieser - auch aufgrund der konkreten Einlösungsbedingungen - kein Lockmittel und damit keine (verbotene) Zugabe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur vergleichbaren Ankündigung eines Gewinnspiels nicht auf der Titelseite, sondern im Blattinneren (MR 1995, 67 - "Millionenschatzsuche"; ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit = SZ 62/10 zur Rechtslage nach dem Zugabengesetz; uam), und der Rechtsprechung, wonach es auf die im Einzelfall zu prüfende Attraktivität des Gewinnspiels ankommt und eine nur unerhebliche Nachfrageverlagerung nicht ausreicht, um ein Lock- oder Werbemittel annehmen zu können (Bl 2000, 126 - Tipp des Tages III). Die Auffassung, dass die Chance, durch den Erwerb einer weiteren Zeitschrift um 25 S eine Tageskarte in einem Kärntner Schigebiet um 30 S billiger zu erhalten, kaum eine ins Gewicht fallende Lockwirkung zu entfalten vermag, ist keinesfalls als eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, anzusehen. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs angeschnittenen Rechtsfragen nach dem Zugabencharakter eines auf das Entgelt einer anderen Ware/Leistung (hier einer Tagesschikarte bis zu einem bestimmten Tag in bestimmten Schigebieten pro Person) anrechenbaren Geldgutscheins kommt es damit nicht mehr an.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zugabe begrifflich ein tatsächlich gewährter Vorteil, der neben einer "Hauptware" (oder wie hier neben einer periodischen Druckschrift) unentgeltlich angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern; der gewährte Vorteil muss mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (siehe dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Koppensteiner, Europäisches und österreichisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 25, Rz 5 FN 14). Die Rechtsansicht der Vorinstanz(en), mangels Ankündigung des Gutscheins (eines Inserenten) auf der Titelseite der Gratisanzeigenzeitung der Klägerin sei dieser - auch aufgrund der konkreten Einlösungsbedingungen - kein Lockmittel und damit keine (verbotene) Zugabe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur vergleichbaren Ankündigung eines Gewinnspiels nicht auf der Titelseite, sondern im Blattinneren (MR 1995, 67 - "Millionenschatzsuche"; ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit = SZ 62/10 zur Rechtslage nach dem Zugabengesetz; uam), und der Rechtsprechung, wonach es auf die im Einzelfall zu prüfende Attraktivität des Gewinnspiels ankommt und eine nur unerhebliche Nachfrageverlagerung nicht ausreicht, um ein Lock- oder Werbemittel annehmen zu können (Bl 2000, 126 - Tipp des Tages römisch III). Die Auffassung, dass die Chance, durch den Erwerb einer weiteren Zeitschrift um 25 S eine Tageskarte in einem Kärntner Schigebiet um 30 S billiger zu erhalten, kaum eine ins Gewicht fallende Lockwirkung zu entfalten vermag, ist keinesfalls als eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, anzusehen. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs angeschnittenen Rechtsfragen nach dem Zugabencharakter eines auf das Entgelt einer anderen Ware/Leistung (hier einer Tagesschikarte bis zu einem bestimmten Tag in bestimmten Schigebieten pro Person) anrechenbaren Geldgutscheins kommt es damit nicht mehr an.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E59597 04A02360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00236.00K.1003.000Dokumentnummer
JJT_20001003_OGH0002_0040OB00236_00K0000_000